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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 30.05.2008
Aktenzeichen: 2 UF 233/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1570
BGB § 1578 b
1. Eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruches wegen Betreuung eines Kindes kommt dann nicht in Betracht, wenn gegenwärtig keine zuverlässige Prognose über den Wegfall der mit der Betreuung verbundenen ehebedingten Nachteile möglich ist.

2. Zur Frage der Erwerbsobliegenheit bei Betreuung eines dreijährigen Kindes.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 2 UF 233/07

Verkündet am: 30. Mai 2008

In der Familiensache

wegen Ehescheidung und Folgesachen (noch: nachehelicher Unterhalt)

hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch die Richterin am Oberlandesgericht Geib-Doll als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 19. Oktober 2007 in seiner Ziffer 4. b) (nachehelicher Unterhalt) teilweise geändert:

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin als nachehelichen Unterhalt ab ... (Rechtskraft der Ehescheidung) monatlich 715,00 € (572,00 € Elementar- und 143,00 € Altersvorsorgeunterhalt) zu zahlen.

Die Zahlungen für die Zeit ab Juli 2008 haben jeweils zum 1. eines Monats zu erfolgen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Verbundurteil.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Antragstellerin 1/3 und der Antragsgegner 2/3 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Antragstellerin.

Ihre am ... geschlossene Ehe wurde durch das insoweit nicht angefochtene Verbundurteil des Familiengerichts geschieden; der Scheidungsausspruch ist seit dem ... rechtskräftig.

Der gemeinsame Sohn der Parteien, O..., geb. am ..., wird seit der Trennung im Juni 2006 von der Antragstellerin betreut. In deren Haushalt lebt auch ihr aus einer anderen Beziehung hervorgegangener Sohn J..., geb. am ....

Die Antragstellerin hat den Beruf der k... A... erlernt. Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des gemeinsamen Sohnes befand sie sich in Erziehungsurlaub. Seit 1. September 2007 ist sie im Umfang von 25 Wochenstunden wieder erwerbstätig. Für die Hortbetreuung des gemeinsamen Sohnes zahlt sie monatlich 92,50 €.

Der Antragsgegner ist vollschichtig bei der B... beschäftigt.

Er bewohnt die frühere Ehewohnung, ein in seinem Alleineigentum stehendes Einfamilienhaus in O....

Das Familiengericht hat der Antragstellerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 1 123,00 € zuerkannt.

Zur Begründung wird Bezug genommen auf die diesbezüglichen Gründe des angefochtenen Urteils (Urteilsseiten 6 bis 9).

Mit seiner Berufung verfolgt der Antragsgegner sein erstinstanzliches Begehren auf Abweisung der Unterhaltsklage weiter.

Die erstinstanzliche Entscheidung benachteilige ihn in seinen Rechten. Nachdem die Antragstellerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung eigene Einkünfte zugestanden habe, sei das Familiengericht verpflichtet gewesen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen

Nach der gesetzlichen Neuregelung des § 1570 BGB stehe der Antragstellerin kein Betreuungsunterhaltsanspruch mehr zu. Der gemeinsame Sohn besuche einen Ganztagskindergarten. Der Antragstellerin sei daher die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zuzumuten. Zumindest sei der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zeitlich zu befristen.

Die Antragstellerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Ihr Einkommen resultiere aus überobligationsgemäßer Tätigkeit, da mit der Kinderbetreuung nicht zu vereinbaren. Es sei daher allenfalls mit einem Drittel in die Unterhaltsbemessung einzustellen.

Sie habe auch Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt. Mit diesem fülle sie den zuerkannten Unterhaltsanspruch hilfsweise auf.

Zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen wird auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere Berufungsbegründung und Berufungserwiderung sowie die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Antragsgegners ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei.

In der Sache hat das Rechtsmittel einen Teilerfolg. Der Antragsgegner ist lediglich zur Zahlung eines monatlichen Gesamtunterhaltsanspruches von 715,00 € verpflichtet.

(1) Die Antragstellerin hat Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach §§ 1570, 1573 Abs. 2 BGB.

(a) Mit Rücksicht auf die Betreuung des gemeinsamen jetzt drei Jahre alten Sohnes wäre es unbillig, von der Antragstellerin eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zu verlangen. Sie hat daher einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB. Die Belange des Kindes erfordern eine umfassende Betreuung, die außerhalb der Kindergartenzeiten von der Antragstellerin geleistet wird. Die Möglichkeit einer darüber hinausgehenden Fremdbetreuung ist nicht gegeben und wäre nach Auffassung des Senats angesichts des Alters des Kindes dessen Wohl auch nicht förderlich.

Das sieht offensichtlich auch der Antragsgegner nicht anders. Er hält die tatsächlich ausgeübte - teilschichtige - Erwerbstätigkeit für neben der Betreuung des gemeinsamen Kindes zumutbar; von einer Obliegenheit zur Ausweitung dieser Tätigkeit geht auch er nicht aus.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin besteht aber keine Veranlassung, einen Teil ihres Erwerbseinkommens unter dem Gesichtspunkt überobligationsgemäßer Tätigkeit bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt zu lassen.

Nach der Neuregelung des § 1570 BGB ist ein geschiedener Ehegatte, der ein gemeinsames Kind betreut, das das 3. Lebensjahr vollendet hat, in der Regel insoweit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Deckung seines Lebensbedarfs verpflichtet, wie er dies mit der Betreuung des Kindes vereinbaren kann. Übt er eine Erwerbstätigkeit aus, ist dies Indiz für deren Vereinbarkeit mit der Kindesbetreuung. Weshalb das hier ausnahmsweise anders sein sollte, hat die Antragstellerin nicht ausreichend dargetan. Erkrankungen des Kindes im Herbst 2007 sind nicht geeignet, die Vereinbarkeit der tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit mit der Kindesbetreuung ab dem hier streitgegenständlichen Zeitpunkt (März 2008) in Frage zu stellen.

(b) Da die Antragstellerin auch mit erzielbarem Einkommen aus einer vollschichtigen Tätigkeit ihren vollen Unterhalt (§ 1578 BGB) nicht decken könnte, hat sie neben dem Betreuungsunterhaltsanspruch eine solchen auf Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB).

(2) Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Er umfasst den gesamten Lebensbedarf (§ 1578 Abs. 1 BGB). Besteht - wie hier - ein Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570, 1573 Abs. 2 BGB, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit, sog. Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 3 BGB).

Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien waren geprägt durch die beiderseitige Erwerbseinkünfte, das Wohnen im im Alleineigentum des Antragsgegners stehenden Anwesen, für welches Finanzierungskredite abzuzahlen sind und den Unterhaltsbedarf des gemeinsamen Sohnes.

(a) Die Antragstellerin erzielt aus ihrer teilschichtigen Tätigkeit ein durchschnittliches monatliches Nettoerwerbseinkommen von 1 261,81 € (monatliches Bruttoeinkommen einschließlich Arbeiterzahlung zur vermögenswirksamen Leistung 1 776,59 € zzgl. 430,00 € Urlaubsgeld).

Dieses ist zu bereinigen um

- den Beitrag zu den vermögenswirksamen Leistungen monatlich 40,00 €,

- berufsbedingte Aufwendungen in Form konkreter Fahrtkosten zum Erreichen ihres Arbeitsplatzes monatlich 192,50 € (errechnet auf der Grundlage von Nr. 10.2.2 der SüdL bei Berücksichtigung einer täglichen Fahrtstrecke von 35 km und 220 Arbeitstagen Im Jahr),

- die Aufwendungen für die Betreuung des Sohnes monatlich 92,50 € und

- den Erwerbstätigenbonus von 1/10.

Es verbleibt ein bereinigtes Einkommen von rd. 843,00 €.

(b) Der Antragsgegner verfügt über ein durchschnittliches monatliches Nettoerwerbseinkommen von 2 804,21 € (errechnet unter Zugrundlegung des Bruttoeinkommens in 2007).

Steuervorteile durch Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgrund der Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhaltes können nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (FamRZ 2007, 793) , der der Senat im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung folgt, (derzeit) nicht berücksichtigt werden, weil der Antragsgegner seine Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts insgesamt bestreitet.

Das Erwerbseinkommen des Antragsgegners ist (zunächst) zu bereinigen um

- die Beiträge zur Sterbekasse monatlich 5,79 €

- die Beiträge zur Pensionskasse monatlich 81,82 € und jährlich 613,55 € (Entgeldumwandlung)

- die Pauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen.

Es verbleibt ein Erwerbseinkommen von rund 2 532,00 €.

(c) Dem Antragsgegner ist der Gebrauchsvorteil des Wohnens im eigenen Anwesen zuzurechnen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben sich die Parteien auf einen Wohnvorteil vom monatlich 750,00 € verständigt.

Von diesem Wohnwert sind die mit dem Eigentumserwerb verbunden Kosten abzusetzen, weil der Eigentümer nur in Höhe der Differenz günstiger lebt als ein Mieter. Der Vorteil des mietfreien Wohnens ist durch die verbrauchsunabhängigen Hausnebenkosten sowie die Zins- und Tilgungsleistungen geschmälert.

Ist - wie hier - der den Wohnvorteil ziehende Ehegatte Alleineigentümer des Anwesens und kommt ihm der Wertzuwachs des Eigentums durch Darlehenstilgung allein zugute, ist lediglich der Zinsanteil der Darlehensraten bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2000, 950).

Der der Vermögensbildung dienende Tilgungsanteil der Kredite kann daneben unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen zusätzlichen Altersvorsorge bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres berücksichtigte werden (BGH FamRZ 2005, 1817 [1821]).

Der Zinsaufwand des Antragsgegners auf die Annuitätendarlehen beläuft sich derzeit auf monatlich rund 614,00 € (Darlehen D... B... 113,70 €, KFW-Darlehen 179,79 €, D...-Bauspardarlehen 44,10 €, Darlehen Pensionskasse 276,43 €).

Der Antragsgegner hat in 2007 ein durchschnittliches monatliches Bruttoerwerbseinkommen von rd. 60 332,00 € erzielt. Er ist daher berechtigt, zusätzliche Altersvorsorge im Umfang von monatlich (60 332,00 € x 4 % : 12 =) rd. 201,00 € zu betreiben.

Da bei der Ermittlung seines Nettoeinkommens bereits Aufwendungen für zusätzliche Altersvorsorge in Form von Beiträgen zur Pensionskasse (einschließlich Entgeltumwandlung) in Höhe von monatlich rd. 133,00 € Einkommens mindernd berücksichtigt sind, können Tilgungsleistungen auf die Finanzierungsdarlehen noch mit monatlich rd. 68,00 € Wohnwert mindernd berücksichtigt werden.

Es verbleibt ein bereinigter Wohnvorteil von (750,00 € ./. 614,00 € ./. 68,00 € =) rd. 68,00 €.

(d) Für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Antragstellerin ist vom Einkommen des Antragsgegners der Unterhaltsbedarf für den gemeinsamen Sohn vorweg abzusetzen.

Ausgehend von einem Gesamteinkommen des Antragsgegners von (2 532,00 € Erwerbseinkommen + 68,00 € Wohnvorteil =) rd. 2 600,00 € bestimmt sich der Barunterhaltsbedarf des gemeinsamen Sohnes nach Höherstufung um eine Einkommensgruppe, weil der Antragsgegner nur zwei Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren hat (Nr. 12.2 der SüdL), nach Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2008).

Er beläuft sich in der ersten Altersstufe, der der gemeinsame Sohn angehört, auf monatlich 335,00 €.

Da das auf den gemeinsamen Sohn entfallende Kindergeld gemäß § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F.) zur Hälfte zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden ist und den Barbedarf in diesem Umfang mindert (Satz 2 der genannten Vorschrift), ist nach Rechtsprechung des Senates (etwa Urteil vom 8. Februar 2008 - 2 UF 35/07 - jetzt wohl bestätigt durch Urteil des BGH vom 5. März 2008 XII ZR 22/06) bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts nicht mehr der volle Kindesunterhaltsbedarf (Tabellenbetrag) vorweg abzuziehen, sondern lediglich der um den Kindergeldanteil gekürzte Zahlbetrag. Das sind hier (335,00 € ./. 77,00 € =) 258,00 €.

(e) Zu bereinigen ist das Erwerbseinkommen des Antragsgegners schließlich um den Erwerbsanreiz.

Es verbleibt ein bereinigtes Erwerbseinkommen des Antragsgegners von (2 532,00 € ./. 258,00 € ./. 1/10 =) rund 2 047,00 €.

Das Gesamteinkommen der Antragsgegners beläuft sich zzgl. des bereinigten Wohnvorteils auf rund 2 115,00 €.

(f) Nach der Differenzmethode errechnet sich zugunsten der Antragstellerin ein (vorläufiger) Elementarunterhaltsanspruch von rd. (2 115,00 € bereinigtes Gesamteinkommen Antragsgegner ./. 843,00 € bereinigtes Einkommen Antragstellerin : 2 =) 636,00 €.

Ausgehend hiervon hat die Antragstellerin Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich rd. 143,00 € (Nettobemessungsgrundlage = vorläufiger Elementarunterhalt 636,00 € + Zuschlag in % zur Berechnung der Bruttobemessungsgrundlage nach Bremer Tabelle [FamRZ 2008, 328] 13 % x 19,9 % Beitragssatz für die Rentenversicherung).

Nach Bereinigung des Erwerbseinkommens des Antragsgegners um den an die Antragstellerin zu zahlenden Altersvorsorgeunterhalt (vgl. Nr. 15.4 SüdL) errechnet sich ein Elementarunterhaltsanspruch von rd. 572,00 €

(Erwerbseinkommen Antragsgegner 2 532,00 € ./. 258,00 € Kindesunterhalt ./. 143,00 € Altersvorsorgeunterhalt ./. 1/10 Erwerbsanreiz + 68,00 € bereinigter Wohnvorteil =) rd. 1 986,00 € bereinigtes Gesamteinkommen Antragsgegner;

Elementarunterhaltsanspruch der Antragstellerin 1 986,00 € ./. 843,00 € : 2).

Der Gesamtunterhaltsanspruch der Antragstellerin beläuft sich auf (572,00 € Elementarunterhalt + 143,00 € Altersvorsorgeunterhalt =) rd. 715,00 €.

(3) Eine Herabsetzung und/oder zeitliche Begrenzung des an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierten Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin nach § 1578 b BGB kommt (derzeit) nicht in Betracht. Die Antragstellerin betreut den gemeinsamen Sohn der Parteien und ist deshalb derzeit nicht in der Lage, in vollem Umfang für den eigenen Unterhalt Sorge zu tragen. Eine hinreichend sichere Prognose dahingehend, ab welchem Zeitpunkt dieser ehebedingte Nachteil in Wegfall geraten wird, kann gegenwärtig nicht gestellt werden. Die Frage einer etwaigen Herabsetzung oder zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsanspruches muss daher einem Abänderungsverfahren vorbehalten bleiben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 93 a Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 9 EGZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13 476,00 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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