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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 07.08.2002
Aktenzeichen: 2 UF 43/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 234
ZPO § 236 Abs. 2 S. 2
ZPO § 520 Abs. 2
Die Neuregelung des § 520 Abs. 2 ZPO über den Lauf der Berufungsbegründungsfrist gilt auch dann, wenn mit der Einlegung der Berufung bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewartet wird. Den Belangen der mittellosen Partei kann insoweit durch die Gewährung der Wiedereinsetzung Rechnung getragen werden; diese setzt aber voraus, dass nach Zustellung der Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen zumindest auch ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist gestellt wird.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 2 UF 43/02

In der Familiensache

wegen Trennungs- und Kindesunterhalt,

hier: Zulässigkeit der Berufung

hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Giersch, den Richter am Oberlandesgericht Burger und die Richterin am Oberlandesgericht Geib-Doll

ohne mündliche Verhandlung am 7. August 2002

beschlossen:

Tenor:

1. Der Klägerin wird die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung ihrer Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 22. Februar 2002 versagt.

2. Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe:

I. Das Amtsgericht - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein hat durch das angefochtene Urteil vom 22. Februar 2002, das auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2002 ergangen ist, der auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt gerichteten Klage nur teilweise stattgegeben und diese im übrigen abgewiesen. Das Urteil wurde der Klägerin am 28. Februar 2002 zugestellt. Durch Antrag vom 28. März 2002, bei Gericht eingegangen am selben Tag und gestellt durch ihren nunmehrigen Prozessbevollmächtigten, hat die Klägerin Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung beantragt, mit der sie ihre erstinstanzliche gestellten Anträge weiterverfolgen wolle. Durch Beschluss vom 6. Mai 2002, der Klägerin zugestellt am 14. Mai 2002, hat der Senat dem Prozesskostenhilfeantrag teilweise entsprochen und der Klägerin insoweit zur Wahrnehmung ihrer Rechte ihren nunmehrigen Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Durch Schriftsatz vom und bei Gericht eingegangen am 28. Mai 2002 hat dieser für die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Auf Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 11. Juni 2002, wonach die eingelegte Berufung mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig zu verwerfen sein könnte, hat die Klägerin durch Schriftsatz vom und bei Gericht eingegangen am 27. Juni 2002 die Berufung begründet und gleichzeitig einen vorsorglichen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist gestellt. Die Klägerin ist der Auffassung, bereits der Schriftsatz vom 28. Mai 2002 sei als Wiedereinsetzungsantrag auch hinsichtlich der Begründungsfrist auszulegen; es sei offensichtlich gewesen, dass die eingelegte Berufung auch begründet werden solle, da sonst die begehrte Wiedereinsetzung in die Einlegungsfrist sinnlos sei. In verfassungs- und prozesskonformer Auslegung des § 520 ZPO sei der Klägerin auf jeden Fall einen angemessene Frist zur Berufungsbegründung einzuräumen.

2. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig - innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung des Urteils - begründet worden ist. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist kann nicht entsprochen werden, weil er entgegen § 234 ZPO nicht innerhalb von 2 Wochen nach Behebung des der Prozesshandlung zunächst entgegen stehenden Hindernisses gestellt und jedenfalls entgegen § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO die versäumte Prozesshandlung nicht innerhalb der Frist nachgeholt worden ist.

Das in der Mittellosigkeit der Klägerin liegende Hindernis für eine ordnungsgemäße Durchführung der Berufung war mit Zustellung des Senatsbeschlusses vom 11. Juni 2002 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe weggefallen. Gemäß § 234, 236 ZPO musste die Klägerin nunmehr innerhalb einer zweiwöchigen Frist die Wiedereinsetzung beantragen und die versäumten Prozesshandlungen nachholen.

Dieses Erfordernis galt auch hinsichtlich der Begründung der Berufung. Gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO ist auf das Rechtsmittel der Klägerin die ZPO in der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung 1. Instanz nach diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist. Nach Urteilszustellung am 28. Februar 2002 war die durch § 520 Abs. 2 n.F. ZPO bestimmte Begründungsfrist von 2 Monaten mit dem 29. April 2002 (Montag) abgelaufen, ohne dass sie durch Einreichung einer Begründungsschrift oder eines Antrags auf Verlängerung der Frist (§ 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO) gewahrt worden wäre.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes wurde dieser Fristablauf durch den von der Klägerin gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht berührt. Zwar hat der Gesetzgeber die besondere Problematik derartiger, dem eigentlichen Berufungsverfahren vorausgehender Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren bei der mit der Neufassung der ZPO getroffenen Regelung der Berufungsbegründungsfrist anscheinend nicht bedacht (vgl. BT-Drucks. 14/4733, S. 95 f.). Dies erfordert aber nicht die von der Klägerin verlangte, vom Wortlaut des Gesetzes absehende "verfassungs- und prozesskonforme Auslegung des § 520 ZPO" (in diese Richtung auch Schumann/Kramer, Die Berufung in Zivilsachen 6. Aufl. Rn. 588). Zur Wahrung der Rechte einer Partei, die an der fristgemäßen Vornahme von Prozesshandlungen unverschuldet gehindert ist, stellt das Gesetz vielmehr - weiterhin - die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO) zur Verfügung. Auf diesem Weg hätte hier auch den Belangen der Klägerin Rechnung getragen werden können, wenn sie rechtzeitig und unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen einen entsprechenden Antrag gestellt hätte.

Es erscheint aber bereits zweifelhaft, ob - den Vorstellungen der Klägerin entsprechend - der Berufungsschrift vom 28. Mai 2002 ein Antrag auf Wiedereinsetzung auch hinsichtlich der Begründungsfrist entnommen werden kann. Das insoweit dort formulierte Gesuch ist ausdrücklich auf die "Versäumung der Berufungsfrist" beschränkt.

Es bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung über die von der Klägerin für eine erweiternde Auslegung des Antrags angeführten Gesichtspunkte, weil es jedenfalls an der durch § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebenen fristgemäßen Nachholung der versäumten Handlung fehlt. Auch hinsichtlich der Berufungsbegründung war das der rechtzeitigen Vornahme entgegenstehende Hindernis mit Zustellung des Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschlusses weggefallen. Dieser Beurteilung stünde nicht entgegen, wenn die Abgabe einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung innerhalb der kurzen Frist aus objektiven Gründen unmöglich wäre oder ein entsprechendes Erfordernis jedenfalls die mittellose Partei in unangemessener Weise benachteiligen würde. Insoweit hätte sich die Klägerin zunächst auf den fristgerecht eingereichten Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist beschränken können; die insoweit nach früherer Rechtslage erwogenen Bedenken (vgl. nur Zöller, ZPO 23. Aufl. § 236 Rn. 8) sind nach Auffassung des Senats auf der Grundlage des geltenden Gesetzes jedenfalls für die Berufungsbegründung nicht aufrecht zu erhalten. Auch könnte - soweit eine mögliche Weigerung des Prozessgegners (§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO) nicht als rechtsmissbräuchlich und unerheblich anzusehen wäre - hier eine Verlängerung der Frist über die von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gesteckte Grenze von 1 Monat hinaus erwogen werden; die von der Klägerin angesprochene verfassungs- und prozesskonforme Auslegung kann nach Auffassung des Senats - allenfalls - an dieser Stelle zum Tragen kommen.

Jedenfalls ein solcher Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist kann aber der Berufungsschrift des Klägerin nicht entnommen werden. Es hätte hierzu zumindest der Angabe des Zeitraums bedurft, um den die Frist verlängert werden sollte.

Die mit der Neuregelung der ZPO verbundenen und oben dargelegten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten führen nicht dazu, dass der Klägerin jedenfalls auf den ausdrücklichen Antrag vom 27. Juni 2002 und ihre Berufungsbegründung vom gleichen Tag die Wiedereinsetzung zu gewähren wäre. Die Klägerin hat sich insoweit ein Verschulden ihren nunmehrigen Prozessbevollmächtigten, der sie bereits im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren vertreten hat, anrechnen zu lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Diesem standen zwar in der gegenwärtigen Übergangsphase keine ausreichenden Hilfsmittel zur Verfügung, um sich über die in den Gesetzesmaterialien nicht erörterte Problematik (s.o.) zuverlässig zu unterrichten. Zumindest aufgrund der gebotenen anwaltlichen Vorsicht (vgl. nur Zöller aaO., § 233 Rn. 23 zum Stichwort "Rechtsirrtum") hätte er sich veranlasst sehen müssen, zugleich mit der Einlegung der Berufung für die Wahrung der Begründungsfrist Sorge zu tragen; eine Verkennung der durch die gesetzliche Neuregelung ausgelösten Abweichungen von der bisherigen Praxis könnten ihn insoweit nicht entlasten.

Über den - für sich gesehen: offensichtlich begründeten - Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Berufung braucht nach alledem nicht mehr entschieden werden. Die Kostenregelung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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