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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 12.06.2003
Aktenzeichen: 2 WF 101/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 121 Abs. 2
BGB §§ 1712 ff.
BGB §§ 1706 ff. a.F.
Die frühere Rechtsprechung, wonach es in einer Kindschaftssache in der Regel der Beiordnung eines Rechtsanwalts für das klagende Kind nicht bedarf, wenn dessen Interessen etwa im Rahmen einer Amtspflegschaft durch das Jugendamt wahrgenommen werden, gilt auch für die Möglichkeit einer (freiwilligen) Beistandschaft. Mit Blick auf die vorhandenen Spezialkenntnisse des Jugendamts ist nämlich die Interessenwahrung des Kindes ebenso effektiv wie im Fall der Vertretung durch einen Rechtsanwalt gewährleistet.

Wird die Gegenseite durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist dem Gebot der Waffengleichheit allerdings dadurch Rechnung zu tragen, dass beim Auftreten besonderer prozessualer bzw. materiell-rechtlicher Probleme die nachträgliche Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten ist.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 2 WF 101/03

In der Kindschaftssache

wegen Feststellung der Vaterschaft,

hier: Prozesskostenhilfe für die erste Instanz,

hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Giersch, den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und die Richterin am Oberlandesgericht Geib-Doll auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 28. Mai 2003 gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 21. Mai 2003 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Dürkheim vom 9. Mai 2003

ohne mündliche Verhandlung am 12. Juni 2003

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr in Höhe von 25,- EUR zu tragen; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte ihr Vater ist. Der anwaltlich vertretene Beklagte bestreitet dies und wendet Mehrverkehr ein. Das Familiengericht hat der Klägerin zur Durchführung des Verfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung des von ihr ausgewählten und zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalts jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass dies mutwillig erscheine, weil die (kostengünstigere) Möglichkeit der Beistandschaft durch das Jugendamt bestehe.

Mit seiner Beschwerde verweist die Klägerin auf den Grundsatz der Waffengleichheit. Außerdem habe sie den Rechtsanwalt schon mit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den Kindsvater mandatiert, so dass dessen Beiordnung auch aus Gründen der Prozessökonomie sinnvoll erscheine.

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO gegen die Ablehnung der Beiordnung des Rechtsanwalts statthafte sofortige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 568 Satz 2 ZPO in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung entscheidet, ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei (§§ 127 Abs. 2 Satz 3, 567, 569 ZPO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, wonach es mit Blick auf die Möglichkeit einer Beistandschaft durch das Jugendamt jedenfalls derzeit keiner Beiordnung eines Rechtsanwalts bedarf, insbesondere eine solche aus Gründen der Waffengleichheit nicht geboten ist, § 121 Abs. 2 ZPO.

1. Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass in Kindschaftssachen - wie hier Feststellung der Vaterschaft - die Beiordnung eines Rechtsanwalts grundsätzlich erforderlich sei (vgl. etwa: OLG Dresden FamRZ 1999, 600; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl. § 121 Rdnr. 35, jeweils m. w. N.). Ob dem zu folgen wäre oder ob immer auf den jeweiligen Einzelfall abgestellt werden muss (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1997, 377, 378; Thomas-Putzo/Reichold, ZPO 24. Aufl. § 121 Rdnr. 5; Musielak/Fischer, ZPO 3. Aufl. § 121 Rdnr. 13), braucht unter den besonderen Umständen dieses Falles nicht entschieden zu werden. Auch von der einleitend angeführten Auffassung sind nämlich gerade dann Ausnahmen anerkannt, wenn die Interessen des antragstellenden Kindes durch das Jugendamt wahrgenommen werden (vgl. OLG Karlsruhe OLGZ 1984, 451, 453; OLG Dresden FamRZ 1999, 600; Baumbach/Hartmann aaO § 121 Rdnr. 35, Stichwort "Abstammungsprozess"; Zöller/Philippi, ZPO 23. Aufl. § 121 Rdnr. 6; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. Rdnr. 547). Der 6. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat in diesem Zusammenhang bereits 1980 entschieden, dass in einer Kindschaftssache in der Regel die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das klagende Kind nicht erforderlich ist, wenn ein Jugendamt zum Pfleger des Kindes bestellt ist (vgl. Beschluss vom 10. Dezember 1980, 6 W 6/80, veröffentlicht RPfleger 1981, 205). Auf den danach maßgeblichen Gesichtspunkt einer hinreichenden Hilfeleistung durch das zuständige Jugendamt ist auch hier abzustellen.

a) Die Klägerin wird zwar bislang durch das Jugendamt nicht vertreten, da es an einem entsprechendem Antrag fehlt. Durch das Beistandschaftsgesetz vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I, 2846) ist die frühere Amtspflegschaft (§§ 1706 ff a. F.) zu einer freiwilligen Beistandschaft geändert worden, deren Eintritt nunmehr einen entsprechenden Antrag der gesetzlichen Vertreterin der Klägerin voraussetzt (§§ 1712, 1713, 1714 BGB). Wenn die Mutter - wie hier geschehen - einen entsprechenden Antrag nicht stellt, sondern sogleich ein Rechtsanwalt mit der Wahrung der Interessen des Kindes beauftragt, ist dies kein Grund, von der Verweisung auf die Möglichkeit einer grundsätzlich kostenfreien (vgl. dazu: Staudinger/Rauscher (2000), § 1716 Rdnr. 13) Beistandschaft abzusehen. Dazu hat das Familiengericht zu Recht auf bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigende fiskalische Gründe hingewiesen (vgl. Baumbach/Hartmann aaO § 121 Rdnr. 33). Somit ist die bisherige Rechtsprechung zur Vertretung durch das Jugendamt auf die Beistandschaft zu übertragen (ebenso: Musielak/Fischer aaO § 121 Rdnr. 13).

b) Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist auch nicht aus Gründen der Waffengleichheit geboten. Gemäß § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO ist in Verfahren, in denen eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben ist, einer Partei auf ihren Antrag ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn - wie hier - der Gegner durch einen solchen vertreten ist. Dies gilt jedoch anerkanntermaßen nicht ohne Ausnahme (vgl. für unstreitig durchgeführte Verfahren: OLG Köln NJW-RR 1995, 386, 387; OLG Dresden OLGR 1997, 386; FamRZ 1999, 600, 601; Musielak/Fischer aaO § 121 Rdnr. 13). Waffengleichheit ist auch dann gewahrt, wenn auf Seiten des Kindes das Jugendamt tätig wird. Dazu hat das Familiengericht zutreffend auf vorauszusetzende Spezialkenntnisse abgestellt, so dass bei Unterstützung durch den Vertreters des Jugendamts die Wahrung der Interessen des Kindes ebenso effektiv wie im Fall der Vertretung durch einen Rechtsanwalt gewährleistet ist. Die Rechtsprechung vertritt in diesem Zusammenhang sogar teilweise die Ansicht, dass gerade die besondere Sachkenntnis des Jugendamts es erfordert, umgekehrt der Gegenseite unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit einen Rechtsanwalt beizuordnen (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1994, 1124; OLG Nürnberg JurBüro 1993, 231; a.A. OLG Hamburg DAVorm 2000, 505, 507). Dem Gebot der Waffengleichheit wird allerdings - wovon auch das Familiengericht ausgeht - dadurch Rechnung zu tragen sein, dass beim Auftreten besonderer prozessualer bzw. materiell-rechtlicher Probleme die nachträgliche Beiordnung eines Rechtsanwalts angezeigt sein kann (vgl. OLG Karlsruhe OLGZ 1984, 451, 453). Dafür, dass der Rechtsstreit bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt besondere Schwierigkeiten aufweist, ist nichts ersichtlich. Solche Umstände werden von der Beschwerde auch nicht aufgezeigt.

2. Ebenso wenig vermag der Hinweis der Klägerin auf das angeblich bereits erteilte Mandat im Unterhaltsverfahren zum Erfolg zu führen. Ein Prozesskostenhilfe-Antrag im Unterhaltsverfahren müsste unter den gleichen Kriterien einer Prüfung unterzogen werden (vgl. OLG Dresden FamRZ 2001, 634); insbesondere kommt auch insoweit eine Beistandschaft durch das Jugendamt in Betracht, § 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

3. Da die Beschwerde ohne Erfolg bleibt, hat die Klägerin die im Kostenverzeichnis Nr. 1952 zum GKG ausgewiesene Gerichtsgebühr zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

Ende der Entscheidung

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