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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 24.05.2006
Aktenzeichen: 2 WF 107/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 93 d
ZPO § 99 Abs. 1

Entscheidung wurde am 23.11.2006 korrigiert: Stichworte und ein amtlicher Leitsatz wurde hinzugefügt
Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 ZPO, nach der die Anfechtung von Kostenentscheidungen unzulässig ist, wenn nicht zugleich in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist nach ihrem Sinn und Zweck auch auf Urteile anzuwenden, mit denen dem obsiegenden Beklagten gemäß § 93 d ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 2 WF 107/06

In der Familiensache

wegen Trennungsunterhalts

hier: Kostenentscheidung erster Instanz

hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Reichling als Einzelrichter auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 23./30. März 2006 gegen das ihm am 20. März 2006 zugestellte Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht-Bad Dürkheim vom 2. März 2006 ohne mündliche Verhandlung am 24. Mai 2006

beschlossen:

Tenor: I. Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft.

Gemäß § 99 Abs. 1 ZPO ist die Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht zugleich gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Sinn und Zweck dieser Regelung bestehen darin zu verhindern, dass das Gericht bei der Überprüfung der Kostenentscheidung erneut die Hauptsache beurteilen muss, obwohl diese nicht angefochten wurde (BGH NJW-RR 2003, 1075; Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. § 99 Rdn. 1, jeweils m.w.N.). Diese Zweckrichtung gebietet es, die Regelung auch auf die Kostenentscheidung in einem Urteil anzuwenden, mit der - wie im vorliegenden Falle - dem obsiegenden Beklagten gemäß § 93 d ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind (vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 64. Aufl. § 93 d Rdn. 9; Stein-Jonas/Bork, ZPO 2. Aufl. § 93 d Rdn. 17; OLG Nürnberg FamRZ 2005, 1189).

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Wertfestsetzung i.S.v. § 63 GKG ist nicht veranlasst (vgl. Nr. 1810 des Kostenverzeichnisses zu § 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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