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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 30.06.2005
Aktenzeichen: 2 WF 110/05
Rechtsgebiete: RVG, VV RVG, BRAGO, BGB


Vorschriften:

RVG § 2 Abs. 2
VV RVG Nr. 1000
VV RVG Nr. 1003
BRAGO § 23
BGB § 1671
Eine Einigungsgebühr entsteht jedenfalls dann nicht, wenn sich das Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge auf mehrere Kinder bezieht und die Eltern sich lediglich für einen Teil der Kinder über das Aufenthaltsbestimmungsrecht verständigen.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken - 2. Zivilsenat - Beschluss

vom 30. Juni 2005

Aktenzeichen: 2 WF 110/05

In der Familiensache

betreffend die Regelung der elterlichen Sorge bei Getrenntleben der Eltern für die Kinder

hier: wegen Festsetzung der der Terminsvertreterin des Antragsgegners aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung,

hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch die Richterin am Oberlandesgericht Geib-Doll, den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und die Richterin am Oberlandesgericht Schlachter auf die Beschwerde der Terminsvertreterin des Antragsgegners vom 19./20. Mai 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 21. April 2005, der Terminsvertreterin des Antragsgegners zugestellt am 19. Mai 2005, ohne mündliche Verhandlung am 30. Juni 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde ist gemäß den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässig; insbesondere ist der Beschwerdewert von nunmehr 200,00 EUR überschritten, nachdem die Urkundsbeamtin des Familiengerichts Einigungsgebühren im Sinne von Nr. 1003 VV RVG einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 271,44 EUR abgesetzt hat.

In der Sache hat das Rechtsmittel allerdings keinen Erfolg.

Es bedarf hier nicht des Eingehens auf die in der Rechtsprechung der Familiensenate der Oberlandesgerichte kontrovers entschiedene Frage, ob eine Verständigung der Eltern über die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil oder über das Aufenthaltsbestimmungsrecht als dessen Kernbereich und ein hierauf basierender gemeinsamer Elternvorschlag die Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO oder die sog. Einigungsgebühr der Nrn. 1000, 1003 VVRVG auszulösen vermag (für § 23 BRAGO verneinend: Senat FamRZ 2001, 1393; sowohl für die frühere Regelung als auch für den Geltungsbereich des RVG bejahend: OLG Nürnberg in FamRZ 2005, 190, 260 und 741 f; siehe auch Rechtssprechungsübersicht in Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., Rdnr. 43 zu Nr. 1000 VVRVG, Stichwort: "Sorgerecht"); die Festsetzung der sog. Einigungsgebühr der Nrn. 1000 und 1003 VVRVG scheitert hier nämlich schon daran, dass die Eltern in der mündlichen Verhandlung beim Familiengericht am 20. Juli 2004 lediglich eine einverständliche Regelung hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die beiden Töchter A... und S..., nicht aber hinsichtlich des jüngsten Kindes Sa.. gefunden haben, weswegen das Familiengericht insoweit jedenfalls eine streitige Sachentscheidung treffen musste.

Eine Aufteilung der mit Beschluss des Familiengerichts vom 21. Juli 2004 festgesetzten Gegenstandswerte in Höhe von 3 000,00 EUR für die Hauptsache bzw. in Höhe von 500,00 EUR für das Verfahren über die einstweilige Anordnung in Teilstreitwerte pro Kind kommt nicht in Betracht, weil das elterliche Sorgerecht insgesamt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 1 KostO darstellt und auch in Fällen, in denen sich eine Entscheidung oder Anordnung auf mehrere Kinder bezieht, gemäß § 94 Abs. 2 Satz 2 KostO nur eine Gebühr entsteht (siehe hierzu Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., Rdnr. 61 zu § 30 KostO Stichwort "Sorgerecht" m.w.N. und § 94 Rdnr. 24); eine Aufspaltung in Teilstreitwerte pro Kind verbietet sich daher.

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Eltern hätten außerdem über die - gar nicht rechtshängige - Frage der Zustimmung der Antragstellerin zur Mandeloperation von Sa... eine Einigung erzielt, kann hierfür eine Einigungsgebühr zu Lasten der Staatskasse schon deswegen nicht in Ansatz gebracht werden, weil für diesen gesonderten Verfahrensgegenstand eigens Prozesskostenhilfe hätte bewilligt werden müssen (vgl. hierzu Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken - 6. Senat - OLGR 2002, 214; Senat Beschluss vom 25. Januar 2005, 2 WF 9/05).

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Die Festsetzung eines Beschwerdewertes erübrigt sich daher.



Ende der Entscheidung

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