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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 29.11.2007
Aktenzeichen: 2 WF 147/07
Rechtsgebiete: HUVÜ 1973, EuGVVO, AVAG


Vorschriften:

HUVÜ 1973 Art. 4
HUVÜ 1973 Art. 5
HUVÜ 1973 Art. 7
HUVÜ 1973 Art. 12
HUVÜ 1973 Art. 13
HUVÜ 1973 Art. 17
EuGVVO Art. 66
AVAG §§ 11 ff.
Zur Vollstreckbarerklärung eines polnischen Versäumnisurteils über Kindesunterhalt.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 2 WF 147/07

In der Familiensache

wegen Kindesunterhalts,

hier: Zulassung der Vollstreckung aus einem ausländischen Schuldtitel,

hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Reichling sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht Schlachter und Geib-Doll auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 9. August 2007, eingegangen am selben Tag, gegen den ihm am 10. Juli 2007 zugestellten Beschluss des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26. Juni 2007, ohne mündliche Verhandlung am 29. November 2007

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der angefochtene Beschluss geändert:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Raciborz vom 2. Juli 1999 (Az.: III RC 295/99), durch das der Schuldner verpflichtet wurde, der Gläubigerin ab 15. Juni 1999 laufenden monatlichen Unterhalt von 350,00 Zloty zu zahlen, wird hinsichtlich eines Unterhaltsrückstandes von 14 971,27 Zloty für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. April 2007 mit der Vollstreckungsklausel versehen.

Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.

II. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Gläubigerin 1/4 und der Schuldner 3/4 zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Dem Schuldner wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt, soweit er sich gegen die Vollstreckbarerklärung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Raciborz vom 2. Juli 1999 für die Zeit ab Mai 2007 insgesamt und für die Zeit bis April 2006 hinsichtlich höherer Unterhaltsrückstände als 14 971,00 Euro wendet.

Sein weitergehender Antrag wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen.

Im Umfang der Bewilligung wird dem Schuldner zur Wahrnehmung seiner Rechte die von ihm ausgewählte Rechtsanwältin Z..., Kaiserslautern, beigeordnet.

IV. Der Gläubigerin wird zur Rechtsverteidigung gegen die Beschwerde des Schuldners Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Vollstreckbarkeit eines polnischen Unterhaltstitels.

Durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des Amtsgerichts Raciborz vom 2. Juli 1999 (Az.: III RC 295/99) ist der Schuldner verurteilt worden, an die Gläubigerin, seine am ... geborene Tochter, zu Händen ihrer Mutter eine Unterhaltsrente in Höhe von monatlich 350,00 Zloty ab 15. Juni 1999 zu zahlen.

Die zwischenzeitlich volljährige Gläubigerin hat bis April 2007 das Fachlyzeum (Berufsschule) in R... besucht und ihre Ausbildung im Anschluss daran beendet.

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2007, eingegangen am 25. Juni 2007 beim für den Wohnort des Schuldners zuständigen Landgericht Frankenthal (Pfalz), hat die Gläubigerin beantragt, das Versäumnisurteil hinsichtlich eines Unterhaltsrückstands von 14 551,27 Zloty für die Zeit bis 31. Dezember 2006 und laufenden Unterhalts von monatlich 350,00 Zloty ab Januar 2007 für vollstreckbar zu erklären.

Der Vorsitzende der 3. Zivilkammer des angerufenen Gerichts hat das vorgenannte Urteil mit Beschluss vom 26. Juni 2007 insgesamt, d. h. ohne die beantragte Beschränkung hinsichtlich der Unterhaltsrückstände bis Dezember 2006, für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Die daraufhin von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) am 2. Juli 2007 erteilte Vollstreckungsklausel ist dem Schuldner mit dem Vollstreckungstitel sowie dem Beschluss vom 26. Juni 2007 am 10. Juli 2007 zugestellt worden.

Mit seiner am 9. August 2007 beim Pfälzischen Oberlandesgericht eingegangenen Beschwerde vom selben Tag wendet sich der Schuldner gegen die Vollstreckbarerklärung des polnischen Titels insgesamt und macht geltend, er habe für die Zeit vom 15. Juni 1999 bis zum 31. Juli 2007 auf der Grundlage des Urteiles im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten regelmäßig Unterhaltszahlungen erbracht. Der Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 15. Juni 1999 bis 31. Dezember 2006 betrage nicht 14 551,27 Zloty, wie in der Antragsschrift genannt, sondern lediglich 8 448,66 Zloty. Für Januar bis Juli 2007 habe er durch Überweisungen an die Gläubigerin insgesamt 980,00 Zloty gezahlt. Zu höheren Unterhaltszahlungen sei er nicht in der Lage; er erziele lediglich ein Bruttoeinkommen von ca. 1 380,00 Euro monatlich, wovon er seine Ehefrau und zwei weitere bei ihm lebende Kinder unterhalten müsse. Darüber hinaus sei der Unterhaltsanspruch der Gläubigerin erloschen, weil diese zwischenzeitlich die Ehe geschlossen habe; das genaue Datum der Eheschließung sei ihm nicht bekannt.

Die Gläubigerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

Sie trägt vor,

die Einwendungen des Schuldners gegen die erstinstanzliche Entscheidung seien unberechtigt.

Sie habe nicht geheiratet, wie sich aus der Bescheinigung des Standesamtsleiters in R... vom 3. September 2007 ergebe. Allerdings setzte sie seit Mai 2007 ihre Ausbildung nicht mehr fort, weshalb ihr seit diesem Zeitpunkt keine laufenden Alimente mehr zustünden. Für vollstreckbar zu erklären sei der Unterhaltstitel daher lediglich hinsichtlich rückständigen Unterhaltes bis einschließlich April 2007. Die vom Schuldner in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen auf ihren Unterhaltsanspruch seien bei der Ermittlung des Unterhaltsrückstandes berücksichtigt worden. Soweit der Schuldner Zahlungen über den Gerichtsvollzieher erbracht habe, seien ihr jeweils geringere Beträge zugeflossen, weil der Gerichtsvollzieher zunächst die ihm zustehenden Gebühren in Abzug gebracht habe. Entsprechend der beigefügten Zahlungsaufstellung schulde der Schuldner bis einschließlich April 2007 unter Berücksichtigung seiner Zahlungen an sie sowie an die ZUS-Behörde noch 14 971,27 Euro (Rückstände gegenüber der ZUS 7 045,16 Zloty; Rückstände gegenüber ihr 7 926,11 Zloty).

II.

Das Rechtsmittel des Schuldners ist zulässig und führt - da die Gläubigerin die unbeschränkte Vollstreckbarerklärung des Unterhaltstitels in der angefochtenen Entscheidung insgesamt verteidigt - in der Sache zu einem Teilerfolg.

1. Das Rechtsmittel ist gemäß Art. 13 HUVÜ 1973 i. V. m. § 11 Abs. 1, 2 und 3 AVAG statthaft.

Die Vollstreckbarerklärung des polnischen Unterhaltstitels richtet sich hier nach dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 (HUVÜ 1973 - BGBl. 1986 II 825) i. V. m. dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001.

Zwar ist Polen seit dem 1. Mai 2004 Mitgliedsstaat der EU, so dass grundsätzlich die am 1. März 2002 in Kraft getretene EG-VO Nr. 44/01 vom 22. Dezember 2000 (EUGVVO) zur Anwendung kommt (vgl. Wagner, NJW 2004, 1835 [1837]; Rausch, FuR 2004, 154 [155]).

Nach Art. 66 Abs. 1 EuGVVO gelten diese Regelungen grundsätzlich aber nur für solche Verfahren, die im Ursprungsmitgliedstaat nach Inkrafttreten der Verordnung eingeleitet worden sind.

Auch die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 EuGVVO sind nicht gegeben. Für Polen galt zwar zuvor seit Februar 2000 das Luganer Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (vgl. Kroppholler, Europäisches Zivilrecht, 8. Aufl., Einleitung Rdnr. 51; Martiny/Ernst, IPrax 2001, 29). Die hier für vollstreckbar zu erklärende Entscheidung ist aber bereits am 2. Juli 1999 ergangen.

Somit verbleibt es für die zu treffende Entscheidung bei dem zuvor gültigen Abkommen (vgl. Kroppholler, aaO, Art. 66, Rdnr. 7), hier dem 1999 im deutsch-polnischen Verhältnis anwendbaren Haager Übereinkommen über die Anerkennung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973, das in der Bundesrepublik Deutschland am 1. April 1987 in Kraft getreten ist (BGBl. 1987 I, 944) und dem Polen mir Wirkung vom 1. Juli 1996 beigetreten ist (BGBl. 1996 II, 1073; Martiny/Ernst, aaO, 30 f; Senat OLGR 2005, 134 ff).

Eine Abhilfeentscheidung des Erstgerichtes (entsprechend § 572 ZPO) muss vor der Entscheidung des Senates nicht herbeigeführt werden.

Zwar liegt dem Beschwerdeverfahren gemäß §§ 11 ff AVAG das Modell des zivilprozessualen Beschwerdeverfahrens (§§ 567 ff ZPO) zugrunde. Gleichwohl besteht nach allgemeiner Ansicht keine Befugnis des die Vollstreckung zulassenden Gerichts zur Abhilfe einer gegen seine Entscheidung gerichteten Beschwerde (BTDrs. 11/351 S. 22; Zöller-Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 11 AVAG, Rdnr. 4; OLG Zweibrücken [3. Senat], OLGR 2004, 261).

Da der zugrunde liegende Titel eine Familiensache betrifft, ist der erkennende Senat als Familiensenat zur Entscheidung über die Beschwerde berufen (Senat, aaO, 135 m. w. N.).

Die Entscheidung ergeht in voller Besetzung des Spruchkörpers, weil der Vorsitzende der Zivilkammer die angefochtene Entscheidung nicht als Einzelrichter im Sinne von § 568 ZPO erlassen hat (Senat aaO m. w. N.).

2. In der Sache führt das Rechtmittel des Schuldners zu einem Teilerfolg.

a) Die erstinstanzliche Entscheidung ist abzuändern, soweit damit - über das Begehren der Gläubigerin hinaus - das Versäumnisurteil für die Zeit bis 31. Dezember 2006 hinsichtlich des gesamten titulierten Unterhalts von monatlich 350,00 Euro für vollstreckbar erklärt worden ist.

Es ist auf der Grundlage der Erklärung der Gläubigerin in der Erwiderung auf die Beschwerde des Schuldners weiter abzuändern, soweit das Versäumnisurteil hinsichtlich laufenden Unterhalts ab Mai 2007 für vollstreckbar erklärt wurde.

Eine Abänderung hat schließlich hinsichtlich der in der Antragsschrift vom 21. Juni 2007 nicht berücksichtigten unstreitigen Zahlungen des Schuldners in der Zeit von Dezember 2006 bis Juli 2007 zu erfolgen.

b) Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

Die Unterhaltsentscheidung des polnischen Gerichts ist hinsichtlich eines Unterhaltsrückstandes von 14 971,27 Zloty für die Zeit von Juli 1999 bis April 2007 für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil die Voraussetzungen der Art. 4 ff HUVÜ 1973 gegeben sind:

Das polnische Gericht war zur Entscheidung über Unterhaltsverpflichtung international zuständig (Art 7).

Die Gläubigerin hat die nach Art. 17 erforderlichen Unterlagen (mit dem Original übereinstimmende Ausfertigung des Versäumnisurteils mit Rechtskraftvermerk in polnischer und beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache; Bestätigung über die Zustellung der verfahrenseinleitenden Schriftstücke und Ladung zum Verhandlungstermin) vorgelegt.

Anerkennungshindernisse im Sinne von Art. 5 stehen der Vollstreckbarkeitserklärung des polnischen Unterhaltstitels ebenfalls nicht entgegen.

Für einen Verstoß gegen den deutschen ordre public, der einen unerträglichen Widerspruch zwischen der ausländischen und der inländischen Regelung voraussetzt, sind Anhaltspunkte weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Das gilt auch für den in Art. 5 Nr. 2 besonders angeführten Fall der Erlangung des Unterhaltstitels durch betrügerische Machenschaften. Der Schuldner behauptet selbst nicht, dass die Mutter der Gläubigerin im polnischen Unterhaltsrechtsstreit bewusst falsche Angaben zu seinem Einkommen und Vermögen gemacht habe. Soweit er darlegt, sein derzeitiges Einkommen reiche unter Berücksichtigung seiner sonstigen Unterhaltsverpflichtungen (gegenüber seiner Ehefrau und zwei weiteren Kindern) nicht aus, um den zu Gunsten der Gläubigerin titulierten Unterhalt zu leisten, besagt dies nichts über seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Jahre 1999.

Auf mangelnde Leistungsfähigkeit kann sich der Schuldner im Übrigen im Verfahren der Vollstreckbarerklärung des Titels im Inland nicht berufen (vgl. Art. 12 - Senat, aaO, S. 136 m. w. N.). Bereits im Jahre 1999 fehlende Leistungsfähigkeit hätte er im Verfahren vor dem polnischen Gericht geltend machen müssen; nachträglich eingetretene Leistungsunfähigkeit wäre im Wege der Abänderungsklage geltend zu machen gewesen.

Dem - nach Art. 13 HUVÜ 1973 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 AVAG im Verfahren der Vollstreckbarerklärung gestatteten - Einwand der (teilweisen) Erfüllung hat die Gläubigerin teils bereits mit der Antragsschrift, teils in der Erwiderung auf die Beschwerde des Schuldners Rechnung getragen. Nach der mit der Beschwerdeerwiderung vorgelegten Aufstellung sind die vom Schuldner - teilweise unmittelbar an die Gläubigerin, teilweise an den Gerichtsvollzieher zur Weiterleitung an die Gläubigerin bzw. an die polnische Sozialversicherungsanstalt ZUS - seit Juni 1999 erbrachten Zahlungen bei der Berechnung des offenen Unterhaltsrückstandes berücksichtigt. Danach haben insbesondere auch die mit der Beschwerdebegründung dargelegten und belegten Zahlungen Berücksichtigung gefunden, soweit sie nicht dem Ausgleich der Gerichtsvollziehergebühren dienten. Dass die Berechnung der Gläubigerin über die noch bestehenden Unterhaltsrückstände von insgesamt 14 971,27 Zloty unrichtig oder unvollständig sei, hat der - für den Erfüllungseinwand darlegungs- und beweispflichtige - Schuldner nicht behauptet.

Der Einwand der Schuldners, die Gläubigerin habe geheiratet, weshalb der Unterhaltsanspruch erloschen sei, ist unberechtigt. Die Gläubigerin hat durch Vorlage der Bescheinigung des für ihren Wohnort zuständigen Standesamts nachgewiesen, dass sie nicht die Ehe geschlossen hat.

Soweit die Gläubigerin in der Vergangenheit (ausweislich ihrer Aufstellung für Januar 2000 bis April 2004) Leistungen der polnischen Sozialversicherungsanstalt ZUS erhalten hat und demzufolge Unterhaltsrückstände teilweise (in Höhe von 7 045,16 Zloty) der Behörde zustehen, steht dies der Berechtigung der Gläubigerin, auch insoweit die Vollstreckbarerklärung des Unterhaltstitels zu verlangen, nicht entgegen. Sie ist auch insoweit Titelgläubigerin, weil nach dem als Unterhaltsstatut gemäß Art 18 EGBGB anwendbarem polnischen Recht mit den Leistungen der ZUS kein Forderungsübergang verbunden ist (vgl. OLG Hamm FamRZ 2006, 969 [970]).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei ist zu berücksichtigen, das die Gläubigerin die erstinstanzliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren insgesamt verteidigt hat.

Einer Wertfestsetzung hinsichtlich der Gerichtskosten bedarf es nicht, weil für das Rechtsmittelverfahren betreffend die Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel eine Festgebühr bestimmt ist (Nr. 1520 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

Der Gläubigerin ist entsprechend Art. 15 HUVÜ 1973 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ohne dass sie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nachzuweisen hat.

Dem Schuldner ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit sein Rechtsmittel Erfolg verspricht.

Ende der Entscheidung

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