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Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 18.11.2009
Aktenzeichen: 2 WF 215/09
Rechtsgebiete: GewSchG, FamFG, ZPO, FamGKG


Vorschriften:

GewSchG § 1
FamFG § 70
FamFG § 76 Abs. 2
FamFG § 214 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 568 Satz 2
FamGKG § 3 Abs. 2
Zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das gleichzeitig mit einem auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichteten Verfahren der einstweiligen Anordnung anhängig gemachten Hauptsacheverfahren
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 2 WF 215/09 In der Familiensache betreffend gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung

hier: Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz, hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Reichling sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht Schlachter und Geib-Doll auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 3. November 2009, eingegangen am 5. November 2009 gegen den ihr am 2. November 2009 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 21. Oktober 2009 ohne mündliche Verhandlung am 18. November 2009 beschlossen: Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die Antragstellerin hat mit dem Antragsgegner in der von ihr angemieteten Wohnung zusammengelebt. Die Beziehung endete am 25. August 2009. Da der Antragsgegner sich weigerte, die Wohnung zu verlassen, erließ die zuständige Polizeibehörde gegen ihn am 25. August eine bis 6. September 2009 befristete Polizeiverfügung zum Schutz vor Gewalt in engen sozialen Beziehungen. Am 1. September 2009 beantragte die Antragstellerin beim Amtsgericht in der Hauptsache und im Verfahren der einstweiligen Anordnung den Erlass gerichtlicher Maßnahmen nach § 1 GewSchG gegen den Antragsgegner und suchte um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach.

Die einstweilige Anordnung wurde noch am selben Tag erlassen (Beschluss Amtsgericht - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein 5 d F 249/09). Das Familiengericht hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren abgewiesen. Die parallele Rechtsverfolgung sowohl im Hauptsache- als auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung sei mutwillig. Der Antragstellerin sei zuzumuten, vor Einleitung eines Hauptsacheverfahrens zunächst abzuwarten, ob ihr Anspruch im kostengünstigeren Verfahren der einstweiligen Anordnung durchzusetzen sei. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 76 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 76 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 569 ZPO). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache entscheidet der Senat über die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 568 Satz 2 ZPO in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, wonach vorliegend die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das gleichzeitig mit einem auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichteten Verfahren der einstweiligen Anordnung anhängig gemachten Hauptsacheverfahren zu versagen ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung (derzeit) mutwillig erscheint (§ 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO). Gewaltschutzsachen sind Familiensachen. Da das Verfahren am 1. September 2009 eingeleitet wurde, ist auf das Verfahren das zum 1. September 2009 in Kraft getretenen Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) anzuwenden (Art. 111 FGG-RG). Danach sind Verfahren der einstweiligen Anordnung selbständige Verfahren (§ 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG), mithin nicht mehr (wie nach der bis zum 31. August 2009 geltenden Gesetzeslage - §§ 620 a Abs. 2, 621 e ZPO a. F.) von der Anhängigkeit eines gleichartigen Hauptsacheverfahrens abhängig. Dies ermöglicht es den um Rechtsschutz nachsuchenden Beteiligten, im Einzelfall zu prüfen und abzuwägen, welche(n) prozessuale(n) Weg(e) sie zum Erreichen ihres Begehrens beschreiten wollen. Ein nicht hilfsbedürftiger Beteiligter, der die Kosten der Rechtsverfolgung selbst aufzubringen hat, wird dabei regelmäßig bestrebt sein, den für ihn kostengünstigsten Weg zu wählen, wenn damit seinem Anliegen ausreichend Rechnung getragen werden kann. Ein bedürftiger Beteiligter, der für seine Rechtsverfolgung staatliche Sozialleistungen in Anspruch nehmen will, hat die gleichen Überlegungen anzustellen, will er sich nicht dem Vorwurf aussetzen, die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung sei mutwillig. Wer - wie die Antragstellerin - Bedrohungen und Misshandlungen durch eine andere Person bereits erfahren und weiter zu befürchten hat, kann effektiven Rechtsschutz durch Anordnung gerichtlicher Maßnahmen, insbesondere Kontakt- und Näherungsverbote im Sinne des § 1 GewSchG, nur im Wege einer einstweiligen Anordnung erlangen. Das Hauptsacheverfahren wird hierfür regelmäßig zu langwierig und schwerfällig sein; Entscheidungen in der Hauptsache werden regelmäßig zu spät kommen. Dem trägt auch § 214 Abs. 1 Satz 2 FamFG Rechnung, wonach in der Regel ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden durch einstweilige Anordnung vorliegt, wenn bereits Verletzungshandlungen im Sinne des § 1 GewSchG erfolgt sind. Eine verständige nicht hilfsbedürftige Partei in der Situation der Antragstellerin würde ihre Rechte daher im - zudem kostengünstigeren - Verfahren der einstweiligen Anordnung verfolgen. Dies hat die Antragstellerin auch getan. Von der gleichzeitigen Einleitung eines Hauptsacheverfahrens, das auf die Anordnung inhaltlich gleicher gerichtlicher Maßnahmen gerichtet ist, würde eine verständige nicht hilfsbedürftige Partei in der Situation der Antragstellerin dagegen zunächst absehen. In Verfahren zum Schutz vor Nachstellungen und körperlichen Beeinträchtigungen nach dem Gewaltschutzgesetz dürften im einstweiligen Anordnungsverfahren gemäß § 1 GewSchG ausgesprochene Handlungs-, Kontakt- und Näherungsverbote ganz überwiegend zu einer nicht nur vorübergehenden Entspannung und Befriedung der Beteiligten führen und daher ein Hauptsacheverfahren in der Regel entbehrlich machen. Ein kostenbewusster Beteiligter würde ein Hauptsacheverfahren daher nicht bereits mit dem Verfahren der einstweiligen Anordnung einleiten, sondern erst dann, wenn sich diese Prognose als unzutreffend erweist. Davon kann bislang nicht ausgegangen werden. Mit einstweiliger Anordnung vom 1. September 2009 wurden gegenüber dem Antragsgegner Kontakt- und Nährungsverbote in Bezug auf die Antragstellerin ausgesprochen. An diese Verbote hat sich der Antragsgegner offensichtlich bis heute gehalten; Gegenteiliges hat die Antragstellerin jedenfalls nicht dargetan. Es ist daher zu erwarten, dass der Antragsgegner die Trennung von der Antragstellerin, die Anlass für die Notwendigkeit gerichtlichen Einschreitens gewesen ist, zwischenzeitlich akzeptiert und sich von der Antragstellerin auch künftig fernhalten wird. Die Antragstellerin hat die in Nr. 1912 des KostVerz. zu § 3 Abs. 2 FamGKG angesetzte Festgebühr ihres erfolglosen Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 76 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO). Der Senat lässt gemäß § 70 FamFG die Rechtsbeschwerde zu.

Die Frage, ob nach Beseitigung der Hauptsacheabhängigkeit der einstweiligen Anordnung in Verfahren nach dem FamFG Verfahrenskostenhilfe für ein gleichzeitig mit einer einstweiligen Anordnung eingeleitetes Hauptsacheverfahren nach § 1 GewSchG wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt werden kann, hat grundsätzliche Bedeutung; auch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Ende der Entscheidung

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