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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 14.12.2005
Aktenzeichen: 2 WF 220/05
Rechtsgebiete: RVG, VV-RVG, BGB


Vorschriften:

RVG § 13
VV-RVG Nr. 1000
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 1
Nach der Neuregelung der Rechtsanwaltsgebühren durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kann auch im isolierten Sorgerechtsverfahren eine Einigungsgebühr anfallen (Anschluss an OLG Zweibrücken - 5. Zivilsenat - Beschluss vom 07.10. 2005 - 5 WF 96/05).
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 2 WF 220/05

Beschluss vom 14. Dezember 2005

In der Familiensache

betreffend die Regelung der elterlichen Sorge bei Getrenntleben der Eltern für das Kind J... S..., geb. am ...,

hier: wegen Festsetzung der der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin aus der Landeskasse zu gewährenden Vergütung,

hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Reichling und die Richterinnen am Oberlandesgericht Schlachter und Geib-Doll auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 6. Oktober 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 16. September 2005 ohne mündliche Verhandlung am 14. Dezember 2005

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert:

Die der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird auf weitere 219,24 EUR festgesetzt. Gründe:

I.

Die Ehe der Beteiligten zu 1) und zu 2) wurde mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 11. November 2003 geschieden. Der gemeinsame Sohn, geb. am ..., verblieb im Einverständnis des Vaters im Haushalt seiner Mutter; eine gerichtliche Regelung der elterlichen Sorge oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts erfolgte anlässlich der Scheidung der Eltern nicht.

Nachdem es hinsichtlich der vorschulischen Erziehung des Sohnes J... zu Unstimmigkeiten zwischen den Eltern gekommen war, beantragte die Mutter mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 15. Februar 2005, ihr die Alleinsorge für J... zu übertragen; hilfsweise begehrte sie die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Sorge im schulischen Bereich.

Der Vater beantragte seinerseits am 18. März 2005 zu Protokoll beim Amtsgericht - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein, ihm die Alleinsorge für J... zu übertragen.

Mit Beschluss des Familiengerichts vom 8. April 2005 wurden beide Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.

Im Termin zur Anhörung beim Familiengericht am 14. April 2005 gaben die Eltern folgende Erklärungen ab:

"1. Wir sind uns darüber einig, dass unser gemeinsames Kind J..., geb. am ... auch zukünftig seinen Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter haben soll.

2. Wir sind uns beide darüber einig, dass es uneingeschränkt bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben soll.

3. Die Antragstellerin und Kindesmutter erklärte ergänzend:

Ich werde zukünftig für regelmäßigen Vorschulbesuch von J... sowie ab dem Schuljahr 2005/2006 für regelmäßigen Schulbesuch von J... sorgen. Ich werde auch dafür sorgen, dass J... außerschulische Förderungsmöglichkeiten, wie z. B. regelmäßige sportliche Bestätigung, Fortführung der logopädischen Behandlung u.ä., wahrnimmt.

4. Im Hinblick auf unsere Einigung erklären wir übereinstimmend das Hauptsacheverfahren für erledigt."

Mit Beschluss der Kostenbeamtin des Familiengerichts vom 30. Mai 2005 wurde die von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin beantragte Einigungsgebühr in Höhe von 189,00 EUR zzgl. 16 % Mehrwertsteuer abgesetzt.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 10. Juni 2005 wies das Familiengericht mit Beschluss vom 16. September 2005, zugestellt am 28. September 2005, zurück.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 6. Oktober 2005.

II.

Die Beschwerde ist gemäß den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässig; insbesondere ist der Beschwerdewert von nunmehr 200,00 EUR überschritten. Die zur Festsetzung angemeldete Einigungsgebühr einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer beläuft sich auf insgesamt 219,24 EUR.

In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg, weil die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VVRVG entstanden und festzusetzen ist.

Nach der Bestimmung der Nr. 1000 VVRVG, die an die Stelle des § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAGO getreten ist, entsteht die Gebühr für die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.

Die Voraussetzungen dieser Regelung sind hier erfüllt.

Bereits unter der Geltung der BRAGO war es umstritten, ob der Rechtsanwalt in einem Sorgerechtsverfahren eine - dort so bezeichnete - Vergleichsgebühr verdienen konnte (bejahend OLG Koblenz, OLG-Report 2005, 685; verneinend 2. Zivilsenat des OLG Zweibrücken, FamRZ 2003, 241). Als Begründung für die ablehnende Auffassung wurde vornehmlich darauf abgestellt, dass es an einer Verfügungsbefugnis der Eltern über das Sorgerecht fehle und deshalb kein Vergleich im Sinne des § 779 BGB geschlossen werden könne. Die gegenteilige Auffassung verwies demgegenüber auf die weitgehende Bindungswirkung einer Einigung der Eltern nach § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

An der Begründung und auch an dem Ergebnis der eine Einigungsgebühr ablehnenden Auffassung kann jedenfalls nach Inkrafttreten des RVG nicht festgehalten werden (im Anschluss an den Beschluss des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 7. Oktober 2005, Az. 5 WF 96/05, zur Veröffentlichung vorgesehen).

Anders als § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAGO setzt Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG für das Entstehen der Einigungsgebühr keinen Vergleichsvertrag im Sinne von § 779 BGB mehr voraus. Der Gesetzgeber ist von diesem Erfordernis bewusst abgerückt, um "jegliche vertragliche Beilegung des Streits zu honorieren" (BT-Drs. 15/1971, S. 147, 204). Mithin sind nach seinem Willen an eine vertragliche Regelung zur Streitbeilegung geringere Voraussetzungen zu stellen, als an einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB. Wie der Ausschluss von Anerkenntnis und Verzicht zeigt, geht diese Herabsetzung der Voraussetzungen zwar nicht soweit, dass das Erfordernis eines gegenseitigen Nachgebens gänzlich entfällt. Sie rechtfertigt es aber für Fälle der Einigung im Sorgerechtsverfahren vom Erfordernis der Verfügungsbefugnis über den Gegenstand der Einigung Abstand zu nehmen. Deshalb entspricht es seit Inkrafttreten des RVG der - soweit ersichtlich - vorherrschenden Auffassung, dass auch in isolierten Sorgerechtsverfahren eine Einigungsgebühr anfallen kann (vgl. Schneider, Die Einigungsgebühr nach dem RVG, MDR 2004, 423; OLG Nürnberg FamRZ 2005, 741 m.w.N.).

Dem schließt sich der Senat - auch im Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung der Familiensenate des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken - an.

Die Voraussetzungen für eine in diesem Sinn zu verstehende Einigung der Eltern liegen hier vor.

Die Eltern haben zunächst gegenläufige Anträge auf Übertragung der elterlichen Alleinsorge gestellt. Anlässlich ihrer Anhörung beim Familiengericht am 14. April 2005 sind sie sodann übereingekommen, dass es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben und J... seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter haben soll. Die Mutter hat sich außerdem gegenüber dem Vater verpflichtet, künftig für einen regelmäßigen Vorschulbesuch des Kindes J... Sorge zu tragen.

Somit haben beide Parteien durch gegenseitiges Nachgeben ihren bisherigen Streit beigelegt.

Die Tatsache, dass die Parteien im Hinblick auf ihre Einigung die Hauptsache (prozessual) für erledigt erklärt haben, vermag nichts daran zu ändern, dass das Verfahren aufgrund vorheriger Einigung der Eltern ein gütliches Ende genommen hat.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

Die Festsetzung eines Beschwerdewertes erübrigt sich daher.

Ende der Entscheidung

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