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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 17.01.2001
Aktenzeichen: 2 WF 91/00
Rechtsgebiete: HausratsVO, BGB


Vorschriften:

HausratsVO § 21 Abs. 3
BGB § 1361 b
In Übereinstimmung mit der allgemeinen Meinung in Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung setzt der Senat nunmehr den Geschäftswert des Antrags auf Zuweisung der ehelichen Wohnung für die Zeit des Getrenntlebens grundsätzlich entsprechend der Höhe des halbjährigen Mietzinses fest; die frühere abweichende Auffassung (JurBüro 1988,339) ist aufgegeben.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 2 WF 91/00 5 b F 301/00 AG - FamG - Ludwigshafen am Rhein

In der Familiensache

wegen Zuweisung der Ehewohnung bei Getrennleben

hier: Kostenentscheidung; Festsetzung des Geschäftswertes,

hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Giersch, den Richter am Oberlandesgericht Burger und die Richterin am Oberlandesgericht Geib-Doll auf die Beschwerde des Antragsgegners vom und bei Gericht eingegangen am 26. Oktober 2000, gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 4. September 2000, dem Beschwerdeführer zugestellt am 12. Oktober 2000,

ohne mündliche Verhandlung am 17. Januar 2001

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Er hat der Antragstellerin mögliche außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf einen Betrag zwischen 201 und 600 DM festgesetzt.

4. In Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 4. September 2000 wird der Geschäftswert für das Verfahrens erster Instanz auf 2980,80 DM neu festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die im Verfahren nach der Hausratsverordnung getroffene selbständige Kostenentscheidung; sie ist statthaft nach § 20a Abs. 2 FGG (vgl. Soergel, BGB 12. Aufl. § 20 HauaratsVO Rn. 4) und auch im Übrigen zulässig.

Insbesondere ist der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 200, DM (§ 20a Abs. 2 FGG) erreicht; dabei kommt es auf den Betrag der Kosten an, die dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung auferlegt sind und von denen er freigestellt werden will (Bumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit 7. Aufl. § 20a Rn. 16); dies sind hier die in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragstellern.

Der Betrag von mehr, als 200 DM wird insoweit nach Abschätzung des Senats erreicht, obwohl der vom Amtsgericht festgesetzte erstinstanzliche Geschäftswert von Amts wegen (§ 31 Abs. 1 Satz 2 KostO) wesentlich herabzusetzen ist. Der Geschäftswert des Antrags auf Zuweisung der ehelichen Wohnung für die Zeit des Getrenntlebens wird vom Senat nunmehr in ständiger Handhabung und im Einklang mit der allgemeinen Meinung in Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. nur Johannsen/Henrich, Eherecht 3. Aufl. § 1361b BGB Rn.173 m.w.N) in Abweichung von dem unmittelbar nur für den Fall der Scheidung geltenden § 21 Abs. 3 Satz 2 HausratsVO grundsätzlich nur entsprechend der Höhe des halbjährigen Mietzinses festgesetzt; die frühere abweichende Auffassung (JurBüro 1988, 339) hat der Senat schon vor einiger Zeit aufgegeben. Maßgeblich ist dabei die Kaltmiete (vgl. Johannsen/Henrich aaO.), die hier monatlich 496,80 DM beträgt; dies führt zu einem Geschäftswert von 2980,80 DM. Der zusätzlich gestellte Antrag auf eine einstweilige Anordnung erhöht diesen Wert nicht (vgl. Soergel aaO., HausratsVO § 13 Rn. 11; § 22 Rn. 1).

In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Die zu treffende Kostenentscheidung richtet sich allerdings auch für die Wohnungszuweisung bei Getrenntleben nach § 20 HausratsVO; die ihrem Wortlaut nach eingeschränkte Verweisungsvorschrift des § 18a HausratsVO ist nach allgemeiner Meinung erweiternd auszulegen (BGH FuR 1991, 238; KG FamRZ 1987, 850, 851; Johannsen/Henrich aaO., § 18a HausratsVO Rn. 2).

Auch insoweit gilt aber der Maßstab der Billigkeit, in dessen zutreffender Anwendung der Erstrichter gegen den Beschwerdeführer entschieden hat. Der Beschwerdeführer hat durchaus zu dem Verfahren Anlass gegeben. Er wird nicht ernsthaft behaupten wollen, dass es sich bei dem Vorgang in der Nacht vom 1. auf den 2. Juli 2000 um einen "Auszug" im üblichen Sinn gehandelt haben soll; er selbst hat insoweit früher von einer Entgleisung seinerseits gesprochen (Schriftsatz vom 9.8.2000). Auch ist der Beschwerdeführer ursprünglich dem Wohnungszuweisungsantrag entgegen getreten und hat eine Aufgabe dieses Standpunktes nur für den Fall einer gütlichen Einigung in Aussicht gestellt (aaO.). Ebenso hat er seine Wohnungsschlüssel noch bis nach dem Termin vom 4. September 2000 behalten. Es ist anzumerken, dass das Familiengericht bisher keine Entscheidung über die gerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 21 Abs. 1 HausratsVO) getroffen hat; dies wird nachzuholen sein.

Die Kosten der erfolglosen Beschwerde sind ebenfalls dem Antragsgegner aufzuerlegen (§ 20 HausratsVO).

Ende der Entscheidung

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