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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 30.10.2001
Aktenzeichen: 3 W 102/01
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 10
WEG § 15
WEG § 43 Abs. 1
Übergang der Nutzung einer Garage auf den Rechtsnachfolger des Wohnungseigentümers

Das Recht eines Wohnungseigentümers zur Nutzung einer im Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers stehenden Garage geht nicht allein deswegen auf den Rechtsnachfolger über, weil der Rechtsvorgänger im Gegenzug für die Einräumung des Nutzungsrechts dem Ausbau der Garagenanlage auch auf gemeinschaftlichem Eigentum zugestimmt hat.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 102/01

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Cierniak und die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 3. Mai 2001 gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 20. April 2001 zugestellten Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 30. März 2001 ohne mündliche Verhandlung am 30. Oktober 2001

beschlossen:

Tenor:

1. Der Beschluss wird aufgehoben, soweit das Landgericht den Antrag "festzustellen, dass die Beteiligten zu 3) und 4) verpflichtet sind, den Rechtsnachfolgern der Beteiligten zu 1) und 2) die Nutzung der linken Garage auf dem Anwesen in zu heutigen Mietpreisbedingungen zu gewähren", auch in Bezug auf die vordere linke Garagenhälfte zurückgewiesen hat. Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.

3. Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 4440,-- DM (3000,-- DM für den Antrag zu 1) und 1440,- DM für den Antrag zu 2)) festgesetzt.

4. Ziff. III. des Beschlusses wird dahin geändert, dass die Ermäßigung des Wertes des Erstbeschwerdeverfahrens für den Antrag zu 1) auf 1500,-- DM für die Zeit seit dem 22. September 2000 entfällt.

Gründe:

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft und auch sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, 20a Abs. 2, 22, 27, 29 Abs. 1, 2 und 4 FGG). Ob das Begehren festzustellen, dass die Beteiligten zu 3) und 4) verpflichtet sind, den Rechtsnachfolgern der Beteiligten zu 1) und 2) die Nutzung "der linken Garage" zu gewähren, eine Wohnungseigentumssache im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG betrifft (vgl. BGHZ 109, 396; OLG Stuttgart OLGZ 1986, 35; KG NJW-RR 1990, 333; Staudinger/Kreuzer, BGB 12. Aufl., § 15 WEG Rdnr. 105; Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Aufl. § 43 Rdnr. 17, 18), bedarf keiner Entscheidung. Ebenso wie das Landgericht ist der Senat nach der in § 17 a Abs. 5 GVG getroffenen Regelung, die auf das Verhältnis zwischen ordentlicher streitiger Gerichtsbarkeit und Wohnungseigentumsgerichtsbarkeit analog anzuwenden ist (BGH NJW 1995, 2851, 2852; Senat, Beschluss vom 11. Juni 2001 - 3 W 218/00 -; Zöller/Gummer, ZPO 22. Aufl. vor § 17 GVG Rdnr. 11), an einer Überprüfung des beschrittenen Rechtsweges gehindert. Die sofortige weitere Beschwerde ist auch insoweit zulässig, als sie sich gegen die gemischte Kostenentscheidung des Landgerichts wendet (§§ 27 Abs. 2, 20a Abs. 2 FGG; vgl. Senat, Beschluss vom 27. April 2001 - 3 W 26/01 -).

2. In der Sache bleibt die sofortige weitere Beschwerde jedoch im Wesentlichen ohne Erfolg (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).

a) Der Beschluss ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen.

aa) Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) und 2) liegt der absolute Aufhebungsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO i.V.m. §§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG nicht vor. Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 21. September 2000 keine Entscheidung über die Erstbeschwerde verkündet, sondern ausdrücklich beschlossen, dass eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen werde. In einem solchen Fall ist dem Gesetz eine bestimmte Frist, innerhalb der die Entscheidung zu ergehen hat, nicht zu entnehmen; das gilt insbesondere für die aus § 552 ZPO hergeleitete Fünfmonatsfrist (vgl. BayObLG Wohnungseigentümer 2001, 70; KG ZMR 1993, 430; NJW-RR 1994, 599, 600). Da die Kammer mündlich verhandelt hat, kommt eine Verletzung des § 128 Abs. 2 ZPO (vgl. zu dessen Anwendbarkeit im Wohnungseigentumsverfahren BayObLG Wohnungseigentümer 1990, 37) entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) und 2) nicht in Betracht.

bb) Ohne Erfolg bleibt auch ihre weitere, auf den absoluten Aufhebungsgrund des § 551 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 27 Abs. 1 Satz 2, 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG zielende Rüge, die Entscheidung sei unter Mitwirkung eines Richters getroffen worden, der an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hatte. In Wohnungseigentumssachen muss die Beschwerdeentscheidung nicht von den Richtern erlassen werden, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben (BayObLGZ 1990, 173, 175; BayObLG NJW-RR 1991, 140 f.; Wohnungseigentümer 2001, 70; Bärmann/Pick/Merle aaO § 44 Rdnr. 26 m.w.N.).

b) In sachlicher Hinsicht erweist sich der angefochtene Beschluss weit gehend als rechtsfehlerfrei.

aa) Das Landgericht hat mit Recht den Hauptantrag festzustellen, dass die Beteiligten zu 3) und 4) verpflichtet sind, den Rechtsnachfolgern der Beteiligten zu 1) und 2) die Nutzung der linken Garage auf dem Anwesen zu heutigen Mietpreisbedingungen zu gewähren, zurückgewiesen, soweit dieser Antrag in der Beschwerdeinstanz anhängig geworden ist. Allerdings hätte das Landgericht nicht auch über die Übertragbarkeit des Gebrauchs des linken vorderen Garagenstellplatzes befinden dürfen, da insoweit bereits das Amtsgericht eine Verpflichtung der Beteiligten zu 3) und 4), den Rechtsnachfolgern der Beteiligten zu 1) und 2) die Nutzung dieses Platzes einzuräumen, verneint hat. Diesen erstinstanzlichen Beschluss haben die Beteiligten nicht angefochten, so dass das Landgericht über den Gegenstand der Teilablehnung nicht mehr entscheiden durfte. Dass die Beschwerdekammer gleichwohl auch insoweit sachlich - durch Zurückweisung - entschieden hat, ergibt sich eindeutig aus den Gründen auf Seite 6 und 7 des angefochtenen Beschlusses; hinzu kommt, dass die Kammer den Wert des Erstbeschwerdeverfahrens mit dem einjährigen Mietzins der beiden Garagenstellplatze auf der linken Seite bemessen hat. Insoweit hat der Senat den angefochtenen Beschluss aufgehoben. Einer Änderung des Tenors des angefochtenen Beschlusses bedurfte es nicht, da das Landgericht - im Blick auf den vorderen linken Garagenplatz sachlich mit der ersten Instanz übereinstimmend - die amtsgerichtliche Entscheidung neu gefasst hat.

Mit Recht hat das Landgericht den Feststellungsantrag zurückgewiesen, soweit sich dieser auf den - nachträglich auf dem Sondereigentum der Beteiligten zu 3) und 4) angebauten - hinteren linken Garagenstellplatz bezieht. Rechtsfehlerfrei hat es eine Verpflichtung der Beteiligten zu 3) und 4) ausgeschlossen, den Rechtsnachfolgern der Beteiligten zu 1) und 2) die Nutzung dieses Platzes zu gewähren. In diesem Zusammenhang hat es sich insbesondere fehlerfrei mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die Beteiligten zu 1) und 2) der Erweiterung der Garage auch auf dem gemeinschaftlichen Eigentum zugestimmt haben, soweit es den hinteren rechten Stellplatz betrifft. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht darüber hinaus ein Nutzungsrecht dieser Beteiligten gemäß §§ 15 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 2 WEG an dem linken hinteren Garagenplatz, welches auf ihre (potentiellen) Rechtsnachfolger übergehen könnte, verneint:

Das Beschwerdegericht hat dies zum einen damit begründet, dass "ein Sondernutzungsrecht an im Sondereigentum eines Miteigentümers stehenden Teilen nicht eingeräumt werden kann, da Sondernutzungsrechte nur an Teilen des Gemeinschaftseigentums begründet werden können". Der Senat hat allerdings bereits früher entschieden, dass einzelnen Wohnungseigentümern ein besonderes (Mit-)Benutzungsrecht auch an solchen Räumen eingeräumt werden kann, die im Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers stehen (Senat, WE 1990, 56, 57). Ob die Anerkennung der Zulässigkeit eines Sondernutzungsrechts am Sondereigentum (vgl. hierzu BayObLG MittBayNot 1994, 438; LG München II MittBayNot 1988, 78; Ertl Rpfleger 1979, 81 f.; Bärmann/Pick/Merle aaO § 15 Rdnr. 17) eine konsequente Fortführung des Senatsbeschlusses wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die weitere Begründung des Landgerichts, die Beteiligten hätten eine - auch zur Einräumung eines Sondernutzungsrechts erforderliche (BGHZ 109, 396, 398; BGH NJW 2000, 3500; Staudinger/Kreuzer aaO § 15 WEG Rdnr. 78 m.w.N.) - Vereinbarung i.S.d. § 15 Abs. 1 WEG über die Einräumung eines Gebrauchsrechts an der linken hinteren Garage nicht getroffen, trägt den angefochtenen Beschluss; die umstrittenen Fragen, ob eine Benutzungsregelung auch hinsichtlich des Sondereigentums für den Sondernachfolger wirkt bzw. ob ein hieraus folgendes Gebrauchsrecht übertragbar ist (vgl. nur Bärmann/Pick/Merle aaO § 15 Rdnr. 14 a.E. und 18 m.w.N.), bedürfen daher keiner Entscheidung. Rechtsfehlerfrei führt das Landgericht aus, der Abschluss des ausdrücklich als Mietvertrag bezeichneten Vertrages, der eine Untervermietung ausschließe, zeige, dass die Beteiligten kein "Sondernutzungsrecht" begründen wollten. Das Landgericht stellt hierzu verfahrensfehlerfrei fest, dass die Beteiligten sich mündlich darauf geeinigt haben, den bereits bestehenden Mietvertrag auf den hinteren linken Garagenplatz zu erweitern. Soweit die weitere Beschwerde ein nicht in das Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht oder "auf jeden Fall eine Gebrauchsregelung gemäß § 15 WEG durch einstimmige Vereinbarung sämtlicher Miteigentümer" darlegen will, versucht sie lediglich, ihre Würdigung des festgestellten Sachverhalts an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen; damit kann sie im Rechtsbeschwerdeverfahren jedoch nicht gehört werden (§ 27 Abs. 1 FGG). Verfahrensfehler des Landgerichts bei der Feststellung des Sachverhalts werden mit dem Rechtsmittel nicht aufgezeigt; solche sind auch nicht ersichtlich. Die abschließende Bemerkung der Beschwerdekammer, die Erweiterung betreffe keine im Gemeinschaftseigentum stehende Fläche, steht entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde nicht im Widerspruch zur Feststellung, dass die gesamte linke sowie die vordere rechte Garagenhälfte im Sondereigentum der Beteiligten zu 3) und 4) steht und sich lediglich der rechte hintere Garagenplatz im - mit einem Sondernutzungsrecht dieser Beteiligten belasteten - Gemeinschaftseigentum befindet. Denn die genannte Bemerkung bezieht sich nach dem Zusammenhang ausschließlich auf den später angebauten linken hinteren Garagenstellplatz.

Eine Übertragung der Rechte aus dem Mietverhältnis auf etwaige Rechtsnachfolger kommt ohne Mitwirkung der Beteiligten zu 3) und 4) nicht in Betracht (vgl. Palandt/Putzo, BGB 60. Aufl. § 549 Rdnr. 22 ff.).

bb) Auch soweit das Landgericht über die Kosten des von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärten Antrags zu Ziffer 1) entschieden hat, ergibt die Nachprüfung des Beschlusses aufgrund der sofortigen weiteren Beschwerde keinen Rechtsfehler. Dabei geht der Senat insbesondere im Blick auf den letzten Satz der Rechtsmittelschrift davon aus, dass die Beteiligten zu 1) und 2) die Kostenentscheidung umfassend anfechten. Das Landgericht hat ihnen auch insoweit die in beiden Instanzen angefallenen Gerichtskosten auferlegt und des Weiteren angeordnet, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Nachdem die Beteiligten das Verfahren in Bezug auf den Antrag zu 1) in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hatte das Landgericht über die bis dahin insoweit angefallenen Kosten des Verfahrens zu entscheiden (Senat, Beschlüsse vom 24. August 1990 - 3 W 62/90 - und 31. Oktober 2000 - 3 W 26/00 -; BayObLG WE 1991, 172). Maßgebend dafür ist § 47 WEG. Bei der nach dieser Vorschrift zu treffenden Ermessensentscheidung durfte das Beschwerdegericht die in §§ 91 ff. ZPO enthaltenen Rechtsgrundsätze berücksichtigen (Senat, Beschluss vom 27. April 2001 - 3 W 26/01 -; BayObLG aaO; Wohnungseigentümer 1990, 75; Bärmann/Pick/Merle aaO § 47 Rdnr. 26 ff., jew. m.w.N.). Dem Landgericht sind bei der insoweit ausreichenden summarischen Prüfung (vgl. BayObLGZ 1975, 233, 235; BayObLG ZMR 1989, 436) keine Rechtsfehler unterlaufen. Es hat entsprechend der Regel in § 91a ZPO über die Gerichtskosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entschieden. Insoweit kommt es darauf an, wie das Verfahren voraussichtlich bei streitiger Fortsetzung ausgegangen wäre (Senat und BayObLG, jew. aaO). Im hier gegebenen Fall wäre zu erwarten gewesen, dass die Beteiligten zu 1) und 2) unterliegen. Das Landgericht hat einen Anspruch der Beteiligten zu 3) und 4) auf Beseitigung der Betonplatte gemäß § 1004 BGB i.V.m. §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 3, 22 WEG rechtsfehlerfrei damit begründet, dass deren Herstellung als bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG zu würdigen sei, da diese Maßnahme über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehe. Dies ergibt sich im gegebenen Fall aus der noch darzulegenden Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer i.S.d. § 14 WEG. Mit Recht hat das Landgericht hierbei dem Umstand, dass den Beteiligten zu 1) und 2) ein Sondernutzungsrecht an der betroffenen Gartenfläche zusteht, keine entscheidende Bedeutung zugemessen. Grundsätzlich verleiht ein Sondernutzungsrecht an einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstücksfläche nicht die Befugnis, auf dieser Flache bauliche Veränderungen vorzunehmen; es bedarf vielmehr einer entsprechenden Vereinbarung (BayObLG DNotZ 1990, 381, 383; KG WE 1994, 336; OLG Köln Wohnungseigentümer 1995, 156; OLG Hamm NJW-RR 2000, 1401, 1402; Barmann/Pick/Merle aaO § 15 Rdnr. 17). Eine solche Vereinbarung hat das Landgericht nicht festgestellt.

Zwar hat sich das Landgericht in seinen rechtlichen Ausführungen nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt, dass die Beteiligten zu 1) und 2) vor dem Amtsgericht behauptet haben, die Beteiligten zu 3) und 4) hätten der Maßnahme zugestimmt. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben aber diese von den Beteiligten zu 3) und 4) nachdrücklich bestrittene Behauptung in der Beschwerdeinstanz nicht in der gebotenen Weise aufrechterhalten (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 22. September 1999);. so hat dies auch die Beschwerdekammer gesehen, wie die Fassung des Sach- und Streitstandes belegt. Im Übrigen könnte der Behauptung im Blick auf die Beweislage keine ausschlaggebende Bedeutung bei der tatrichterlichen Ermessensentscheidung nach §§ 47 WEG, 91a ZPO zukommen.

Eine Zustimmung der Beteiligten zu 3) und 4) war daher nur dann entbehrlich, wenn deren Rechte durch die Maßnahme nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt würden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 WEG). Eine konkrete und objektive Beeinträchtigung der Beteiligten zu 3) und 4) liegt hier indes bereits darin, dass die Betonplatte mit dem Erdboden fest und dauerhaft verbunden ist (vgl. BayObLG WE 1998, 318, 319; OLG Celle MDR 1968, 48; OLG Hamburg OLGZ 1989, 309, 311; KG WE 1994, 336, 337). Der dort vorher aufgestellte Grill aus Holz war nach nicht allzu langer Zeit verrottet und kann daher weder im Blick auf die Intensität der Bodennutzung noch hinsichtlich der Zeitdauer der jetzt eingeleiteten Maßnahme mit dieser verglichen werden (vgl. Bärmann/Pick/Merle aaO § 22 Rdnr. 128 f.). Im Übrigen liegt kein Rechtsfehler darin, dass das Landgericht der Verpflichtung der Beteiligten zu 1) und 2) zur Verfliesung und Umrandung der - nach seiner tatrichterlichen Bewertung optisch nachteiligen - Betonplatte keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat (vgl. OLG Hamburg und KG, jew. aaO).

Für die Entscheidung über die insoweit angefallenen außergerichtlichen Kosten ist § 47 Satz 2 WEG maßgebend. Das Landgericht hat es rechtsfehlerfrei bei dem Grundsatz bewenden lassen, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen haben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. November 1989 - 3 W 75/89 - und 17. April 2001 - 3 W 8/01 -).

3. Im Blick auf die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich des vorderen, linken Garagenplatzes war eine Niederschlagung von Kosten nicht veranlasst (vgl. Korintenberg/Bengel, KostO 14. Aufl. § 16 Rdnr. 60; Staudinger/Wenzel aaO § 48 WEG Rdnr. 13). Daher hat der Senat die gesamten Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 47 Satz 1 WEG nach billigem Ermessen den Beteiligten zu 1) und 2) auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten i.S.v. § 47 Satz 2 WEG entspricht hingegen nicht der Billigkeit.

4. Den Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde hat der Senat gemäß § 48 Abs. 3 WEG festgesetzt. Er hat von Amts wegen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO den nach dem Kosteninteresse zu bestimmenden Wert des Erstbeschwerdeverfahrens im Hinblick auf den Antrag zu 1) für die Zeit nach der übereinstimmenden Erledigterklärung geändert, da insoweit ebenfalls von 3000,-- DM auszugehen ist.

Ende der Entscheidung

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