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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 05.06.2002
Aktenzeichen: 3 W 104/02
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 20 Abs. 1
FGG § 29 Abs. 4
FGG § 22 Abs. 1
FGG § 22 Abs. 2
1. Hat sich für einen im FGG-Verfahren anwaltlich vertretenen Betroffenen ein weiterer Verfahrensbevollmächter bestellt, so endet dadurch nicht ohne weiteres die Verfahrensvollmacht des ersten Rechtsanwalts. Für den Beginn des Laufs der Frist der sofortigen weiteren Beschwerde ist in diesem Fall bei Zustellung des Beschlusses an beide Verfahrensbevollmächtigte die zuerst erfolgte maßgebend. Die spätere Zustellung setzt eine neue, selbständige Rechtsmittelfrist nicht in Lauf.

2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen bei den unter Ziff. 1 beschriebenen Fällen regelmäßig nicht vor.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 104/02

In dem Verfahren

betreffend die Anordnung von Abschiebungshaft,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Richter am Oberlandesgericht Hengesbach, Cierniak und Jenet auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 3. Mai 2002 gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 12. April 2002 zugestellten Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 9. April 2002

ohne mündliche Verhandlung

am 5. Juni 2002

beschlossen:

Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Tatbestand:

Für den in einem Abschiebungshaftverfahren Betroffenen hat sich nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung zunächst Rechtsanwalt K. als Verfahrenbevollmächtigter bestellt und für diesen sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts K. eingelegt. Nach Absetzen der Beschwerdeentscheidung durch das Landgericht K. am 9. April 2002 hat ein weiterer Rechtsanwalt (B.) per Telefax die Vertretung des Betroffenen angezeigt. Daraufhin hat das Landgericht die Beschwerdeentscheidung sowohl Rechtsanwalt K (am 12. April 2002) als auch Rechtsanwalt B (am 19. April 2002) zugestellt.

Die am 3. Mai 2002 durch Rechtsanwalt B bei dem Landgericht K. per Telefax eingegangene sofortige weitere Beschwerde hat der Senat des Oberlandesgerichts als verspätet verworfen.

Gründe:

Das zunächst als sofortige weitere Beschwerde grundsätzlich statthafte Rechtsmittel des Betroffenen (§§ 103 Abs. 2 AuslG, 3 S. 2, 7 FEVG, 29 Abs. 1, 2 und 4, 20 Abs. 1 FGG) ist nicht zulässig. Denn die sofortige weitere Beschwerde ist nicht binnen der gemäß §§ 29 Abs. 4, 22 Abs. 1 FGG maßgeblichen Frist von zwei Wochen eingelegt worden.

Nach § 22 Abs. 1 S. 2 FGG beginnt die Zwei-Wochen-Frist mit dem Zeitpunkt, in welchem die Verfügung dem Betroffenen bekannt gemacht worden ist. Die Bekanntmachung erfolgt nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der ZPO (§ 16 Abs. 2 FGG). Hat sich für den Betroffenen ein Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter bestellt, so ist deshalb § 176 ZPO im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1599). Bei mehreren Verfahrensbevollmächtigten ist für den Beginn der Rechtsmittelfrist die zeitlich erste Zustellung maßgebend. Die spätere Zustellung setzt demgemäß eine neue Rechtsmittelfrist nicht in Lauf (vgl. BGHZ 112, 345, 347; BVerwG NJW 1984, 2115; NJW 1980, 2269; BSG, Beschl. v. 01.02.2000, B 10 LW 18/99 B, zitiert nach juris).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:

Nachdem sich im Rahmen des Verfahrens der sofortigen Beschwerde bei dem Landgericht Koblenz zunächst Rechtsanwalt K. als Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen bestellt hat, wurde die Zwei-Wochen-Frist für die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde durch Zustellung des Beschlusses vom 9. April 2002 an diesen in Lauf gesetzt. Laut Empfangsbekenntnis ist diese Zustellung am 12. April 2002 erfolgt.

Die Vertretungsanzeige, durch Rechtsanwalt B. mit Telefax vom 11. April 2002 hat hieran nichts geändert, ungeachtet dessen, dass die Zustellung an Rechtsanwalt K. zu diesem Zeitpunkt noch nicht bewirkt war. Denn eine Prozessvollmacht endet nicht ohne weiteres von selbst durch Bestellung eines anderen Bevollmächtigten. Der Vollmachtgeber muss vielmehr dem prozessbevollmächtigten das Mandat entziehen und das Gericht hiervon in Kenntnis setzen (vgl. z.B. BSG aaO). Aus dem Schriftsatz des Rechtsanwalts B. vom 11. April 2002 ergibt sich aber nicht, dass dieser den Betroffenen nunmehr allein vertreten Lauf der Frist nicht auf die am 19. April 2002 bewirke Zustellung an Rechtsanwalt B., sondern allein auf die zeitlich erste Zustellung an Rechtsanwalt K. vom 12. April 2002 ankommen. Die am 3. Mai 2002 bei dem Landgericht Koblenz per Telefax eingegangene sofortige weitere Beschwerde war demnach verspätet.

Die mit Schriftsatz vom 29. Mai 2002 hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden. Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 FGG liegen nicht vor. Denn eine Versäumung der Frist, die in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, wird nicht als eine unverschuldete Fristversäumung im Sinne des § 22 Abs. 2 S. 1 FGG angesehen (§ 22 Abs. 2 S. 2 FGG). Vorliegend ist aber ein schuldhaftes Verhalten zumindest eines der beiden Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen gegeben.

Es kann dahinstehen, ob nicht bereits der Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt B. bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in der Lage gewesen wäre, die Fristversäumnis abzuwenden. Dies könnte man deshalb annehmen, weil Rechtsanwalt B. spätestens nach Zustellung des Beschlusses des Landgerichts vom 9. April 2002 an ihn durch Einsichtnahme in das Rubrum hätte erkennen müssen, dass ein weiterer Verfahrensbevollmächtigter bestellt war, wodurch es nahe lag, dass eine Zustellung an diesen bereits bewirkt war. Die Frage braucht der Senat aber nicht zu entscheiden. Denn in jedem Falle liegt ein schuldhaftes Versäumnis unzweifelhaft in dem Verhalten des weiteren Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen, Rechtsanwalt K. Dieser hätte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, dass die Zustellung des Beschlusses an ihn die Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt hat und demgemäß auf das Empfangsbekenntnis vom 12. April 2002 als Fristbeginn i.S.d. § 22 Abs. 1 S.2 FGG abzustellen war.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Ebenso erübrigt sich eine Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes.

Ende der Entscheidung

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