Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 21.11.2003
Aktenzeichen: 3 W 104/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 890
ZPO § 888
Hat der Schuldner den Zutritt zu einem Anwesen zu gewähren, so handelt es sich dabei um eine Handlung, die nicht gemäß § 890 ZPO, sondern nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dass zu betretende Objekt ein üblicherweise verschlossenes Anwesen ist.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 104/03

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

wegen Räumung und Herausgabe

hier: Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 2 ZPO

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Jenet als Einzelrichter auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 28. Februar 2003 gegen den ihr am 17. Februar 2003 zugestellten Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. Februar 2003

ohne mündliche Verhandlung

am 21. November 2003

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Gläubigerin hat die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdegebenstandes wird auf 926,67 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Gläubigerin hat in einem vor dem Landgericht geführten Rechtsstreit die Räumung und Herausgabe eines von der Schuldnerin bewohnten Hausanwesens (Einfamilienhaus) verlangt. Der Rechtsstreit wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 10. Juli 2002 beendet, worin sich die Schuldnerin (u.a.) verpflichtet hat, das Anwesen bis 31. Dezember 2002 zu räumen. In Ziffer 4 des Vergleiches haben die Parteien vereinbart, dass es der Gläubigerin und ihrem Ehemann - nach vorheriger Ankündigung - gestattet ist, bei Besichtigungsterminen im Rahmen von Verkaufsbemühungen anwesend zu sein.

Die Gläubigerin hat die Androhung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, nach § 890 Abs. 2 ZPO gegen die Schuldnerin beantragt, da diese der getroffenen Vereinbarung aus Ziffer 4 des Vergleiches zuwidergehandelt habe.

Am 2. Januar 2003 hat die Schuldnerin das Anwesen geräumt und herausgegeben. Daraufhin hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 5. Februar 2003 den Antrag für erledigt erklärt.

Mit Beschluss vom 7. Februar 2003 hat die Einzelrichterin beim Landgericht den Antrag zurückgewiesen, da mangels Zuwiderhandlung ein schutzwürdiges Interesse an der Androhung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 2 ZPO nicht bestanden habe. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin, mit der sie unter Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts die Feststellung begehrt, dass sich der Antrag in der Hauptsache erledigt hat.

II.

Das Rechtsmittel über welches der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 568 Abs. 1 ZPO) ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. In der Sache bleibt es jedoch ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat die Einzelrichterin beim Landgericht den Antrag der Gläubigerin auf Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 2 ZPO abgelehnt, da dessen Voraussetzungen auch vor Rückgabe des Hausanwesens am 2. Januar 2003 nicht vorgelegen haben.

1. Der Androhungsantrag scheitert allerdings nicht bereits daran, dass die fragliche Passage des Vergleichs vom 10. Juli 2002 (Ziffer 4 Sätze 3 und 4) keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hätte. Im Rahmen des § 890 ZPO muss der zugrunde liegende Titel die zu unterlassende oder zu duldende Handlung nach Inhalt und Umfang hinreichend deutlich bestimmt ausweisen. Dies ist hier der Fall: Ziffer 4 des Vergleiches enthält mehr als eine bloße Absichtserklärung, es ist vielmehr mit genügender Bestimmtheit die der der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Verpflichtung der Beklagten festgelegt, nämlich der Klägerin und ihrem Ehemann zu gestatten, bei Besichtigungsterminen im Rahmen der Verkaufsbemühungen - nach entsprechender vorheriger Ankündigung - anwesend zu sein (vgl. Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 704 Rdnr. 4 m. w. N.).

2. Die selbständige Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 2 ZPO setzt auch eine bereits erfolgte Zuwiderhandlung des Schuldners gegen den Unterlassungs- oder Duldungstitel nicht voraus (vgl. Senat, MDR 1990, S. 258 m.w.N.).

3. Es fehlt aber bereits an einem allgemeinen Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 890 Abs. 2 ZPO. Die Gläubigerin hat kein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Vollstreckungsmaßregel (vgl. Zöller/Stöber aaO vor § 704 Rdnr. 17).

Der nach § 890 ZPO zu vollstreckende Anspruch muss entweder darauf gerichtet sein, eine Handlung zu unterlassen oder dazu verpflichten, die Vornahme einer Handlung zu dulden. Unterlassen (vgl. § 194 BGB) ist dabei jedes untätige Verhalten (vgl. Zöller/Stöber aaO § 890 Rdnr. 2). Geht es - wie hier - darum, dass die Schuldnerin den Zutritt zu einem von ihr bewohnten Anwesen gewähren muss, so handelt es sich dabei weder um ein Dulden noch um ein Unterlassen in diesem Sinne. Der Senat sieht das Gewähren von Zutritt zu einem Anwesen als unvertretbare Handlung an, die nicht gemäß § 890 ZPO, sondern gemäß § 888 ZPO zu vollstrecken ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - das zu betretende Objekt ein üblicherweise verschlossenes Wohnanwesen ist. Denn das bloße Untätigbleiben genügt in diesem Falle nicht, um die titulierte Verpflichtung zu erfüllen. Die Schuldnerin muss die Türe öffnen und Einlass bzw. Zugang gewähren (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 1997, 34, 35; OLG Naumburg, Beschluss vom 11. Juli 2002, 5 W 29/02, zitiert nach juris; insoweit unklar Stein-Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 890 Rdn. 4, Fußnote 20 mit Hinweis auf OLG Dresden SA Nr. 68 (1913) S. 61; a. A. Goebel, Zwangsvollstreckung, 2003, S. 902 Rdnr. 14).

Für einen Antrag nach § 888 bedarf es der beantragten Androhung der Zwangsvollstreckung nicht (vgl. § 888 Abs. 2 ZPO).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 891 Satz 3, 97 Abs. 1 ZPO. Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat in Ablehnung an die Vorinstanz gemäß § 3 ZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

Zurück