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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 28.10.2004
Aktenzeichen: 3 W 13/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1836b
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine abstrakte Pauschalierung der Betreuervergütung entsprechend dem, in dem Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" enthaltenen Vorschlag bereits auf der Grundlage des geltenden Rechts möglich ist. Die rückwirkende Festsetzung einer Pauschalvergütung entsprechend § 1836 b BGB ist jedenfalls unzulässig.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 13/04

In dem Verfahren

betreffend die Vergütung der Betreuerin für die Betreuung der A..... E...... geboren am ...............

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Petry und die Richterin am Landgericht Stutz auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 22. Januar 2004 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgericht Zweibrücken vom 13. Januar 2004

ohne mündliche Verhandlung

am 28. Oktober 2004

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die der Beteiligten zu 2) im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen Kosten werden der Landeskasse auferlegt.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 1 500,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 2) war bis zum 18. August 2004 gerichtlich bestellte Berufsbetreuerin der mittellosen Betroffenen. Die Betreuung umfasste die Wirkungskreise Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge einschließlich Sozialversicherungsangelegenheiten, Vertretung vor Ämtern und Behörden sowie Postangelegenheiten.

Mit Kostennote vom 11. September 2003 hat die Beteiligte zu 2) die Festsetzung ihrer Vergütung für die Zeit vom 28. November 2002 bis 16. September 2003 auf 3 078,63 € beantragt. Für diesen Zeitraum hatte sie einen im Einzelnen aufgeschlüsselten Zeitaufwand von 72,42 Stunden angegeben. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben und die Vergütung der Beteiligten zu 1) mit Beschluss vom 3. Dezember 2003 auf 2 604,10 € und den ihr zustehenden Aufwendungsersatz auf 474,52 € festgesetzt.

Dagegen hat sich der Beteiligte zu 1) mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Er vertritt die Auffassung, dass die in dem Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" vorgeschlagene (und in dem Entwurf des 2. Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechtes enthaltene) Pauschalierung der Betreuervergütung bereits im Rahmen des geltenden Rechtes Anwendung finde. Entsprechend den dort vorgeschlagenen Sätzen sei in vorliegendem Fall ein vergütungsfähiger Zeitaufwand von 3,5 Stunden/ Monat angemessen.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, die in dem Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe genannten durchschnittlichen Stundenpauschalen seien erst zur Diskussion gestellt und weder von einer Legislative in Kraft gesetzt noch von obergerichtlicher Rechtsprechung angenommen worden. Der bisherigen Meinung in Literatur und Rechtsprechung folgend, gehe die Kammer davon aus, dass es grundsätzlich im Ermessen des Betreuers stehe, welchen Zeitaufwand er für die Erledigung einzelner betreuungsrechtlicher Geschäfte für erforderlich halten dürfe. Die dem Vormundschaftsgericht obliegende Plausibilitätsprüfung des im Einzelnen aufgeschlüsselten Zeitaufwandes habe keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch ergeben.

Mit der - zugelassenen - sofortigen weiteren Beschwerde vertritt der Beteiligte zu 1) seine erstinstanzlich dargelegte Rechtsauffassung weiter.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§ 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG) und im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und Abs. 4, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1, 20 Abs. 1 FGG). Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) ergibt sich daraus, dass die festgesetzte Betreuervergütung aus der Staatskasse zu bezahlen ist und der Erstbeteiligte die finanziellen Interessen des Staates zu wahren hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 27. August 2001 - 3 W 76/01 - m. w. N.; Zimmermann, FamRZ 2002, 1373, 1382).

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.

Rechtsfehlerfrei haben die Vorinstanzen die Vergütung der Betreuerin auf der Grundlage des derzeit geltenden Rechts und unter Berücksichtigung der hierfür von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze festgesetzt. Eine Abrechnung nach Stundenpauschalen, wie sie in dem Abschlussbericht der Bund-Länder- Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" und dem Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechtes (dort § 1908 I BGB) vorgesehen sind, kommt in dem vorliegend zur Entscheidung stehenden Fall nicht in Betracht.

Das gegenwärtig geltende Abrechnungssystem der §§ 1908 I, 1836, 1836 a BGB, § 1 BVormVG vergütet die vom Betreuer aufgewendete Zeit mit einem bestimmten Stundensatz. Daneben besteht die Möglichkeit der Zubilligung einer Vergütungspauschale, wenn die für die Führung der vormundschaftsgerichtlichen Geschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Vormund gewährleistet ist (§ 1836 b Satz 1 Nr. 1 BGB) sowie der Begrenzung der für die Führung der vormundschaftsgerichtlichen Geschäfte erforderlichen Zeit (§ 1836 b Satz 1 Nr. 2 BGB).

Im Hinblick auf diese - bereits jetzt zulässigen - Möglichkeiten der Pauschalierung hat die von der Präsidentin und den Präsidenten der Landgerichte und den Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte des Bezirks eingesetzte Fachgruppe "Betreuungskosten" in ihrem Abschlussbericht - entgegen der Meinung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" - die Auffassung vertreten, eine abstrakte Pauschalierung der Betreuervergütung, sei bereits auf der Basis des geltenden Rechts zu erreichen. Denn eine Pauschalierung, die alle oder eine Vielzahl von Betreuungsfällen eines Betreuers oder eines Betreuungsvereins umfasse, sei lediglich die (teleologische) Fortentwicklung der grundsätzlich zulässigen Pauschalierung im Einzelfall.

Selbst wenn man sich dieser Auffassung anschließen und zudem die derzeit noch in der Diskussion befindlichen Stundenpauschalen für angemessen erachten wollte, käme vorliegend eine entsprechende Pauschalierung schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Vergütungspauschale grundsätzlich nur für zukünftige Tätigkeiten des Betreuers festgesetzt werden kann; eine rückwirkende Festsetzung der Pauschalvergütung ist nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur unzulässig (ThürOLG, FamRZ 2002, 1431; Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1836 b Rdnr. 4; MüKo/Wagenitz, BGB, 4. Aufl., § 1836 b Rdnr. 4; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1836 b Rdnr. 6).

Die von den Vorinstanzen vorgenommene Festsetzung der Betreuervergütung nach §§ 1908 I, 1836, 1836 a BGB, § 1 BVormVG ist rechtsfehlerfrei. Gegen den der Vergütung zugrunde gelegten Stundensatz hat die Rechtsbeschwerde nichts zu erinnern. Hinsichtlich der Feststellung des vergütungsfähigen Zeitaufwandes steht dem Vormundschaftsgericht bzw. dem an seine Stelle tretenden Beschwerdegericht ein Schätzungsermessen gemäß § 287 ZPO zu. Diese Ermessensentscheidung ist von dem Gericht der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler überprüfbar. Ein solcher liegt vor, wenn das Tatgericht oder das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewusst war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer acht gelassen hat, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht hat oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (BGH NJW-RR 1990, 1157 und zum Revisionsverfahren NJW-RR 1993, 795, 796; BayObLG, FamRZ 1996, 1168, 1169 und 1997, 700 jew. m.w.N.; Senat in ständiger Rechtsprechung beispielsweise BtPrax 2000, 86; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27 Rdnr. 23). Hat der Betreuer - wie hier - seinen Zeitaufwand im Einzelnen für bestimmte Tätigkeiten aufgeschlüsselt, ist zudem die gerichtliche Überprüfbarkeit schon in der Tatsacheninstanz eingeschränkt. In diesem Fall findet lediglich eine Plausibilitätsprüfung der Zeitangaben statt, mit der Missbrauchsfälle begegnet werden soll (Senat in ständiger Rechtsprechung, vgl. FGPrax 2000, 198 m.w.N.). Ein Ermessensfehlgebrauch des Landgerichts bei der Bemessung der Vergütung der Betreuerin ist nicht erkennbar und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht gerügt.

Die Entscheidung des Senats ergeht gemäß § 11 Abs. 1 KostO gerichtsgebührenfrei. Die Anordnung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat nach dem Betrag festgesetzt, um den nach dem Begehren des Beteiligten zu 1) die Betreuervergütung gekürzt werden soll.

Ende der Entscheidung

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