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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 22.09.2004
Aktenzeichen: 3 W 133/04
Rechtsgebiete: Einigungsvertrag, KostO


Vorschriften:

Einigungsvertrag Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 20 Buchstabe a Art. 8
KostO § 14
KostO § 60
KostO § 162 Satz 2
Aufgrund der Rechtslage vor dem 01. Juli 2004 ermäßigte sich die Gebühr nach § 60 KostO für die Eintragung ins Grundbuch nur dann nach Maßgabe des Einigungsvertrages, wenn sie von einem Gericht im Beitrittsgebiet erhoben wurde (Anschluss an BayObLGZ 2002, 389 = FG Prax 2003, 44 = Rpfleger 2003, 271).
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 133/04

In dem Verfahren

betreffend den Kostenansatz für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Petry, die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach und die Richterin am Landgericht Stutz auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 17. Juni 2004 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 14. Juni 2004

ohne mündliche Verhandlung

am 22. September 2004

beschlossen:

Tenor:

I. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts wird aufgehoben.

II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Diez vom 19. April 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 2), eine GmbH & Co.OHG mit Sitz in Brandenburg, hat ein Grundstück in Rhl.-Pfalz erworben. Für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch setzte das hier zuständige Amtsgericht am 10. März 2004 Kosten in Höhe von 4 362,00 EUR an. Gegen die entsprechende an sie gerichtete Kostenrechnung hat die Beteiligte zu 2) Erinnerung eingelegt mit der Begründung, dass im Hinblick auf ihren Sitz in den neuen Bundesländern eine Gebührenermäßigung um 10 v. H. nach Maßgabe des Einigungsvertrages eintrete.

Das Amtsgericht hat die Erinnerung am 19. April 2004 zurückgewiesen. Auf die hiergegen von der Beteiligten zu 2) eingelegte Beschwerde hat das Landgericht den Kostenansatz des Amtsgerichts dahin abgeändert, dass ein Abzug von 436,20 EUR (= 10 %) vorgenommen worden ist.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die - von der Zivilkammer zugelassene - weitere Beschwerde der Landeskasse.

II.

Auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren finden nach der Übergangsvorschrift zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz in § 163 KostO weiter die vor dem 1. Juli 2004 geltenden Vorschriften Anwendung.

Die weitere Beschwerde ist danach infolge ihrer Zulassung durch das Landgericht nach § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO a. F. statthaft und auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei (§ 14 Abs. 4 KostO a. F.).

Das Rechtsmittel, über welches nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 b GerOrgG Rheinland-Pfalz das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken entscheidet, hat auch in der Sache Erfolg, da das Amtsgericht eine Ermäßigung der Eintragungsgebühr gemäß § 60 KostO nach dem Einigungsvertrag zu Recht versagt hat. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§14 Abs. 3 Satz 3 KostO a. F., § 546 ZPO) nicht stand.

Allerdings ist die Frage, ob die Gebührenermäßigung gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 20 Buchstabe a zu Art. 8 des Einigungsvertrags auch dann eintritt, wenn die Kosten nach der Kostenordnung außerhalb des Beitrittsgebiets, also z. B. bei einem Notar oder Gericht in den sog. alten Bundesländern anfallen, der Kostenschuldner jedoch seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Beitrittsgebiet hat, in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten (zum Meinungsstand vgl. BayObLG, Beschluss vom 11. Dezember 2002, 3Z BR 205/02, abgedr. in BayObLGZ 2002, 389 = Rpfleger 2003, 271 = FG Prax 2003, 44 m.zahlr.w.N.; Tiedtke, ZNotP 2004, 78 f).

Der Senat schließt sich der hierzu vom Bayerischen Obersten Landesgericht aaO vertretenen Auffassung an, dass auch in Grundbuchsachen (§ 60 ff KostO) sich nur solche Gebühren nach dem Einigungsvertrag ermäßigen, die von einem Gericht im Beitrittsgebiet erhoben werden.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat dazu - zusammengefasst - ausgeführt, es spreche viel dafür, dass das durch den Einigungsvertrag im Beitrittsgebiet eingeführte, mit Maßgaben versehene Bundesrecht grundsätzlich als partiell, nämlich nur im Beitrittsgebiet geltendes Recht anzusehen ist. Schon der Wortlaut des Art. 8 des Einigungsvertrags bringe dies zum Ausdruck. Auch die Denkschrift zum Einigungsvertrag weise in diese Richtung. Diese Auslegung stehe auch in Einklang mit der entsprechenden Regelung der Rechtsanwaltsgebühren. Voraussetzung für die Gebührenermäßigung sei eine Gebührenerhebung durch ein Gericht im Beitrittsgebiet. Die weitere Voraussetzung, dass der allgemeine Gerichtsstand des Kostenschuldners im Beitrittsgebiet liegt, solle eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Ermäßigung durch Beteiligte aus den alten Bundesländern verhindern.

Diese rechtlichen Erwägungen hält der Senat für zutreffend. Er macht sie sich zu eigen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug.

Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass nach § 162 Satz 2 KostO in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 ab dem 1. Juli 2004 die Maßgabe des Einigungsvertrages über eine Ermäßigung von Gebühren nach der Kostenordnung "in dem in Art. 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet" (= den sog. neuen Bundesländern) nicht mehr anzuwenden ist. Diese ausdrückliche räumliche Bezugnahme des Gesetzes nur auf das Beitrittsgebiet stützt mithin die Schlussfolgerung, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Gebührenermäßigung im ursprünglichen Bundesgebiet zuvor ohnehin nicht galt.

Für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof ist kein Raum (§ 14 Abs. 5 Satz 5 KostO a. F.).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 14 Abs. 7 KostO a. F.).

Ende der Entscheidung

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