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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 13.02.2002
Aktenzeichen: 3 W 17/02
Rechtsgebiete: KostO, WEG


Vorschriften:

KostO § 146 Abs. 1
WEG § 3 Abs. 2
WEG § 7 Abs. 4
Holt der Notar zwecks Begründung von Wohnungs- bzw. Teileigentum auftragsgemäß namens eines Beteiligten die Abgeschlossenheitsbescheinigung ein, fällt hierfür die Vollzugsgebühr gemäß § 146 Abs. 1 KostO an. Dabei ist es unerheblich, ob die Tätigkeit vor oder erst im Anschluss an die Beurkundung ausgeübt wird.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 17/02

In dem Verfahren

wegen Begründung von Wohnungseigentum,

hier: Gebühr für die Einholung der Abgeschlossenheitsbescheinigung,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Richter am Oberlandesgericht Hengesbach, Cierniak und Jenet auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 23./24. Januar 2002 gegen den ihm am 22. Januar 2002 zugestellten Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 13. Dezember 2001

ohne mündliche Verhandlung

am 13. Februar 2002

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) beurkundete am 4. März 1998 eine Teilungserklärung gemäß § 8 WEG, mit der die Eigentümer, die Beteiligten zu 3), ein ihnen gehörendes Hausgrundstück in zwei Eigentumswohnungen aufteilten. Zuvor hatte der Beteiligte zu 1) antragsgemäß aus ihm überlassenen alten Bauplänen die Aufteilungspläne kopiert und zusammengestellt und diese mit Schreiben vom 16. Februar 1998 der zuständigen Baubehörde zur Siegelung bzw. Stempelung und zur Bescheinigung der Abgeschlossenheit im Sinne von § 3 Abs. 2 WEG vorgelegt. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist sodann am 26. Februar 1998 erteilt worden.

Nach Vollzug der Teilungserklärung sind die beiden Eigentumswohnungen an die Beteiligten zu 4) und 5) verkauft worden, die im Zusammenhang damit auch die Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Aufteilung in Wohnungseigentum übernommen haben. Mit seiner Kostenrechnung vom 1. April 1998 hat der Beteiligte zu 1) für die Teilungserklärung gemäß § 8 WEG außer der Beurkundungsgebühr sowie Schreib- und Portoauslagen auch eine Vollzugsgebühr gemäß § 146 Abs. 1 KostO angesetzt. Die Rechnung wurde am 9. April 1998 beglichen.

Nach Beanstandung des Prüfungsbeauftragten hat der Notar seine Kostenrechnung nicht abgeändert, sondern auf Anweisung der Aufsichtsbehörde die Entscheidung des Landgerichts herbeigeführt. Das Landgericht hat die Kostenrechnung bestätigt und die weitere Beschwerde zugelassen.

Hiergegen richtet sich die wiederum auf Weisung eingelegte Rechtsbeschwerde des Notars. Er ist der Ansicht, die von ihm erstellte Kostenrechnung sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

II.

1. Die weitere Beschwerde des Notars ist statthaft, da sie das Landgericht zugelassen hat (§ 156 Abs. 2 S. 2 KostO). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 156 Abs. 6 S. 1 und Abs. 2 KostO). Ob die Zulässigkeit der Weisungsbeschwerde des Notars gemäß § 156 Abs. 6 (Abs. 5 vor der Neufassung durch Art. 33 Nr. 3 ZPO-RG vom 27. Juli 2001) KostO eine Beschwer der ihm vorgesetzten und ihn anweisenden Dienstbehörde erfordert (so Senat JurBüro 1988, 1044; a.A. BayObLG MittBayNot 1994, 169, 170 m.w.N.), bedarf hier keiner Entscheidung. Zwar hat der Präsident des Landgerichts in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass die Ansicht des Notars eher zutreffend erscheine. Gleichwohl ist er in der Sache der abweichenden Auffassung des Prüfungsbeauftragten gefolgt und hat den Beteiligten zu 1) im Hinblick auf dessen danach unrichtige Kostenberechnung die Weisung zur Anrufung des Landgerichts erteilt. Aus der Bestätigung der Kostenberechnung durch das Landgericht folgt mithin eine Beschwer der vorgesetzten Dienstbehörde.

2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 156 Abs. 6 S. 1, Abs. 2 S. 3 KostO). Die antragsgemäße Einholung der Abgeschlossenheitsbescheinigung durch den Notar rechtfertigt den Ansatz der Vollzugsgebühr gemäß § 146 Abs. 1 KostO.

a. Geht es - wie hier - um die Begründung von Wohnungs- bzw. Teileigentum, ist grundsätzlich anerkannt, dass für namens eines Beteiligten auftragsgemäß ausgeübte Tätigkeiten des Notars im Zusammenhang mit der Einholung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung die Vollzugsgebühr gemäß § 146 Abs. 1 S. 1 KostO entsteht (vgl. Beck'sches Notarhandbuch/Rapp 2. Aufl. A III Rdnr. 16; Göttlich/Mümmler, KostO 14. Aufl. Stichwort "Wohnungseigentum" Anm. A 1.4 sowie "Vollzugsgebühr" Anm. A 1.6.2; Streifzug durch die Kostenordnung, 5. Aufl. Rdnrn. 1554, 1467 und 1067; Waldner, Die Kostenordnung für Anfänger 2. Aufl. Rdnr. 148). Etwas anderes soll nach Ansicht des im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz tätigen Prüfungsbeauftragten dann gelten, wenn die Abgeschlossenheitsbescheinigung bereits vor der Beurkundung eingeholt worden ist; nach seiner Ansicht setzt der die Gebühr auslösende Vollzug einer Urkunde deren Existenz voraus. Dem ist das Landgericht Koblenz (Beschluss vom 29. Juni 2000 - 2 T 116/00) gefolgt.

b. Der zuletzt genannten Einschränkung vermag der Senat - ebenso wie das Landgericht - indes nicht beizutreten.

aa) Die Kammer weist in der angefochtenen Entscheidung zunächst zu Recht darauf hin, dass gemäß § 7 Abs. 4 WEG zum Vollzug der Begründung von Wohnungseigentum u. a. die Abgeschlossenheitsbescheinigung der zuständigen Baubehörde erforderlich ist. Wird eine solche auftragsgemäß vom Notar beschafft, übt er keine Tätigkeit aus, die schon aufgrund der Beurkundung zu seinen Pflichtenkreisen gehört. In Abgrenzung zur eigentlichen Beurkundungstätigkeit bei Begründung von Wohnungseigentum kann daher nach dem Grundgedanken des § 146 Abs. 1 S. 1 KostO eine Vollzugsgebühr beansprucht werden (vgl. dazu Senat DNotZ 1993, 765).

bb) Eine weitergehende Differenzierung danach, ob die zur Einholung der Abgeschlossenheitsbescheinigung vorgenommenen Leistungen vor oder nach der Beurkundung erbracht wurden, ist unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt. Gründe, die für eine unterschiedliche gebührenrechtliche Bewertung sprechen könnten, sind nicht erkennbar. Mit der Änderung des § 146 Abs. 1 KostO durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326) sollte der Anwendungsbereich der Vorschrift auf die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum auch für den Fall der einseitigen Teilungserklärung erweitert werden, weil die damit verbundenen Vollzugsgeschäfte des Notars in vielen Fällen mit denen der Veräußerung vergleichbar seien (vgl. amtliche Begründung BT-Drucks. 10/5113 S. 33). Zu den Vollzugsgeschäften gehört gerade auch die Beschaffung der Abgeschlossenheitsbescheinigung (vgl. Prüfungsabteilung der Notarkasse, MittBayNot 1987, l, 6; Göttlich/Mümmler aaO). Insoweit sind weder der Neufassung des Gebührentatbestandes noch den Gesetzesmaterialien irgendwelche Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht zu entnehmen. Dafür, dass der Zeitpunkt der Beurkundung eine Zäsur darstellen soll, lässt sich auch dem Wortlaut der Vorschrift nichts entnehmen. Denn danach kommt es für das Entstehen der Vollzugsgebühr, wie das Landgericht zu Recht hervorgehoben hat, auf eine Tätigkeit zum Zwecke des Vollzugs des Geschäfts (hier der Begründung von Wohnungseigentum), nicht hingegen zum Zwecke des Vollzugs der Urkunde an. Geht es demzufolge ganz allgemein um den Vollzug der Begründung von Wohnungs- bzw. Teileigentum, kann es für das Entstehen der Gebühr keinen Unterschied machen, ob die Tätigkeit vor der Beurkundung - was mit Blick auf mögliche Schwierigkeiten bei der Frage der Abgeschlossenheit sogar zu empfehlen sein wird - oder erst im Anschluss hieran ausgeführt wird. Entscheidend ist allein, dass ein enger und unauflösbarer Zusammenhang zu der erst nachfolgenden Beurkundung besteht (vgl. zur Verwahrung von Löschungsunterlagen OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 168 m. Anm. v. Mümmler sowie allgemein Korintenberg/Bengel, Kostenordnung 14. Aufl. § 146 Rdnr. 14 a.E.).

cc) Auch der Hinweis des Prüfungsbeauftragten auf die Kommentierung von Waldner (aaO) rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Wenn dieser beispielhaft den Fall anführt, dass bei Beurkundung die Abgeschlossenheitsbescheinigung noch nicht vorliegt, sind Fälle der vorherigen Beschaffung keineswegs ausgeschlossen.

III.

Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gemäß § 156 Abs. 6 S. 3 KostO gebühren- und auslagenfrei. Eine Entscheidung bezüglich der Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht geboten, weil nur der Beteiligte zu 1) am Verfahren der weiteren Beschwerde teilgenommen hat.

Eine Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde ist mithin nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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