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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 19.09.2000
Aktenzeichen: 3 W 186/00
Rechtsgebiete: FGG, BGB, BVormVG


Vorschriften:

FGG § 56 g Abs. 5
BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2
BGB § 1836 Abs. 2
BGB § 1836 a
BGB § 1901 Abs. 1
BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2
Stundensatz einer zur Berufsbetreuerin bestellten Lehrerin für die Sekundarstufe I

FGG § 56 g Abs. 5; BGB §§ 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 1836 a, 1901 Abs. 1; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2

1. Besondere Kenntnisse sind für die Führung einer Betreuung dann nutzbar, wenn sie den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen. Dabei reichen Kenntnisse zur Bewältigung eines einzelnen Aufgabenkreises aus. Sie müssen durch eine abgeschlossene Ausbildung erworben worden nein, die in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevanten Wissens ausgerichtet ist.

2. Solche Kenntnisse können auch durch die im Rahmen eines Lehramtsstudienganges absolvierte und mit einer Hauptprüfung abgeschlossene Ausbildung in den Fächern Psychologie, Soziologie und Pädagogik erworben werden (im Anschluss an OLG Dresden FamRZ 2000, 847).

3. Dass die besonderen Kenntnisse für die konkret zu bewältigende Betreuungstätigkeit tatsächlich nutzbar sind, wird gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 BVormVG vermutet. Bei der Vergütungsfestsetzung muss dann nur festgestellt werden, dass der Betreuer über generell nutzbare besondere Kenntnisse verfügt und dass der Vormundschaftsrichter keine abweichende Bestimmung i.S.v. § 1 Satz 2 Satz 2 BVormVG getroffen hat (Weiterführung von Senat OLGR 2000, 238 = FG-Prax 2000, 64).


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 186/00 2 T 390/00 Landgericht Koblenz 6 XVII H 161 Amtsgericht Betzdorf

In dem Verfahren

betreffend die Festsetzung einer Vergütung und der Auslagen für die Betreuung der

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Reichling und den Richter am Landgericht Edinger auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 12./17. Juli 2000 gegen den ihm am 11. Juli 2000 zugestellten Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 4. Juli 2000 ohne mündliche Verhandlung am 19. September 2000

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 2) wurde mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 5. Januar 2000 zur Berufsbetreuerin der Betroffenen bestellt. Die Aufgabenkreise der Betreuung umfassen die Gesundheitsfürsorge einschließlich der Zuführung und Zustimmung zur ärztlichen Untersuchung und Heilbehandlung, die Aufenthaltsbestimmung, die Sorge für das Vermögen der Betroffenen sowie die Hilfe und Sorge für deren bei Betreuungsanordnung noch ungeborenes Kind. Die Beteiligte zu 2) hat die erste und zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I abgelegt. Zum Inhalt ihres Studiums gehörte auch das Fach Erziehungswissenschaften, das aus der Fächerkombination Psychologie, Soziologie und Pädagogik besteht. Dieses Fach hat die Beteiligte zu 2) im Rahmen des ersten Staatsexamens mittels Prüfung abgeschlossen.

Die Beteiligte zu 2) hat beantragt, ihre Vergütung für die Betreuung der mittellosen Betroffenen im Zeitraum vom 5. Januar 2000 bis 31. März 2000 auf der Grundlage eines Stundensatzes von 60,00 DM festzusetzen.

Die Rechtspflegerin des Vormundschaftsgerichts hat dem Festsetzungsbegehren entsprochen. Dagegen hat der Beteiligte zu 1) als Vertreter der Staatskasse sofortige Beschwerde eingelegt, soweit ein Stundensatz von mehr als 45,00 DM zuerkannt wurde. Er ist der Meinung, die Beteiligte zu 2) verfüge nicht über die erforderlichen, für die Betreuung nutzbaren Fachkenntnisse. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner vom Landgericht zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§ 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG). Auch im Übrigen ist das Rechtsmittel förmlich nicht zu beanstanden §§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 4, 56 g Abs. 5 Satz 1, 21 Abs. 2, 20 FGG). In der Sache bleibt die sofortige weitere Beschwerde ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes § 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).

1. Mit Recht hat das Landgericht der Beteiligten zu 2) einen Stundensatz von 60,00 DM zugebilligt.

a. Gemäß §§ 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 1836 a BGB ist der Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers nach § 1 BVormVG zu bemessen. Der Mindeststundensatz beträgt dabei 35,00 DM (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG). Beim Vorhandensein besonderer Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, erhöht sich dieser Stundensatz auf 45,00 DM, wenn die Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare Ausbildung erworben worden sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG). Der Stundensatz erhöht sich weiter auf 60,00 DM, wenn der Betreuer seine Kenntnisse durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erlangt hat (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG).

b. "Besondere Kenntnisse" bzw. "Fachkenntnisse" im vorgenannten Sinne - zwischen beiden Begriffen besteht kein Unterschied - sind Kenntnisse, die über ein bestimmtes Grundwissen deutlich hinausgehen, wobei dieses Grundwissen je nach Bildungsstand oder Ausbildung unterschiedlich sein kann (BayObLG FG-Prax 2000, 22; Palandt/Diederichsen, BGB 58. Aufl. § 1836 Rdn. 9, jeweils m.w.N.). Für die Führung der Betreuung nutzbar sind solche Fachkenntnisse dann, wenn sie den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen. Dabei ist es nicht nötig, dass die Kenntnisse das gesamte Anforderungsprofil der Betreuung abdecken. Vielmehr reichen Kenntnisse zur Bewältigung eines bestimmten Aufgabenkreises aus (BT-Drs. 13/7158 S. 14, 15; BayObLG aaO; Thüringer OLG FG-Prax 2000, 110, jew. m.w.N.). Da es sich bei der Betreuung ihrem Wesen nach um rechtliche Betreuung (§ 1901 Abs. 1 BGB) handelt, kommt insbesondere rechtlichen Kenntnissen eine besondere Bedeutung zu; betreuungsrelevant sind aber auch Kenntnisse in den Bereichen Medizin, Psychologie, Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Soziologie und Wirtschaft (BayObLG, Thüringer OLG jeweils aaO). Solche Fachkenntnisse muss der Betreuer durch eine abgeschlossene Ausbildung erworben haben. Die Art dieser Ausbildung hat der Gesetzgeber im Einzelnen nicht geregelt. Erforderlich ist aber, dass die Ausbildung. in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevanten Fachwissens ausgerichtet ist, wie etwa bei den Studiengängen Rechtswissenschaft, Medizin, Psychologie, Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Soziologie oder Betriebswirtschaft. Hingegen entspricht es nicht Sinn und Zweck von § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG, einen erhöhten Stundensatz schon deshalb zu bewilligen, weil die Ausbildung wegen der Komplexität der betreffenden Fachrichtung daneben auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Gegenstand hat (BayObLG aaO; Thüringer OLG aaO).

2. Die Vorinstanzen sind von diesen Grundsätzen ausgegangen. Sie sind dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Vergütungsanspruch der Beteiligten zu 2) nach dem höchsten Stundensatz zu bemessen ist. Dies unterliegt keiner rechtlichen Beanstandung.

a. Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG eine erhöhte Vergütung zu bewilligen ist, obliegt der Beurteilung des Tatrichters (BayObLG aaO; Thüringer OLG aaO). Dessen Würdigung kann im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter einen unbestimmten Rechtsbegriff verkannt hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zu Stande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen oder gegen Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze verstoßen hat (BayObLG aaO; Thüringer OLG aaO; Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, FGG 14. Aufl. § 27 Rdn. 42, jew. m.w.N.).

b. Einer an den vorgenannten Maßstäben ausgerichteten Überprüfung hält der angefochtene Beschluss stand.

aa. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) die erste und zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I abgelegt hat. Zum Inhalt ihres Studiums habe auch das Fach Erziehungswissenschaften gehört, das die Fächerkombination Psychologie, Soziologie und Pädagogik umfasst habe und Bestandteil der ersten Staatsprüfung gewesen sei. Diese Feststellungen, die auch der Beteiligte zu 1) nicht in Zweifel zieht, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie schöpfen die vorhandenen Erkenntnismöglichkeiten aus (§ 12 FGG) und finden ihre Grundlage in dem von der Beteiligten zu 2) in den Tatsacheninstanzen vorgelegten Prüfungszeugnis, nach dessen Inhalt sich die erste Staatsprüfung der Beteiligten zu 2) nicht nur auf die Fächer Geschichte und Deutsch, sondern auch auf das Fach Erziehungswissenschaften erstreckt hat.

bb. Die vom Landgericht aus den festgestellten Tatsachen abgeleitete Folgerung, die Beteiligte zu 2) verfüge über für die Führung einer Betreuung nutzbare besondere Fachkenntnisse, verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze und hält den Anforderungen stand, die an die Überzeugungsbildung des Tatrichters zu stellen sind.

Eine Beschränkung der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG erhöhten Vergütungsstufen auf bestimmte Berufsgruppen lässt sich weder Wortlaut noch Zweck des Gesetzes entnehmen. Der Umstand, dass bei verschiedenen Berufsgruppen, wie etwa Juristen, Diplompsychologen oder Diplomsozialpädagogen eine Einstufung in eine höhere Vergütungsgruppe besonders nahe liegt, rechtfertigt keinen Umkehrschluss dahin, dass einem Betreuer, der über einen anderen Abschluss verfügt, nicht ebenfalls eine gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BVormVG erhöhte Vergütung zustehen kann (vgl. dazu OLG Dresden FamRZ 2000, 847, 848). Auch durch die im Rahmen eines Lehramtsstudienganges absolvierte Ausbildung in den betreuungsrelevanten Fächern Psychologie, Soziologie und Pädagogik können Fachkenntnisse erworben sein, die eine Erhöhung der Vergütung rechtfertigen. Eine solche Ausbildung vermittelt soziale Kompetenzen und zwischenmenschliche Kommunikationsfähigkeiten, die bei der Erfüllung von Betreuungsaufgaben von allgemeinem Vorteil sein können. Wurden - wie im vorliegenden Falle - bei einem Lehramtsstudiengang entsprechende Fächer belegt und durch eine Hauptprüfung abgeschlossen, so handelt es sich nicht mehr um Kenntnisse, die nur bei Gelegenheit eines Studiums vermittelt wurden, das im Kern auf ein anderes Fachgebiet ausgerichtet ist. Vielmehr hat dann die Ausbildung in den betreuungsrelevanten Bereichen ihrerseits Teil am Kern des Studiums. Die erworbenen Fachkenntnisse sind gegenüber jedermann nutzbar. Der Umstand, dass sie im Rahmen eines Lehramtsstudienganges erworben wurden, beschränkt ihre Verwendbarkeit nicht auf die Wissensvermittlung gegenüber Kindern (vgl. zu alledem OLG Dresden aaO unter Aufgabe der bis dahin vertretenen Gegenansicht).

cc. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1) ist es für die Höhe des Vergütungsanspruchs unerheblich, ob die Beteiligte zu 2) ihre besonderen Kenntnisse i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG gerade auch im hier vorliegenden Betreuungsverfahren einsetzen kann. Hat das Vormundschaftsgericht bei Anordnung der Betreuung einen Berufsbetreuer mit generell nutzbaren besonderen Kenntnissen bestellt, so wirkt bereits diese Bestellung vergütungssteigernd (vgl. Senat OLGR 2000, 238 = FG-Prax 2000, 64; OLG Hamm Rpfleger 1999, 539, jew. m.w.N.). Dass die besonderen Kenntnisse für die konkret zu bewältigende Betreuungstätigkeit tatsächlich nutzbar sind, wird gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG vermutet (Senat aaO; BayObLG aaO). Mithin kommt es dann, wenn der Richter keine anderweitige Anordnung getroffen hat (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BVormVG), auf die Frage der Verwendbarkeit der besonderen Kenntnisse im konkreten Betreuungsverfahren nicht mehr an (Senat aaO). Bei der Vergütungsfestsetzung muss dann nur festgestellt werden, dass der Betreuer über generell nutzbare besondere Kenntnisse verfügt und dass der Vormundschaftsrichter keine abweichende Bestimmung i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 BVormVG getroffen hat. Diese Voraussetzungen liegen im hier zu entscheidenden Falle vor, weshalb die Tatsacheninstanzen den Stundensatz der Beteiligten zu 2) mit Recht auf 60,00 DM bemessen haben.

3. Gemäß S 11 Abs. 1 KostO ergeht die Entscheidung des Senats gerichtsgebührenfrei.

Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen ist nicht veranlasst, weil der Senat außer dem Beteiligten zu 1) niemand förmlich zu dem Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde hinzugezogen hat. Aus diesem Grunde erübrigt sich auch die Festsetzung eines Gegenstandswerts für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde.

Ende der Entscheidung

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