Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 12.01.2000
Aktenzeichen: 3 W 212/99
Rechtsgebiete: KostO, GBO, RPflG


Vorschriften:

KostO § 7
KostO § 14
KostO § 16 Abs. 1
GBO § 4 Abs. 1
GBO § 44 Abs. 1
RPflG § 11 Abs. 1
Anforderungen an die Unterschrift des Rechtspflegers unter einer Grundbucheintragung

KostO §§ 7, 14, 16 Abs. 1; GBO § 4 Abs. 1

1. Solange eine Eintragung im Grundbuchverfahren nicht ordnungsgemäß unterschrieben ist, fehlt es an einem fälligen Gebührenanspruch der Staatskasse.

2. Den Anforderungen an die Unterschrift unter einer Eintragung ist genügt, wenn ein die Identität des Unterschreibenden kennzeichnender individueller Schriftzug vorliegt, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, sich als über ein bloßes Handzeichen hinausgehende Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Lesbar braucht die Unterschrift nicht zu sein.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 12. Januar 2000 - 3 W 212/99


3 W 212/99

8 T 208/99 LG Mainz

Wohnungsgrundbuch von Mainz Bl AG Mainz

PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN

Beschluss

In dem Verfahren

betreffend den Kostenansatz für die Eintragung einer Eigentumsänderung, die Löschung einer Eintragung und die Erteilung unbeglaubigter Grundbuchabschriften hinsichtlich des im Wohnungsgrundbuch von Mainz Bl. eingetragenen Miteigentumsanteils von 791/100 000 an dem Grundstück Flur Nr. Gebäude- und Freifläche - zu 1 164 m², verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Aufteilungsplan bzeichnet mit Nr. 305, an dem beteiligt sind:

1. R H

Kostenschuldnerin und Beschwerdeführerin, auch hinsichtlich der weiteren Beschwerde,

2. der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Mainz (zu 5640 E - 6/99), Kostengläubiger und Beschwerdegegner, auch hinsichtlich der weiteren Beschwerde, hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Reichling und die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 10./13. September 1999 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 12. August 1999, ohne mündliche Verhandlung am 12. Januar 2000 beschlossen:

Tenor:

1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung durch das Landgericht statthaft (§ 14 Abs. 3 Satz 2 KostO). Auch im Übrigen ist das Rechtsmittel verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 14 Abs. 4 KostO, 568 Abs. 1, 569 Abs. 1 ZPO). Insbesondere kann der Beteiligten zu 1) das in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtung des Kostenansatzes vom 19. April 1999 nicht abgesprochen werden.

Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob es überhaupt denkbar wäre, die hier in Rede stehenden Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO niederzuschlagen, obwohl sie auch bei der von der Beteiligten zu 1) für zutreffend gehaltenen Sachbehandlung angefallen wären (vgl. dazu Rohs/Wedewer KostO, § 16 Rdn. 12 ff. m.w.N.). Letzten Endes kann dies aber dahinstehen. Der Beteiligten zu 1) ist zumindest zuzugeben, dass die ihr in Rechnung gestellten Gebühren gemäß § 7 KostO erst mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts fällig werden. Dazu bedarf es gemäß § 44 Abs. 1 GBO der Unterschriften des Grundbuchrechtspflegers und des Urkundsbeamten unter den Eintragungen; erst mit der zweiten Unterschrift tritt Fälligkeit ein (dazu Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO 14. Aufl. § 7 Rdn. 6 und § 60 Rdn. 9 m.w.N.). Das Unterschriftserfordernis i.S.v. § 44 GBO ist zwingend. Solange die Unterschriften nicht ordnungsgemäß erfolgt sind, liegt keine wirksame Eintragung vor (vgl. OLG Köln RPfleger 1980, 477; Senatsbeschluss vom 24. Juni 1982 - 3 W 43/32; Demharter, GBO 22. Aufl. § 44 Rdn. 65; Bauer/Knothe, GBO § 44 Rdn. 27, jeweils m.w.N.). Somit fehlt es dann, wenn entsprechend der Ansicht der Beteiligten zu 1) keine wirksame Unterschrift des Rechtpflegers unter den Eintragungen vom 7. April 1999 vorliegt, an einem fälligen Gebührenanspruch der Staatskasse. Jedenfalls im Hinblick darauf hat die Beteiligte zu 1) ein rechtliches Interesse daran, dass die Wirksamkeit der Unterschrift des Rechtspflegers im vorliegenden Verfahren geklärt wird.

II.

In der Sache bleibt die weitere Beschwerde ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 14 Abs. 3 Satz 2 KostO, 550 ZPO). Das Landgericht hat die Erstbeschwerde mit Recht zurückgewiesen.

1. Das Verfahren des Grundbuchamts ist nicht zu beanstanden. Die Entscheidung über die Kostenerinnerung lag gemäß §§ 3 Abs. 1 lit. h, 4 Abs. 1 RPflG in der Zuständigkeit des Rechtspflegers (vgl. Senat RPfleger 1991, 54 und OLGR 1998, 394, 395, jeweils m.w.N.), gegen dessen Entscheidung gemäß § 11 Abs. 1 RPflG die Beschwerde eröffnet war. Dass über die Kostenerinnerung nicht von demselben konkreten Rechtspfleger entschieden werden durfte, der den Kostenansatz gefertigt hatte (vgl. Senat OLGR 1998 aaO m.w.N.), hat das Grundbuchamt beachtet. Die Erinnerung ist von der Vertreterin des Rechtspflegers zurückgewiesen worden.

2. In der Sache sind beide Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, dass die Unterschriften unter den Eintragungen vom 7. April 1999 den an sie zu stellenden Anforderungen genügen und die Fälligkeit des Gebührenanspruchs i.S.v. § 7 KostO ausgelöst haben. Dies vermag der Senat, da es sich bei den in § 44 Abs. 1 GBO verlangten Unterschriften um Erfordernisse des Verfahrensrechts handelt, ohne Bindung an die Ausführungen der Tatsacheninstanzen nachzuprüfen.

Was unter einer Unterschrift i.S.v § 44 Abs. 1 GBO zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. Demnach ist die eigenhändige Unterzeichnung mit vollem Familiennamen erforderlich; ein bloßes Handzeichen (Paraphe) reicht nicht aus. Lesbarkeit der Unterschrift ist nicht zu verlangen. Den Anforderungen ist vielmehr genügt, wenn ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug vorliegt, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt (vgl. BGH MDR 1997, 1052; NJW 1996, 997; NJW 1994, 55; Meikel/Ebeling, GBO 7. Aufl. § 44 Rdn. 33; Bauer/Knothe aaO Rdn. 30; Demharter aao Rdn. 64, jeweils m.w.N.).

Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Unterschrift des Urkundsbeamten unter den Eintragungen vom 7. April 1999 die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Dies stellt auch die Beteiligte zu 1) nicht in Abrede. Entgegen ihrer Ansicht genügt aber auch der Schriftzug, den der Rechtspfleger unter den Eintragungen angebracht hat, noch den Anforderungen, die an eine Unterschrift zu stellen sind.

Der in Rede stehende Schriftzug beginnt mit einem kurzen abwärts geführten Bogen, an den sich eine etwas längere Linie anschließt. Diese endet mit einer nach unten geführten und nach rechts auslaufenden Schleife. Die Schleife lässt sich dem kleinen Buchstaben "g" zuordnen, mit dem der Name des Rechtspflegers endet. Der voranstehende Schriftzug enthält zwar keine lesbaren Zeichen. Er lässt sich aber als Stilisierung des Anfangsbuchstabens des Rechtspflegers und der daran anschließenden weiteren Buchstabenfolge begreifen. Dafür, dass der verwendete Schriftzug den gesamten Familiennamen des Unterzeichnenden und nicht nur eine Namensabkürzung oder ein Handzeichen wiedergeben soll, sprechen auch die verschiedenen, aus der Grundakte zu entnehmenden weiteren Unterschriften des Rechtspflegers. Sie sind durchgängig in der gleichen Weise ausgeführt, zum Teil aber zusätzlich noch mit dem maschinenschriftlich bzw. durch Stempelaufdruck ausgeschriebenen vollen Namen des Rechtspflegers unterlegt. Dafür wäre kein vernünftiger Grund ersichtlich, wenn die entsprechenden Erklärungen nur hätten paraphiert werden sollen (vgl. dazu auch BGH MDR 1997, 1052, 1053).

Nach alledem genügt der durch den Rechtspfleger bei den Eintragungen angebrachte Schriftzug noch als Unterschrift i.S.v. § 44 Abs. 1 GBO. Wie ausgeführt, braucht die Unterschrift nicht lesbar zu sein. Vielmehr ist dann, wenn wie im hier zu entscheidenden Falle die Urheberschaft gesichert ist, ein großzügiger Maßstab anzulegen (BGH MDR 1997 aaO). Ob wie das Landgericht meint, bei Unterschriften i.S.v. § 44 Abs. 1 GBO schon von vornherein eine weniger strenge Betrachtung geboten ist, kann dahinstehen (vgl. für die Unterschriften von Urkundspersonen BGH NJW 1976, 626; Vollkommer RPfleger 1976, 298). Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob allein die ausdrückliche Erklärung des Rechtspflegers vom 17. Mai 1999, es handle sich um seine Unterschrift, geeignet wäre, dem Erfordernis des § 44 Abs. 1 GBO Rechnung zu tragen.

III.

Die Entscheidung des Senats ergeht gerichtsgebührenfrei, § 14 Abs. 5 Satz 1 KostO. Eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 14 Abs. 5 Satz 2 KostO.



Ende der Entscheidung

Zurück