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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 16.12.2008
Aktenzeichen: 3 W 228/08
Rechtsgebiete: ZPO, RPflG


Vorschriften:

ZPO § 319 Abs. 2
ZPO § 319 Abs. 3
ZPO § 567
ZPO § 793
ZPO § 888
ZPO §§ 1079 ff
ZPO § 1081
ZPO § 1081 Abs. 3
RPflG § 11 Abs. 1
RPflG § 11 Abs. 2
RPflG § 20 Nr. 11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 228/08

In dem Verfahren

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Kratz als Einzelrichter

ohne mündliche Verhandlung

am 16. Dezember 2008 beschlossen: Tenor:

Eine Vorlage des Verfahrens vor den Senat ist nicht veranlasst. Das Verfahren wird an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) zur weiteren Bearbeitung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. Gründe: I. Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag der Schuldnerin vom 10. November 2008. Mit diesem wendet sich die Schuldnerin dagegen, dass der zuständige Rechtspfleger einen auf § 888 ZPO beruhenden Ordnungsgeldbeschluss der Kammer für Handelssachen vom 15. Juli 2008 durch Beschluss vom 30. Oktober 2008 als "Europäischen Vollstreckungstitel" gemäß der EG - Verordnung Nr. 805/2004 vom 21. April 2004 nach §§ 1079 ff ZPO bestätigt hat. Der Rechtspfleger hat dem Rechtsbehelf teilweise (soweit ein Ordnungsgeld von mehr als 400 € verhängt worden ist) abgeholfen und die Sache im Übrigen dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Vorlage der Sache vor den Senat ist nicht gerechtfertigt. Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers, die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nicht (weitergehend) zu widerrufen, findet nicht die sofortige Beschwerde nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567, 793 ZPO, sondern die befristete Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statt. Soweit der Rechtspfleger dem Rechtsbehelf der Schuldnerin nicht abgeholfen hat, hat er die Sache deshalb dem zuständigen Richter bei dem Landgericht zur Entscheidung vorzulegen. Insoweit gilt folgendes: Nach Art. 10 Abs. 1 der EG - Verordnung Nr. 805/2004 findet gegen die Bestätigung eines Vollstreckungstitels als Europäischer Vollstreckungstitel die Berichtigung oder der Widerruf statt. Für das Verfahren auf Berichtigung oder Widerruf gilt nach Art. 10 Abs. 2 der EG - Verordnung das Recht des Ursprungsmitgliedsstaates. Die entsprechenden Vorschriften für das Verfahren in Deutschland sind in § 1081 ZPO geregelt. Zuständig für die Entscheidung über den Berichtigungs- und den Widerrufsantrag ist nach Abs. 1 dieser Vorschrift das Gericht, das die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ausgestellt hat, hier mithin das Landgericht Frankenthal (Pfalz). Funktionell zuständig ist nach § 20 Nr. 11 RPflG der Rechtspfleger. Nach § 1081 Abs. 3 ZPO sind auf das Verfahren im Weiteren § 319 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO entsprechend anzuwenden. Nach § 319 Abs. 3 ZPO findet deshalb gegen den Beschluss, durch den - wie hier - ein Antrag auf Berichtigung (teilweise) zurückgewiesen wird, kein Rechtsmittel statt. In einem solchen Fall ist nach § 11 Abs. 2 RPflG die befristete Rechtspflegererinnerung eröffnet.

Ende der Entscheidung

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