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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 17.02.2003
Aktenzeichen: 3 W 23/03
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1837 Abs. 2
BGB § 1908 i Abs. 1 S. 1
FGG § 20 Abs. 1
FGG § 20 Abs. 2
FGG § 57 Abs. 1 Nr. 9
FGG § 69 g Abs. 1
Ein Rechtsanspruch darauf, dass das Vormundschaftsgericht gegenüber behaupteten Pflichtwidrigkeiten des Betreuers im Wege der Aufsicht tätig wird, steht dritten Personen nicht zu; dementsprechend sind sie gegen die Ablehnung des Einschreitens auch nicht beschwerdebefugt.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 23/03

In dem Verfahren

betreffend die mit unterschiedlichen Aufgabenkreisen angeordnete Betreuung für B..... H...... geboren...... wohnhaft

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury sowie die Richter am Oberlandesgericht Petry und Jenet auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 2./3. Februar 2003 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 23. Dezember 2002

ohne mündliche Verhandlung am 17. Februar 2003

beschlossen:

Tenor:

I. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Für die im Jahre 1912 geborene Betroffene ist Betreuung mit verschiedenen Aufgabenkreisen angeordnet und, soweit hier von Interesse, am 23. Mai 2002 der Beteiligte zu 3) als Mitarbeiter eines Betreuungsvereins zum Betreuer in vermögensrechtlichen Angelegenheiten bestellt worden. Die Beteiligte zu 1) ist die Stieftochter der Betroffenen und auf Grund notariellen Erbvertrages vom 5. März 1980 als deren Erbin eingesetzt. Im Jahre 1998 schloss die Betroffene auf das Leben der Beteiligten zu 1) einen Kapitallebensversicherungsvertrag mit Berufunfähigkeits-Zusatzversicherung ab und bestimmte die Beteiligte zu 1) als Bezugsberechtigte etwa fällig werdender Rentenleistungen.

Noch vor der Erstreckung der Betreuung auf den Aufgabenkreis der Vermögenssorge erklärte eine Rechtsanwältin namens und im Auftrag der Betroffenen die Kündigung des auf eine Laufzeit von zwölf Jahren abgeschlossenen Versicherungsvertrages. Daraufhin brachte der Versicherer den Rückkaufswert der Versicherung in Höhe von 55.848,74 € einem Konto der Betroffenen gut.

Mit Ihrem Antrag, der Beteiligte zu 3) solle dahin angewiesen werden, den an die Betroffene ausgezahlten Rückkaufswert wieder an den Versicherer zurückzuerstatten, um mit dessen Einverständnis das Versicherungsverhältnis fortzusetzen, ist die Beteiligte zu 1) bei dem Vormundschaftsgericht ohne Erfolg geblieben. Der Vormundschaftsrichter hat den Standpunkt eingenommen, dass zu einem Einschreiten gegenüber dem Betreuer nach §§ 1908 i, 1837 BGB kein Anlass bestehe. Die von der Beteiligten zu 1) dagegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht wegen Fehlons einer Beschwerdebefugnis als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1), mit der sie das Ziel einer richterlichen Anordnung gegenüber dem Beteiligten zu 3) in ihrem Sinne weiterverfolgt. Sie sieht sich durch die abschlägige Entscheidung des Vormundschaftsgerichts in eigenen Rechtspositionen als Bezugsberechtigte der Versicherungsleistung und als Vertragserbin der Betroffenen beeinträchtigt.

II.

1. Die weitere Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei und somit zulässig (§§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 und Abs. 4 FGG). Die Beteiligte zu 1) ist schon deshalb befugt, den Beschluss des Landgerichts anzufechten, weil die von ihr erhobene Erstbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist. Zur Prüfung der Frage, ob die Erstbeschwerde zu Recht ohne Erfolg geblieben ist, wird dem Beschwerdeführer allgemein die Befugnis zur Einlegung der weiteren Beschwerde eingeräumt (BGHZ 31, 92, 95; BayObLGZ 1963, 1, 3; 1964, 385, 386; 1998, 10, 11; Senat, OLGR Zweibrücken 2003, 21, 22; 1998, 10, 11; Senat, OLGR Zweibrücken 2003, 21, 22; Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, FG, 14. Aufl., § 27 Rdnr. 10 m.w.N.).

Der Misserfolg der Erstbeschwerde wird dabei ungeachtet der Tatsache, dass es sich nur um eine formale Entscheidung über das Vorliegen der (Erst-) Beschwerdeberechtigung handelt, als Rechtsbeeinträchtigung im Sinn des § 20 Abs. 1 FGG angesehen. Das so eröffnete Verfahren der weiteren Beschwerde führt allerdings ebenso wenig wie das Erstbeschwerdeverfahren zur Überprüfung der eigentlichen Sachfrage, die durch eine Verfügung des Amtsgerichts (hier: Ablehnung von Aufsichtsmaßnahmen gegenüber dem Betreuer) entschieden worden ist (BayObLGZ 1998 aaO).

2. In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Die Zivilkammer hat vielmehr zu Recht die Erstbeschwerde als unzulässig vorwürfen.

a) Für die Beschwerdebefugnis in Betreuungssachen sieht das Gesetz - unbeschadet des auch hier geltenden § 20 FGG - Sonderregelungen in den §§ 69 g, 69 i FGG vor.

Zwar ist die Beteiligte zu 1) als Stieftochter der Betroffenen mit dieser gemäß § 1590 Abs. 1 BGB in gerader Linie verschwägert (Staudinger/Rauscher, BGB, 13. Bearb., § 1590 Rdnr. 9; Soergel/Gaul, BGB, 12. Aufl., § 1590 Rdnr. 2) und gehört deshalb - entgegen der Auffassung des Landgerichts - zu dem Personenkreis des § 69 g Abs. 1 FGG. Die von ihr angefochtene Entscheidung des Vormundschaftsgerichts fällt aber nicht unter den abschließenden Katalog der Bestimmung des § 69 g Abs. 1 FGG. Dieser enthält nämlich keine Sonderregelung für den Fall, dass Aufsichtsmaßnahmen gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1837 Abs. 2 und Abs. 3 BGB abgelehnt werden (BayObLGZ 1993, 234, 235).

b) Eine Beschwerdebefugnis ist für die Beteiligte zu 1) auch nach § 20 FGG nicht gegeben.

Ein Formelles Antragsrecht im Sinne von § 20 Abs. 2 FGG auf Einschreiten des Vormundschaftsgerichtes gegenüber dem Betreuer nach §§ 1908 i, 1837 BGB steht ihr nicht zu; ein entsprechendes Ansinnen von ihrer Seite ist bloße Anregung an das Gericht, von seinem Aufsichtsrecht gegenüber dem Betreuer Gebrauch zu machen.

Es werden durch die Entscheidung des Amtsgerichts auch keine subjektiven Rechte der Erstbeteiligten im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG beeinträchtigt. Ein Rechtsanspruch darauf, dass das Vormundschaftsgericht im Wege der Aufsicht tätig wird oder dass es bestimmte Anordnungen an den Betreuer erlässt, steht dritten Personen nicht zu; dementsprechend sind sie gegen die Ablehnung des Einschreitens auch nicht aus eigenem Recht beschwerdebefugt (Staudinger/Engler, BGB, 13. Bearb. 1999, §1837 Rdnr. 53; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., §1837 Rdnr. 28; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl. §1837 BGB, Rdnr. 24; Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl aaO § 20 Rdnr. 62 für den Fall der Ablehnung von Anordnungen gegenüber dem Vormund, jew. m.w.N.).

Im Übrigen hat die Zivilkammer damit Recht, dass die Rechtsstellung der Beteiligten zu 1) als künftige Vertragserbin der Betroffenen durch die Beendigung des Versicherungsvertrages nicht berührt wird. Ebenso wenig beeinträchtigt der Wegfall des Rentenvesrsprechens aus der Versicherung die Beteiligte zu 1) in einem gesicherten Anwartschaftsrecht, weil auch bei unwiderruflicher Bezugsberechtigung eines Dritten dem Versicherungsnehmer (hier: der Betroffenen) nach § 165 VVG das Recht verbleibt, das Versicherungsverhältnis jederzeit ohne Zustimmung des Bezugsberechtigten zu kündigen (BGHZ 45, 162, 167: Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 26. Aufl., § 166 Rdnr. 7; BK/Schwintowski, VVG, § 166 Rdnr. 46).

c) Schließlich lässt sich eine Beschwerdeberechtigung für die Beteiligte zu 1) auch nicht aus § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG herleiten, da diese Bestimmung im Betreuungsverfahren weder direkt noch analog anwendbar ist (BayObLGZ 1993, 234, 235; 1998, 10, 11; Damrau/Zimmermann aaO). Darüber hinaus ist dort das Beschwerderecht ohnehin nur für Angelegenheiten der Personensorge und zudem nicht zur Wahrnehmung von Eigeninteressen des Beschwerdeführers verliehen.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil sich die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aus dem Gesetz ergibt (§ 131 Abs. 1 KostO). Eine Erstattungsanordnung nach § 13 a FGG ist nicht veranlasst.

Den Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde hat der Senat in Übereinstimmung mit der Festsetzung durch das Landgericht gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 und 3 KostO bestimmt.

Ende der Entscheidung

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