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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 23.12.2004
Aktenzeichen: 3 W 250/04
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1897
BGB § 1908 b
BGB § 1908 c
FGG § 27 Abs. 1
FGG § 69g
1. Beschränkt der Betreute sein Rechtsmittel auf die Frage der Auswahl des Betreuers, hat das Rechtsmittelgericht die Voraussetzungen für die Betreuung als solche nicht mehr zu prüfen.

2. Zum Umfang der Nachprüfung des tatrichterlichen Auswahlermessens hinsichtlich der Person des Betreuers durch das Rechtsbeschwerdegericht.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 250/04

In dem Verfahren

betreffend die mit unterschiedlichlichen Aufgabenkreisen angeordnete rechtliche Betreuung für E.........., geb. am ..........

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Petry und die Richterin am Oberlandesgericht Stutz auf die weitere Beschwerde des Betroffenen vom 10. November 2004 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 2. November 2004

ohne mündliche Verhandlung

am 23. Dezember 2004

beschlossen:

Tenor:

I. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird abgelehnt.

Gründe:

1. Das Rechtsmittel des Betroffenen richtet sich ausweislich der von seinen anwaltlichen Bevollmächtigten gefertigten Begründung nur noch gegen die Ablehnung seines Antrags, den bestellten Betreuer zu entlassen und seinem Bekannten Peter K........, hilfsweise einem sonst geeigneten Dritten, die Betreuung zu übertragen. Diese Beschränkung der weiteren Beschwerde auf die Frage der Auswahl des Betreuers ist zulässig und hat zur Folge, dass der Senat die Voraussetzungen für die Fortdauer der rechtlichen Betreuung als solcher und für den angeordneten Einwilligungsvorbehalt nicht mehr zu prüfen hat (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 419 sowie Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 69 g FGG Rdnr. 7 und Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1897 BGB Rdnr. 53, jew. m.w.N.).

2. Soweit es danach im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur noch um die ablehnende Entscheidung des Landgerichts geht, den Beteiligten zu 1) gemäß § 1908 b BGB zu entlassen und gemäß § 1908 c BGB einen neuen Betreuer zu bestellen, hält der angefochtene Beschluss der Zivilkammer der im dritten Rechtszug allein möglichen Rechtskontrolle stand. Die Ablehnung eines Wechsels in der Person des Betreuers beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

Zwar ist bei der Auswahl des Betreuers dem von seinem natürlichen Willen getragenen Wunsch des Betroffenen, eine bestimmte Person zu seinem Betreuer zu erhalten, grundsätzlich zu entsprechen. Die Bindung an den Vorschlag des Betroffenen entfällt jedoch, wenn die Bestellung des Vorgeschlagenen dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB). Das ist der Fall, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will.

Die Auswahl des Betreuers haben das Vormundschaftsgericht bzw. das an seine Stelle tretende Erstbeschwerdegericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Deren Entscheidung kann das Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüfen, d. h. dahin, ob der Tatrichter von seinem Ermessen keinen oder einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. Senat, FG Prax 2004, 286 und BayObLG FamRZ 2003, 784, 786, jew. m.w.N.).

Soweit nach diesen Grundsätzen eine Überprüfung der tatrichterlichen Entscheidung stattfindet, sind Rechtsfehler bei der Ablehnung des Betreuerwechsels durch das Landgericht nicht erkennbar. Die von der Zivilkammer hierzu angestellten Erwägungen, dass der Betroffene zur Person des Betreuers keinen geeigneten Vorschlag gemacht hat und dass er aller Voraussicht nach auch mit einem anderen Betreuer binnen Kurzem zerstritten wäre, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hätte seiner Begründung im Übrigen noch hinzufügen können, dass der von dem Betroffenen gewünschte Betreuer K............ sich selbst gegenüber dem Vormundschaftsgericht als nicht zur Übernahme der Betreuung in der Lage bezeichnet hat (vgl. Anhörungsniederschrift vom 11. Mai 2004).

Die Ausführungen zur Begründung der Rechtsbeschwerde, mit denen die Notwendigkeit eines Betreuerwechsels dargetan werden soll, stellen lediglich den Versuch dar, das eigene Auswahlermessen der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen an die Stelle des Ermessens der Tatrichter zu setzen. Das kann dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen.

Soweit die Rechtsbeschwerdebegründung im Übrigen neuen Sachvortrag und weiteren Beweisantritt enthält, können diese vom Gericht der weiteren Beschwerde gemäß § 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 559 ZPO nicht berücksichtigt werden, da der Senat nur nachzuprüfen hat, ob die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht; dabei ist er an die verfahrensfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen gebunden.

3. Die weitere Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Daraus folgt zugleich, dass die von dem Betroffenen nachgesuchte Prozesskostenhilfe wegen Fehlens der sachlichen Bewilligungsvoraussetzungen der § 14 FGG, § 114 ZPO zu versagen war.

Im Hinblick auf die anwaltliche Vertretung des Betroffenen im dritten Rechtszug ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers für ihn gemäß § 67 Abs. 1 Satz 6 FGG unterblieben.

Eine Kostenentscheidung ist wegen § 131 Abs. 3 KostO nicht veranlasst. Damit erübrigt sich auch die Festsetzung eines Gegenstandswertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde.

Ende der Entscheidung

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