Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 29.11.2000
Aktenzeichen: 3 W 255/00
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1757 Abs. 1
BGB § 1757 Abs. 4
BGB § 1767 Abs. 2
FGG § 56 e
FGG § 19
Geburtsname des adoptierten Volljährigen

Wird bei Ausspruch der Adoption einem die Namensänderung des Angenommenen betreffenden Antrag nicht entsprochen, ist die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts insoweit mit der Beschwerde gemäß § 19 FGG anfechtbar.

Bei Adoption eines Volljährigen erhält der Angenommene als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Nach der gesetzlichen Regelung in § 1757 BGB ist die unveränderte Fortführung des bisherigen Familien- bzw. Ehenamens nicht möglich. Nach § 1757 Abs. 4 Nr. 2 BGB kann nur dem neuen Familiennamen der bisherige Familiennamen vorangestellt oder angefügt, also ein Doppelnamen geführt werden.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 255/00 2 T 33/00 Landgericht Bad Kreuznach

In dem Verfahren

betreffend die mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 29. März 1999 (6 XVI 2/99) ausgesprochene Annahme des Beteiligten zu 1) als Kind,

wegen Änderung des Geburtsnamens,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach, die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach und den Richter am Landgericht Edinger auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 8. November 2000 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 12. Oktober 2000 ohne mündliche Verhandlung am 29. November 2000

beschlossen:

Tenor:

1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf bis zu 2.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 2) hat u.a. den Beteiligten zu 1) als Kind angenommen. Zur Namensführung haben die Beteiligten in der vorausgehenden notariellen Urkunde beantragt, dass der Angenommene seinen Familiennamen "mit Rücksicht darauf, dass er diesen Namen als Ehenamen führt und seine Kinder diesen Namen ebenfalls führen," beibehält.

Mit Beschluss vom 29. März hat das Amtsgericht angeordnet, dass der Familienname des Beteiligten zu 1) unverändert bleibt, sein Geburtsname jedoch demjenigen des Beteiligten zu 2) als Adoptivvater entspricht. Das Landgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Mit seiner weiteren Beschwerde wendet sich der Beteiligte zu 1) gegen die Änderung seines Geburtsnamens. Er macht geltend, sein derzeitiger Familienname und sein Geburtsname seien identisch.

Hieran habe die Adoption nichts geändert. Für die vorgenommene Änderung fehle eine Rechtsgrundlage.

II.

1) Die nicht an eine Frist gebundene weitere Beschwerde ist in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 27 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 und 2, Abs. 4, 21 Abs. 2 FGG). Die gemäß § 20 Abs. 1 FGG für die Einlegung des Rechtsmittels erforderliche Beschwer des Beteiligten zu 1) ergibt sich bereits daraus, dass seine Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist. Der angefochtene Beschluss enthält insoweit zwar keine ausdrückliche Zurückweisung des Rechtsmittels. Ein Vergleich der Entscheidung von Amts- und Landgericht zeigt aber, dass die Beschwerde des Beteiligten zu 1) hinsichtlich seines Geburtsnamens nicht zum Erfolg geführt hat.

2) In der Sache bleibt die weitere Beschwerde indes ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO). Die Auffassung der Vorinstanzen, als Folge der Adoption erhalte der Beteiligte zu 1) als Geburtsnamen den Familiennamen seines Adoptivvaters ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Das Landgericht hat zunächst rechtsfehlerfrei die Zulässigkeit der Erstbeschwerde bejaht.

aa) Diese - von Amts wegen im Rechtsbeschwerdeverfahren zu prüfende Frage (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, FG 14. Aufl. § 27 Rdnr. 15 mit weit. Nachw.) - wird allerdings in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. Während teilweise unter Hinweis auf § 56 e Satz 3 FGG auch eine Anfechtbarkeit der Namensänderung abgelehnt wird (vgl. BayObLG StAZ 1980, 65; OLG Hamm StAZ 1983, 200; RGRK-Dickescheid, BGB 12. Aufl. 1757 Rdnr. 15; Palandt/Diederichsen, BGB 59. Aufl. § 1757 Rdnr. 13), wird bei Ablehnung von Anträgen, die die Änderung des Namens betreffen, das Rechtsmittel der einfachen Beschwerde zum Teil für statthaft gehalten (OLG Köln StAZ 1982, 278; LG Koblenz StAZ 1983, 205; LG Braunschweig StAZ 1999, 336; Keidel/Engelhardt aaO § 56 e Rdnr. 25; MünchKomm/Lüderitz, BGB 3. Aufl. § 1757 Rdnr. 12; Erman/Holzhauser, BGB 10. Aufl. § 1757 Rdnr. 20; Staudinger/Frank, BGB 12. Aufl. § 1757 Rdnr. 32). Der Senat schließt sich - ebenso wie das Landgericht - der letztgenannten Auffassung an. Wenn § 56 e Satz 3 FGG ein Rechtsmittel gegen den Beschluss, durch den die Annahme des Kindes ausgesprochen wird, ausschließt, hat dies seinen Grund darin, die Wirksamkeit der beiderseitig gewollten Annahme nicht unnötig hinaus zu zögern. Der Angenommene ist bereits dadurch hinreichend geschützt, dass er vorher persönlich und in notarieller Beurkundung seine Einwilligung zu erklären hat (vgl. BT-Drucks: 7/3061 S. 58/59). Die Situation stellt sich jedoch anders dar, wenn "mit dem Ausspruch der Annahme" über Anträge zur Namensänderung entschieden wird. Insoweit ist unklar, ob das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1757 Abs. 4 BGB bejaht. Wird in diesen Fällen ein die Namensänderung betreffender Antrag abgelehnt, so ist dieser Teil der Entscheidung anfechtbar, ebenso wie die Zurückweisung des Antrages auf Annahme als Kind nach allgemeiner Auffassung anfechtbar ist (vgl. Keidel/Engelhardt aaO § 56 e Rdnr. 30 mit weit. Nachw.). Nur ein solches Verständnis des § 56 e Satz 3 FGG steht im Einklang mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Denn für einen Ausschluss des Rechtsmittels auch in diesen Fällen fehlen jegliche Anhaltspunkte in den Gesetzesmaterialien (vgl. OLG Köln StAZ 1982 278).

Zu dieser Frage ist eine Vorlage der weiteren Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 FGG an den Bundesgerichtshof nicht veranlasst, weil die Entscheidungen des BayObLG und des OLG Hamm andere Sachverhalte (vgl. dazu OLG Köln StAZ 1982, 278, 279; OLG Hamm StAZ 1983, 200, 202) betreffen.

bb) Hier bezieht sich der Antrag des Beteiligten zu 1) zwar ausdrücklich nur auf den späteren Familiennamen. Die daneben für die Schwestern beantragten Namensänderungen lassen aber erkennen, dass der Beteiligte zu 1) seinen Geburtsnamen ebenfalls unverändert weiterführen wollte.

b) In der Sache ist die Ablehnung des dahingehenden Begehrens rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Im Ausgangspunkt zutreffend beurteilt das Landgericht die namensrechtlichen Folgen der Annahme des Beteiligten zu 1) als Kind nach § 1757 BGB. Diese Vorschrift, die unmittelbar nur die Annahme Minderjähriger regelt, ist bei der Annahme Volljähriger gemäß § 1767 Abs. 2 BGB sinngemäß anzuwenden, weil sich insoweit aus den Bestimmungen der §§ 1768 bis 1772 BGB nichts anderes ergibt (vgl. BayObLG StAZ 2000, 107, 108 und NJW-RR 1986, 498; OLG Celle FamRZ 1997, 115; Staudinger/Frank aaO § 1767 Rdnr. 31 und 1770 Rdnr. 10; MünchKomm/Lüderitz aaO § 1767 Rdnr. 15).

bb) Nach § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB erhält das angenommene Kind als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Diese Namensänderung als Folge der Adoption ist auch im Fall des adoptierten Volljährigen nicht verfassungswidrig. Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen der Oberlandesgerichte Celle (aaO) und Karlsruhe (NJW-RR 1999, 1089, 1090 sowie StAZ 1999, 372, 373) an. Durch die namensrechtliche Verbindung soll das Adoptionsverhältnis den natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis gleichgestellt werden. Dies entspricht dem Gedanken des Art. 6 GG, der die adoptionsbedingte Familie ebenso wie die natürliche Familie betrifft (vgl. Liermann FamRZ 2000, 722, 723). Ist der Angenommene - wie hier - verheiratet, kommt dem Geburtsnamen überdies nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich nämlich nicht auf den allgemein in der Öffentlichkeit verwendeten Familiennamen, weil die Ehefrau des Angenommenen - die Beteiligte zu 4) - sich nicht gemäß § 1757 Abs. 3 BGB der Namensänderung angeschlossen hat. Der Ehe- bzw. Familienname des Beteiligten zu 1) bleibt deshalb unverändert.

cc) Soweit nach § 1757 Abs. 4 Nr. 2 BGB schließlich die Möglichkeit eröffnet ist, unter bestimmten Voraussetzungen dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranzustellen oder anzufügen, kommt die Führung eines solchen Doppelnamens hier nicht in Betracht. Dabei kann dahinstehen, ob bei der Adoption Volljähriger insoweit dem Annehmenden und dem Beteiligten zu 1) als Anzunehmenden ein Antragsrecht zusteht (so wohl OLG Celle aaO). Denn ein dahingehender Antrag ist hier nicht gestellt. Der Beteiligte zu 1) weist zwar auf die Doppelnamen seiner Schwestern hin. Ihm selbst geht es aber - was auch in der Rechtsbeschwerde deutlich zum Ausdruck kommt - nur darum, seinen ursprünglichen unveränderten Geburtsnamen beizubehalten; Geburtsname und derzeitiger Familienname sollen identisch sein. Dieses Begehren ist indes, wie bereits dargelegt, aufgrund der namensrechtlichen Folgen einer Adoption rechtlich nicht möglich (vgl. zur Unwirksamkeit einer solchen Bestimmung OLG Karlsruhe und Liermann jew. aaO).

III.

Die Verpflichtung des Beteiligten zu 1), die Gerichtskosten des Verfahrens zur weiteren Beschwerde zu tragen, folgt unmittelbar aus dem Gesetz (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO). Für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht kein Anlass, weil außer dem Beschwerdeführer niemand am Verfahren der weiteren Beschwerde förmlich beteiligt worden ist.

Die Festsetzung des Geschäftswertes folgt aus § 131 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 2 und 3 KostO, wobei berücksichtigt ist, dass die Rechtsbeschwerde nur noch einen Teil der im Erstbeschwerdeverfahren streitigen Fragen betrifft.

Ende der Entscheidung

Zurück