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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 08.04.2004
Aktenzeichen: 3 W 26/04
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1896 Abs. 1
BGB § 1903 Abs. 1
FGG § 27
Zum Umfang der Nachprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung (hier: eines Sachverständigengutachtens) durch das Rechtsbeschwerdegericht.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 26/04

In dem Verfahren

betreffend die mit unterschiedlichen Aufgabenkreisen angeordnete Betreuung für E..... H...., geb. am ......

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Petry und die Richterin am Landgericht Stutz auf die (sofortige) weitere Beschwerde des Betroffenen vom 10./16. Februar 2004 gegen den nicht förmlich zugestellten Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 2. Februar 2004

ohne mündliche Verhandlung

am 8. April 2004

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Für den Betroffenen wurde auf seine Anregung hin mit Beschluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - vom 7. Januar 2003 der weitere Beteiligte zu 1) als Vereinsbetreuer mit den Aufgabenkreisen "Vermögenssorge einschließlich aller Behördenangelegenheiten" und "Vertretung in Bezug auf Erbschaftsangelegenheiten" bestellt. Diese Betreuung erweiterte das Vormundschaftsgericht am 13. Juni 2003 um die Aufgabenkreise "Hausverwaltung" und "gerichtliche und außergerichtliche Vertretung einschließlich Beauftragung von Rechtsanwälten" und ordnete zugleich bezüglich des zuletzt genannten Aufgabenkreises und hinsichtlich der Vermögenssorge einen Einwilligungsvorbehalt an. Das von dem Betroffenen mit dem Ziel der Aufhebung der Betreuung eingelegte Rechtsmittel hat das Landgericht am 2. Februar 2004 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 16. Februar 2004 beim Pfälzischen Oberlandesgericht eingegangene (sofortige) weitere Beschwerde des Betroffenen.

II.

1. Das Rechtsmittel ist insgesamt zulässig, soweit die Betreuerbestellung als solche angegriffen wird als einfache weitere Beschwerde und gegenüber der vom Landgericht gleichfalls bestätigten Anordnung des Einwilligungsvorbehalts als sofortige weitere Beschwerde (§§ 69 g Abs. 4 Nr. 1, 29 Abs. 2 FGG). Sowohl die erste Beschwerde gegen den Einwilligungsvorbehalt als auch die ihn betreffende weitere Beschwerde sind jeweils rechtzeitig eingelegt; denn die Entscheidungen der Vorinstanzen wurden dem Betroffenen entgegen § 16 Abs. 2 FGG nicht förmlich zugestellt. Zudem sind die gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrungen (§ 69 Abs. 1 Nr. 6 FGG; für die Entscheidung des Landgerichts über die Zurückweisung der Erstbeschwerde vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Kayser, FG, 15. Aufl., § 69 g Rdnr. 36) vom Amtsgericht unrichtig (nämlich ohne Hinweis auf die Befristung) und vom Landgericht überhaupt nicht erteilt worden; damit ist die Zweiwochenfrist zur Einlegung der sofortigen (Erst-)Beschwerde wie auch der sofortigen weiteren Beschwerde jeweils nicht in Lauf gesetzt worden (Keidel/Kuntze/Winkler/Sternal aaO, § 22 Rdnr. 24 m.w.N.).

In der Sache ist die weitere Beschwerde unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

a) Das Landgericht hat ausgeführt, für den Betroffenen lägen aufgrund des nervenfachärztlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. K...... dessen Bewertungen im Einklang stünden mit dem von der Kammer bei der Anhörung gewonnenen persönlichen Eindruck, die Voraussetzungen der §§ 1896 Abs. 1, 1903 Abs. 1 BGB für die Bestellung eines Betreuers sowie die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes - jeweils in dem vom Amtsgericht eingerichteten Umfang - vor. Der Betroffene sei wegen eines Intelligenzdefekts geistig behindert und deshalb mit der ordnungsgemäßen Wahrung seiner Vermögensangelegenheiten überfordert. Sein Handeln in diesem Bereich sei von Kritikminderung und Wunschdenken geprägt, die Tragweite seiner Entscheidungen vermöge er wegen seiner Behinderung nicht zu erfassen. Wegen der ansonsten drohenden erheblichen Gefahr für das Vermögen des Betroffenen, der wegen seiner Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen könne, lägen deshalb auch die Voraussetzungen für einen Einwilligungsvorbehalt vor. Schließlich bestünde auch kein Anlass, einen Betreuerwechsel vorzunehmen.

b) Diese Ausführungen der Zivilkammer halten der im Rechtsbeschwerdeverfahren allein zulässigen rechtlichen Nachprüfung stand.

Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB). Gegen den Willen des Betroffenen darf eine rechtliche Betreuung nur angeordnet bzw. - wie hier - von Amts wegen aufrechterhalten (vgl. § 1908 d Abs. 2 Satz 1 BGB) werden, wenn der Betroffene aufgrund seiner psychischen Erkrankung oder seiner geistigen oder seelischen Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann; dasselbe gilt für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies sagt das Gesetz zwar nicht ausdrücklich, ergibt sich aber aus einer verfassungskonformen Auslegung (Palandt/Diederichsen, BGB, 63 Aufl., Einführung vor § 1896 Rdnr. 11; BayObLGZ 1994, 209, 211 m.w.N.; BayObLG Rpfleger 1996, 245, 246 und FamRZ 1998, 454, 455).

Von diesen rechtlichen Grundsätzen ist die Zivilkammer bei ihrer Entscheidung zutreffend ausgegangen.

In dem aufgezeigten rechtlichen Rahmen tragen die den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts die Bestellung des Betreuers und die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts.

Die Beweiswürdigung der Zivilkammer begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat sich bei seinen Feststellungen auf das Ergebnis der mündlichen Anhörung des Betroffenen vom 27. Januar 2004 und auf das nach Exploration des Betroffenen erstellte schriftliche Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. K..... vom 6. Januar 2004 gestützt. Dass die Tatrichter aus ihrem eigenen Eindruck von dem Betroffenen und aus den Ausführungen des Gutachters einerseits die Überzeugung von der Erforderlichkeit von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt und andererseits von der behinderungsbedingt fehlenden Einsicht des Betroffenen in die Notwendigkeit dieser Maßnahmen gewonnen haben, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Würdigung von Gutachten ist Sache der freien tatrichterlichen Überzeugungsbildung und vom Rechtsbeschwerdegericht nur dahin überprüfbar, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG) und bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (§ 25 FGG), ob die Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ferner ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (vgl. etwa BayObLG FamRZ 1994, 319, 320 und FamRZ 1994, 320, 321).

Soweit nach diesen Grundsätzen eine Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung stattfindet, sind derartige Rechtsfehler nicht erkennbar. Die von der Zivilkammer gezogenen Schlussfolgerungen beruhen auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage und sind zumindest möglich. Zwingend sein müssen sie nicht (Keidel/Kuntze/Winkler/Meyer-Holz aaO, § 27 Rdnr. 42 m.w.N.).

Von der erforderlichen Sachkunde des Gutachters, der Leitender Abteilungsarzt der ..... in ..... ist, durfte das Landgericht ohne Weiteres ausgehen. Die Einwendung des Betroffenen er sei entgegen den Feststellungen des Gutachters nicht (mehr) betreuungsbedürftig, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren keinen Erfolg haben (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 559 ZPO).

2. Darüber, ob ein anderer Betreuer anstelle des weiteren Beteiligten zu 1) zu bestellen ist, hatte das Landgericht nicht zu befinden, weil das Vormundschaftsgericht über einen Betreuerwechsel (§§ 1908 b Abs. 1 und 3, § 1908 c BGB) noch nicht entschieden hat; die Frage war daher nicht Gegenstand des Verfahrens der Erstbeschwerde und ist deshalb auch einer Nachprüfung durch den Senat entzogen. Von daher ist auch das Vorbringen in dem Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen vom 7. April 2004 für die hier zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung.

3. Die weitere Beschwerde erweist sich damit als insgesamt unbegründet. Daraus folgt zugleich, dass die von dem Betroffenen nachgesuchte Prozesskostenhilfe wegen Fehlens der sachlichen Bewilligungsvoraussetzungen der § 14 FGG, § 114 ZPO zu versagen war.

Im Hinblick auf die anwaltliche Vertretung des Betroffenen im dritten Rechtszug ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers für ihn gemäß § 67 Abs. 1 Satz 6 FGG unterblieben.

Eine Kostenentscheidung ist wegen § 131 Abs. 3 KostO nicht veranlasst. Damit erübrigt sich auch die Festsetzung eines Gegenstandswertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde.

Ende der Entscheidung

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