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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 28.01.2005
Aktenzeichen: 3 W 261/04
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, WEG


Vorschriften:

FGG § 20 a Abs. 2
FGG § 25
ZPO § 547 Nr. 6
WEG § 47 Satz 2
1. Gegen die vom Beschwerdegericht nach Rücknahme des Rechtsmittels erstmals getroffene isolierte Kostenentscheidung ist hinsichtlich der Ablehnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten die sofortige weitere Beschwerde statthaft.

2. Die Begründungspflicht des § 25 FGG gilt auch für isolierte Kostenbeschlüsse.

3. Beruht die Rücknahme des Rechtsmittels auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in dessen Aussichtslosigkeit, so ist es im Rahmen des § 47 WEG nicht ermessensfehlerhaft, von der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 261/04

In dem Verfahren

betreffend die Wohnungseigentumsanlage M.............................,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach und den Richter am Oberlandesgericht Jenet auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 16. November 2004 gegen den seinen Verfahrensbevollmächtigten am 2. November 2004 zugestellten Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. Oktober 2004

ohne mündliche Verhandlung

am 28. Januar 2005

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.

III. Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf bis zu 150,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft und auch sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 20 a Abs. 2, 22 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 1 und 4 FGG).

Die vom Beschwerdegericht nach Rücknahme des Rechtsmittels erstmals getroffene isolierte Kostenentscheidung ist hinsichtlich der - allein angegriffenen - Ablehnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beteiligten zu 1) anfechtbar, da der Betrag dieser Kosten die Beschwerdesumme von 100,00 EUR übersteigt (§ 20 a Abs. 2 FGG).

II.

In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 559 ZPO).

Insbesondere sind im vorliegenden Fall nicht die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 547 Nr. 6 ZPO erfüllt. Zwar müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. Februar 2004 - 2Z BR 12/04 -, zitiert nach juris und NJW-RR 2000, 1435; Keidel/Meyer-Holz, FG 15. Aufl. § 27 Rdnrn. 40, 58, jew. m.w.N.; BGH NJW 2002, 2648 für den Zivilprozess). Nach § 25 FGG ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts mit Gründen zu versehen. Da das Rechtsbeschwerdegericht nach § 27 FGG die Beschwerdeentscheidung nur auf Rechtsfehler überprüfen darf, müssen deren Gründe die tatsächlichen Feststellungen erkennen lassen, auf die das Beschwerdegericht seine Entscheidung gestützt hat (vgl. BayObLG aaO und BayObLGZ 1992, 274 f; Keidel/Sternal aaO § 25 Rdnrn. 28 ff). Diese Begründungspflicht gilt auch für isolierte Kostenbeschlüsse (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. Februar 2004 aaO).

Die äußerst knapp gefasste Darstellung des Sachverhaltes in dem angefochtenen Beschluss nötigt indes nicht zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung.

Die angefochtene Entscheidung genügt noch den dargelegten Anforderungen. Die Kammer hat zwar den Sachverhalt nicht ausführlich dargestellt. Den Gründen der angefochtenen Entscheidung ist jedoch zu entnehmen, dass die Beteiligte zu 2) ihre Erstbeschwerde zurückgenommen hat, nachdem die Kammer sie auf die Erfolglosigkeit ihres Rechtsmittels hingewiesen hatte. Der Senat kann als Rechtsbeschwerdegericht die aus dem vorliegenden Sachverhalt von der Kammer hergeleiteten Rechtsfolgen auf Rechtsfehler überprüfen. Diese Überprüfung beschränkt sich darauf, ob der Tatrichter die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten, insbesondere ob er wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen, sich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht hat.

Ausgehend hiervon ist die Entscheidung des Landgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Es kann dahin stehen, ob auch im Falle der Rücknahme des Rechtsmittels auf der Grundlage des § 47 Satz 2 WEG die Erstattung außergerichtlicher Kosten nur in besonderen Einzelfällen aus Billigkeitsgründen in Betracht kommt (vgl. etwa KG ZMR 1988, 314; OLG Köln OLGR 2004, 163; OLG Hamm NZM 2000, 715) oder aber ob in diesen Fällen grundsätzlich derjenige, der ein Verfahren in Gang gesetzt hat, nicht nur die gerichtlichen, sondern auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu erstatten hat (BayObLGR 2003, 188 m.w.N.; OLG Stuttgart OLGZ 1983, 171; Niedenführ, WEG 6. Aufl. § 47 Rdnr. 15). Denn es ist jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, in den Fällen von der Erstattung der außergerichtlichen Kosten abzusehen, in denen die Zurücknahme des Rechtsmittels auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Aussichtlosigkeit des Rechtsmittels beruht (vgl. etwa BayObLGR 2003, aaO sowie Beschluss vom 29. Januar 2004 - 2Z BR 270/03 -, zitiert nach juris, jeweils m.w.N.). Auf dieser Grundlage hat die Kammer hier die Anordnung der Kostenerstattung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt und zudem darauf abgestellt, dass das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2) weder offensichtlich unbegründet noch mutwillig erhoben worden war. Auch dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die Erwägungen der Kammer entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht widersprüchlich. Zwar hat die Kammer auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde hingewiesen. Die in der Akte enthaltene und damit vom Senat zu würdigende (vgl. Senat, etwa Beschluss vom 26. März 2002 - 3 W 60/02 -; Keidel/Meyer-Holz aaO § 27 Rdnr. 42) Verfügung vom 16. September 2004 wonach "die Beschwerde nach Aktenlage nicht Erfolg versprechend erscheint", belegt, dass das Rechtsmittel nicht offensichtlich unbegründet war. Anhaltspunkte dafür, dass die sofortige Beschwerde mutwillig erhoben wurde, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

III.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 47 Satz 1 WEG. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst, weil der Senat niemand außer dem Beteiligten zu 1) förmlich am Verfahren der Rechtsbeschwerde beteiligt hat.

Den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat entsprechend dem Interesse des Beteiligten zu 1) an der Änderung der Kostenentscheidung im angefochtenen Umfang festgesetzt (§ 48 Abs. 3 Satz 1 WEG).

Ende der Entscheidung

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