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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 19.01.2001
Aktenzeichen: 3 W 268/00
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1908 i
BGB § 1836
BGB § 1897 Abs. 1
FGG § 56 g Abs. 5 Satz 2
Die Teilnahme eines Berufsbetreuers an der Hauptverhandlung in einem gegen den anwaltlich nicht vertretenen Betreuten gerichteten Strafverfahren ist bei Vorliegen besonderer Umstände vergütungsfähig.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 268/00 2 T 602/00 Landgericht Koblenz 4 XVII 925 AG Altenkirchen

In dem Verfahren

betreffend die Festsetzung einer Vergütung für die Betreuung der hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach und den Richter am Oberlandesgericht Cierniak auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 27./28. November 2000 gegen den ihm 24. November 2000 zugestellten Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. November 2000 ohne mündliche Verhandlung

am 19. Januar 2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 4, 21 Abs. 2, 20, 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG), nachdem das Beschwerdegericht sie wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Sache insoweit zugelassen hat, als die Festsetzung einer Vergütung für die Teilnahme der Betreuerin an der Hauptverhandlung in einer Strafsache gegen die Betreute im Streit steht.

In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG). Das Landgericht hat die Teilnahme der Betreuerin an der Hauptverhandlung gegen die Betreute zu Recht als vergütungsfähig erachtet. Dem Berufsbetreuer sind gemäß §§ 1908 i, 1836 BGB die Tätigkeiten zu vergüten, die zur Erfüllung der Aufgaben in dem ihm übertragenen Aufgabenkreis erforderlich sind. Für Tätigkeiten außerhalb der Befugnisse des Betreuers besteht dagegen keine Vergütungspflicht. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Aufgabenkreis des Betreuers nicht allein aus seiner rechtlichen Abgrenzung bewertet werden darf. Vielmehr hat der Betreuer den Betreuten im erforderlichen Umfang auch persönlich zu betreuen (vgl. § 1897 Abs. 1 BGB; Bt-Drucks. 11/4528 S. 114; BayObLG FamRZ 1999, 740, 741). Da es grundsätzlich Sache des Betreuers ist, wie er seine Pflichten wahrnimmt, kommt es für die Frage, ob der Zeitaufwand für eine bestimmte Tätigkeit zu vergüten ist, auf dessen Sicht, und damit darauf an, ob er diese Tätigkeit zur pflichtgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten. durfte (vgl. BayObLG aaO und BayObLGZ 1996, 47, 50).

Ausgehend hiervon hat die Kammer - wie bereits ausgeführt - die Teilnahme der Betreuerin an der Hauptverhandlung zu Recht als vergütungsfähig angesehen. Die Betreuerin durfte diese Tätigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich halten. Denn zum einen war sie nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Landgerichts als Betreuerin zur Hauptverhandlung geladen und als solche auch angehört worden. Zum anderen kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Betreute ausweislich des in der Akte befindlichen Strafurteiles anwaltlich nicht vertreten war. Bereits aus diesem Grunde durfte die Betreuerin ihre Anwesenheit als erforderlich ansehen, um gegebenenfalls die Interessen der minderbegabten Betreuten wahrzunehmen. (vgl. insoweit BayObLG FamRZ aaO; LG Memmingen FamRZ 1998, 508, 509; LG. Koblenz FamRZ 1999, 464, 465).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 11 Abs. 1 KostO.

Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen ist entbehrlich, weil der Senat außer dem Beteiligten zu 1) niemand am Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beteiligt hat.

Ende der Entscheidung

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