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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 23.02.2001
Aktenzeichen: 3 W 274/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1908 i
BGB § 1835 Abs. 1
BGB § 670
Zur Frage der Erstattung von (Fotokopierkosten eines Betreuers

1. Für die Bemessung der Auslagenerstattung für die Herstellung von Fotokopien kommt eine entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 2 ZSEG i.V.m. Nr. 9000 KV-GKG im Betreuungsverfahren nicht in Betracht.

2. Als Aufwendungsersatz nach § 670 BGB können dem Betreuer pauschal 0,30 DM pro Fotokopie erstattet werden.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 274/00 2 T 776/00 Landgericht Koblenz 5 XVII H 95 Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler

In dem Verfahren

betreffend die Festsetzung einer Vergütung und der Auslagen für die Betreuung der hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und Cierniak sowie den Richter am Landgericht Edinger auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 19. Dezember 2000 gegen den ihm am 18. Dezember 2000 zugestellten Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. Dezember 2000

ohne mündliche Verhandlung

am 23. Februar 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde werden die Beschlüsse des Landgerichts Koblenz vom 11. Dezember 2000 sowie des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 21. November 2000 aufgehoben. Der Vergütungs- und Auslagenersatz für die Betreuertätigkeit der Beteiligten zu 2) in der Zeit vom 15. September 1999 bis 11. April 2000 wird auf insgesamt 1 816,70 DM festgesetzt.

Gründe:

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§§ 69 e Satz 1, 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG). Auch im Übrigen ist das Rechtsmittel förmlich nicht zu beanstanden (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 4, 69 e Satz 1, 56 g Abs. 5 Satz 1, 21 Abs. 2, 20 FGG).

2. Das Rechtsmittel führt auch in der Sache zum Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO), soweit die Festsetzung von Fotokopierkosten durch das Amtsgericht über 0,30 DM je Fotokopie hinaus bestätigt wurde. Der Beteiligten zu 2) steht der Ersatz von Auslagen für 65 Kopien nur in Höhe von 19,50 DM, d.h. in Höhe von 0,30 DM pro Fotokopie zu.

a) In welcher Höhe dem Betreuer die Kosten für die notwendige Anfertigung von Fotokopien als Auslagen zu erstatten sind, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich behandelt. Während das Landgericht Paderborn (Rpfleger 1993, 19, 21) als Schreibauslagen lediglich die reinen von dem Betreuer aufgewendeten Materialkosten als erstattungsfähig ansieht und eine pauschalisierte Erstattung ablehnt, wird in der Literatur und einem Teil der Rechtsprechung hinsichtlich der Fotokopierkosten die Vorschrift des § 11 Abs. 2 ZSEG i.V.m. Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz entsprechend angewendet (vgl. Bach, Kostenregelungen für Betreuungspersonen, 1996 Rdnr. C 2; derselbe BT-Prax 1995, 8, 9; Bauer/Deinert in HK-BUR § 1835 BGB Rdnr. 34 a; LG Koblenz BT-Prax 2000, 180 = FamRZ 2001, 114 mit Anm. Bienwald). Teilweise wird dabei die Auffassung vertreten, in Anlehnung an § 92 KostO sei in einer Betreuungsangelegenheit für die ersten 50 Fotokopien jeweils 1,-- DM und für alle weiteren Kopien jeweils 0,30 DM pro Kalenderjahr zu erstatten (vgl. Bauer/ Deinert in HK-BUR, aaO; LG Koblenz, aaO).

Dagegen lehnt der überwiegende Teil der Rechtsprechung eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des ZSEG bei der Bemessung der Höhe von Fotokopierauslagen ab. Als angemessene Pauschale werden teilweise 0,20 DM (vgl. LG München JurBüro 1993, 113, 115; LG Frankenthal Rpfleger 1988, 65; LG Mainz Rpfleger 1985, 236, 237), teilweise 0,30 DM je Fotokopie (vgl. LG Wuppertal JurBüro 1996, 154, 155; LG Berlin FamRZ 1995, 496) als angemessen erachtet.

b) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an: Der Ersatz von Aufwendungen des Betreuers richtet sich nach den Vorschriften der § 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1 Satz 1, 670 BGB. Danach sind dem Betreuer die Aufwendungen zu ersetzen, die er zum Zwecke der Betreuung den Umständen nach für erforderlich halten darf.

aa) Grundsätzlich erhält der Betreuer danach Ersatz für die tatsächlich entstandenen Kopierkosten. Hat der Betreuer mithin mittels einer Kopiereinrichtung eines Dritten notwendige Kopien gefertigt oder fertigen lassen, ist ihm das hierfür gezahlte Entgelt zu erstatten.

bb) Kommt eine solche Entgelterstattung nicht in Betracht, weil die Kopien mittels eines eigenen Kopiergerätes gefertigt wurden, hat der Betreuer Anspruch auf den Ersatz der Kopierkosten in Höhe von 0,30 DM je Kopie. Ein darüber hinausgehender Erstattungsanspruch in Höhe von 1,-- DM für die ersten 50 Kopien ergibt sich nicht aus § 11 Abs. 2 ZSEG i.V.m. Nr. 9000 KV-GKG. Insbesondere lässt sich aus § 17 a ZSEG nicht herleiten, dass diese Regelung auch im Betreuungsverfahren Anwendung findet. Dritte im Sinne des § 17 a ZSEG sind ausschließlich Personen, die, ohne Zeugen oder Sachverständige zu sein, durch die Strafverfolgungsbehörden zu Beweiszwecken in Anspruch genommen werden.

Auch eine entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 2 ZSEG kommt im Betreuungsverfahren nicht in Betracht. Mit der Schreibauslagenpauschale von 1,-- DM für die ersten zur Erledigung desselben Auftrags gefertigten 50 Kopien sollen alle damit verbundenen Aufwendungen abgegolten werden, insbesondere auch die Kosten einer von einem Sachverständigen eingesetzten Hilfskraft oder die Aufwendungen für das Einkleben von Lichtbildern in die Mehrfertigungen des Gutachtens (vgl. Meyer/Höfer/Bach ZSEG § 11 Rdnr. 5.4). Mithin berücksichtigt die Spezialregelung des § 11 Abs. 2 ZSEG die spezifische Situation des Sachverständigen bei der Fertigung eines Gutachtens. Diese Situation ist mit derjenigen des Betreuers im Betreuungsverfahren nicht vergleichbar. Dem Betreuer wird nämlich die von ihm selbst durchgeführte Schreibtätigkeit als solche bereits im Rahmen seiner Vergütung honoriert. Die hierfür aufgewendete Zeit kann nicht nochmals bei der Erstattung von Aufwendungen berücksichtigt werden. Auch der Wortlaut des § 1835 Abs. 1 BGB spricht gegen eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 2 ZSEG.

Nach § 1835 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. BGB gilt für den Ersatz von Fahrtkosten die in § 9 ZSEG getroffene Regelung entsprechend. Im Umkehrschluss ist daraus zu entnehmen, dass im Übrigen die materiell-rechtlichen Vorschriften des ZSEG hier keine entsprechende Anwendung finden sollen. Dies war auch die Intention des Gesetzgebers bei der Neufassung des § 1835 BGB durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1998. Mit diesem Gesetz wurde die bis dahin unscharfe Verweisung auf die Vorschriften über das Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen hinsichtlich ihrer wahren Auslagen gestrichen und durch gesonderte Regelungen zum Fahrtkostenersatz, zum Erlöschen des Ersatzanspruchs und zum anzuwendenden Verfahrensrecht ersetzt (vgl. BT-Drucksache 13/7158).

Nach § 670 BGB ist es auch bei Verwendung eines eigenen Kopiergerätes grundsätzlich Sache des Betreuers darzulegen, in welcher Höhe ihm Kosten für die Anfertigung von Fotokopien entstanden sind. Sieht sich der Betreuer zu einem solchen Vortrag nicht in der Lage, erscheint dem Senat zur praxisgerechten Abwicklung des Aufwendungsersatzes die pauschale Erstattung von 0,30 DM pro Fotokopie angemessen und ausreichend. In dieser Höhe hat auch der Gesetzgeber (vgl. Nr. 9000 Buchst. b KV-GKG den durchschnittlichen Aufwand für Fotokopien für gegeben erachtet. Es kann auch ohne nähere Darlegungen durch den Betreuer davon ausgegangen werden, dass Kosten für Fotokopien in dieser Höhe tatsächlich anfallen; eine Unterschreitung der Pauschale wird daher regelmäßig ausscheiden.

Ende der Entscheidung

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