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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 03.04.2006
Aktenzeichen: 3 W 28/06
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 104 Nr. 2
BGB § 105
BGB § 1896 Abs. 1
BGB § 1896 Abs. 1a
BGB § 1896 Abs. 2
BGB § 1897 Abs. 1
BGB § 1897 Abs. 4
BGB § 1903
FGG § 27 Abs. 1
Zur Betreuerbestellung trotz erteilter Vollmacht, zum Umfang der Rechtskontrolle im dritten Rechtszug hinsichtlich der Betreuerauswahl und zur Zulässigkeit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts auch bei Geschäftsunfähigkeit des Betreuten.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 28/06

In dem Verfahren

betreffend die mit unterschiedlichen Aufgabenkreisen angeordnete rechtliche Betreuung für

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Petry und die Richterinnen am Oberlandesgericht Simon-Bach und Stutz auf die (sofortige) weitere Beschwerde der Betroffenen vom 14. Februar 2006 gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 31. Januar 2006 zugestellten Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 23. Januar 2006

ohne mündliche Verhandlung

am 3. April 2006

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Rechtsmittel der Betroffenen ist, soweit es sich gegen die Anordnung der rechtlichen Betreuung richtet, als einfache weitere Beschwerde nach §§ 20 Abs. 1, 27 Abs. 1 FGG statthaft; soweit der von dem Vormundschaftsgericht darüber hinaus angeordnete Einwilligungsvorbehalt angefochten wird, handelt es sich um eine sofortige weitere Beschwerde nach §§ 69 g Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 27 Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG. Die Verfahrensfähigkeit der Betroffenen folgt ohne Rücksicht auf ihre Geschäftsfähigkeit aus § 66 FGG; dementsprechend konnte sie ihre anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten auch selbst wirksam mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragen (BayObLG FamRZ 2002, 764). Wegen der anwaltlichen Vertretung der Betroffenen hat der Senat von der Bestellung eines Verfahrenspflegers für den dritten Rechtszug abgesehen (§ 67 Abs. 1 Satz 7 FGG).

In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts hält der im Verfahren der weiteren Beschwerde allein zulässigen rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.

Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:

1. Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB). Gegen den Willen des Betroffenen - so liegt der Fall hier - darf eine "Zwangsbetreuung" nur angeordnet werden, wenn der Betroffene aufgrund einer der in § 1896 BGB genannten Eingangsalternativen seinen Willen nicht frei bestimmen kann (§ 1896 Abs. 1 a BGB), d. h. nicht in der Lage ist, ihn unbeeinflusst von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen (vgl. BGH NJW 1996, 918, 919 m. w. N.; BayObLG BtPrax 2004, 239, 240).

Im Weiteren muss bei der Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Betreuung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB), zwischen Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungsbedarf unterschieden werden: Erstere bezieht sich auf die Unfähigkeit des Volljährigen zur Besorgung seiner Angelegenheiten, Letzterer auf den Kreis der konkret zu besorgenden Angelegenheiten. Das Bestehen einer Vollmacht oder das Vorhandensein anderer Hilfen (Angehörige, Freunde, Nachbarn etc.) kann nach dem in § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB verankerten Grundsatz der Subsidiarität die Erforderlichkeit der Betreuung ausschließen, wenn dadurch die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (vgl. zum Ganzen etwa: Senat, OLGR Zweibrücken 2005, 249 m. w. N. = FamRZ 2005, 748).

2. Von dieser Rechtslage ist die Zivilkammer bei ihrer Entscheidung zutreffend ausgegangen. In dem aufgezeigten rechtlichen Rahmen tragen die den Senat bindenden (§ 27 Abs. 1 FGG, § 559 ZPO) tatsächlichen Feststellungen die Bestellung der Betreuerinnen für die von dem Vormundschaftsgericht festgelegten Aufgabenkreise und die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts.

a) Nach den Feststellungen der hierzu sachverständig beratenen Tatrichter ist die Betroffene betreuungsbedürftig.

Danach leidet die 80-jährige Betroffene nach langjährigem chronischem Alkoholmissbrauch an einer unumkehrbaren krankhaften Störung der Geistestätigkeit, hervorgerufen durch einen hirnorganischen Abbauprozess (schweres organisches Psychosyndrom im Sinne einer Demenzerkrankung). Durch den Hirnleistungsabbau ist die Betroffene - trotz weitgehend erhaltener Persönlichkeitsfassade im alltäglichen Leben in ihrer gewohnten Umgebung - in ihrer Urteilsfähigkeit und in ihrem Kritikvermögen massiv beeinträchtigt. Komplexe Zusammenhänge vermag sie nicht mehr zu erfassen; in ihrer Willensbildung zeigt sie eine erhöhte Suggestibilität. Zur freien Bestimmung ihres Willens ist die Betroffene wegen des schweren und dauerhaften Defektzustandes nicht mehr in der Lage.

Gegen diese Tatsachenfeststellungen des Landgerichts bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Sie beruhen insbesondere auf dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Betroffenen durch die Mitglieder der Zivilkammer am 9. Januar 2006 sowie auf den nach mehrfachen Explorationen der Betroffenen erstellten ausführlichen schriftlichen und mündlichen Gutachten des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. S..... vom 19. Juli 2004 (Bl. 278 ff d. A.), vom 6. Oktober 2004 (Bl. 504 ff d. A.), vom 5. April 2005 (Bl. 705 ff d. A.) und vom 9. Januar 2006 (Bl. 905, 910 d. A.).

Dass die Tatrichter aus ihrem eigenen unmittelbaren Eindruck von der Betroffenen und aus den Ausführungen des Gutachters einerseits die Überzeugung von der Erforderlichkeit der Betreuung und andererseits von der krankheitsbedingt fehlenden Einsicht der Betroffenen in die Notwendigkeit dieser Maßnahme gewonnen haben, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Würdigung von Gutachten ist Sache der freien tatrichterlichen Überzeugungsbildung und vom Rechtsbeschwerdegericht nur dahin überprüfbar, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG) und bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (§ 25 FGG), ob die Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ferner ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (Senat OLGR Zweibrücken 2005, 249, 250).

Soweit nach diesen Grundsätzen eine Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung stattfindet, sind derartige Rechtsfehler nicht erkennbar. Die von der Zivilkammer gezogenen Schlussfolgerungen beruhen auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage und sind nahe liegend, zumindest aber möglich. Zwingend sein müssen sie nicht.

Von der erforderlichen spezifischen Sachkunde des Gutachters, der Chefarzt der Abteilung für Gerontopsychiatrie der R..... in D........ ist, durfte das Landgericht ohne weiteres ausgehen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde musste sich die Zivilkammer nicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens gedrängt sehen. Die Anordnung, durch einen anderen Sachverständigen ein neues Gutachten erstatten zu lassen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 FGG, § 412 Abs. 1 ZPO), liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Eine solche Anordnung kommt grundsätzlich nur bei besonders schwierigen Fragen oder groben Mängeln vorliegender Gutachten in Betracht, ferner bei Zweifeln an der Sachkunde des bisherigen Gutachters, wenn dessen Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder Widersprüche enthält oder wenn ein neuer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren überlegen sind (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 921 m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen waren hier die Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht gegeben.

b)Die Einrichtung der rechtlichen Betreuung für die Betroffene ist auch erforderlich i. S. v. § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts kann die Betroffene, die eine Betreuung ausdrücklich nicht wünscht, ihren Willen nicht mehr frei bestimmen. Entfällt jedoch die freie Willensbestimmung und damit zugleich die Geschäftsfähigkeit (§ 104 Nr. 2 BGB), ist einerseits unter den übrigen Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB die Ablehnung einer Betreuung durch die Betroffene unbeachtlich, andererseits nach § 105 BGB aber auch nicht mehr die Möglichkeit gegeben, eine wirksame rechtsgeschäftliche Vollmacht als "andere Hilfe" i. S. v. § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB neu zu erteilen (BayObLG FamRZ 2005, 63, 64).

Der Anordnung von Betreuung steht auch nicht die von der Betroffenen dem Rechtsanwalt K.... bereits am 18. Mai 2000 erteilte notarielle "Generalvollmacht" (in Fotokopie Bl. 604-606 d. A.) entgegen.

Für die höchstpersönlichen Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge und der Aufenthaltsbestimmung wird die vorbezeichnete Vollmacht schon nicht den in § 1904 Abs. 2 Satz 2 BGB und § 1906 Abs. 5 Satz 1 BGB normierten Anforderungen an die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht gerecht; denn die dort genannten Angelegenheiten (ärztliche Eingriffe und freiheitsentziehende Unterbringungsmaßnahmen) sind in der Vollmachtsurkunde vom 18. Mai 2000 nicht ausdrücklich aufgeführt.

Im Weiteren kann dahinstehen, ob die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts K....... durch die Betroffene im Vermögensbereich, wofür nach der im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. S....... vom 19. Juli 2004 wiedergegebenen Krankengeschichte einiges spricht, von Anfang an deshalb unwirksam war, weil die Betroffene bereits zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung am 18. Mai 2000 wegen ihrer Demenzerkrankung nicht mehr geschäftsfähig war. Denn die Generalvollmacht vom 18. Mai 2000 ist jedenfalls von der u. a. für diesen Aufgabenkreis (damals noch vorläufig) bestellten Vermögensbetreuerin Rechtsanwältin S..... unter dem 30. Juni 2004 gegenüber dem Vollmachtnehmer K..... widerrufen worden. Rechtsanwältin S...... hat insoweit rechtswirksam als gesetzliche Vertreterin (§ 1902 BGB) der zur Kontrolle des Vollmachtnehmers krankheitsbedingt unfähigen Betroffenen gehandelt (BayObLG FamRZ 2003, 1219, 1220; Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1896 BGB Rdnrn. 117, 118).

Unabhängig davon wäre die vom Landgericht bestätigte (endgültige) Betreuerbestellung durch das Vormundschaftsgericht vom 17. November 2004 auch dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die notarielle Generalvollmacht vom 18. Mai 2000 noch wirksam (gewesen) sein sollte.

Eine rechtsgeschäftliche Vollmacht macht die Anordnung von Betreuung entbehrlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Diese Voraussetzung ist aber dann nicht erfüllt, wenn der Bevollmächtigte als zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht tauglich erscheint, so etwa wenn gegen ihn konkrete Verdachtsmomente vorliegen, er habe die Vollmacht unter Verstoß gegen seine Treuepflicht gegenüber dem Vollmachtgeber zu eigennützigen Zwecken missbraucht; stehen erhebliche Zweifel an der Redlichkeit des Bevollmächtigten im Raum, rechtfertigt dies die Bestellung eines Betreuers (BayObLG FamRZ 2003, 1219, 1220 f; BayObLG FamRZ 2001, 1402; OLG Brandenburg NJW 2005, 1587, 1588).

Derartige konkrete Anhaltspunkte für wiederholte missbräuchliche Verfügungen des Bevollmächtigten K....... über das einst beträchtliche, inzwischen durch die Handlungen des Vollmachtnehmers jedoch praktisch aufgebrauchte Vermögen der Betroffenen hat die Zivilkammer in anderem Zusammenhang unter Hinweis auf die gegen den Bevollmächtigten erhobene öffentliche Klage wegen Untreue zum Nachteil der Betroffenen und auf den von der jetzigen Vermögensbetreuerin gegen ihn erwirkten dinglichen Arrest in Höhe von rund 1 Million Euro rechtsfehlerfrei festgestellt.

Weil schon der bisherige Umgang des Bevollmächtigten mit dem Vermögen der Betroffenen in hohem Maße verdächtig ist, würde eine bloße Vollmachtsüberwachungsbetreuung (§ 1896 Abs. 3 BGB) für die Zukunft nicht mehr ausreichen.

c) Die Ausführungen derZivilkammer zum notwendigen Umfang der Betreuung lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das Bedürfnis einer Vermögensbetreuung für die geschäftsunfähige Betroffene ist schon mit Blick auf ihre im Klageweg geltend gemachten Regress- und Rückgewähransprüche gegen den Bevollmächtigten K....... unabweisbar.

Wegen der schweren gesundheitlichen Probleme der greisen Betroffenen und - dadurch bedingt - ihren immer wiederkehrenden stationären Krankenhausaufenthalten, zum Teil verbunden mit lebensbedrohlichen operativen Eingriffen, gilt für die Aufgabenkreise der Gesundheitsfürsorge und der Aufenthaltsbestimmung nichts anderes. Nachdem ausweislich des gesamten Akteninhalts aufgrund der strikt ablehnenden Haltung der Betroffenen und ihrer persönlichen Vertrauten gegenüber den beiden Betreuerinnen ansonsten kein zuverlässiger Überblick über die auch nach Anordnung der (vorläufigen) Betreuung weiterhin namens der Betroffenen getätigten Rechtsgeschäfte gewonnen und selbstschädigendes Verhalten der Betroffenen nicht zuverlässig verhindert werden könnte, ist auch die vom Vormundschaftsgericht ausdrücklich angeordnete Erstreckung der Betreuung auf die Postkontrolle (§ 1896 Abs. 4 BGB) rechtens.

d) Die Betreuerauswahl durch die Vorinstanzen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Zivilkammer durfte ohne Rechtsfehler davon absehen, die von der Betroffenen für den Fall der Anordnung von Betreuung vorgeschlagenen Personen als Betreuer zu ernennen.

Bei der Entscheidung über die Auswahl eines Betreuers sind die Grundsätze des § 1897 BGB zu beachten. Hiernach ist in jedem Fall die Eignung des Betreuers zu überprüfen (§ 1897 Abs. 1 BGB); weiter ist auf - positive oder negative - Vorschläge des Betroffenen Rücksicht zu nehmen. Dem von seinem natürlichen Willen getragenen Wunsch des Betroffenen, eine bestimmte Person zu seinem Betreuer zu erhalten, ist grundsätzlich zu entsprechen. Die Bindung an den Vorschlag des Betroffenen entfällt jedoch, wenn die Bestellung des Vorgeschlagenen dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB). In diesem Fall steht dem Vormundschaftsgericht bzw. dem an seine Stelle tretenden Gericht der Erstbeschwerde ein Auswahlermessen zu (vgl. zum Ganzen: Senat OLGR Zweibrücken 2005, 298; Senat FG-Prax 2004, 286; Senat OLGR Zweibrücken 1997, 127, 128; BayObLG FamRZ 2004, 734, 735, jew. m. w. N.).

Diese rechtlichen Grundsätze hat das Landgericht bei seiner Entscheidung beachtet. Es hat jedoch festgestellt, dass sämtliche von der Betroffenen vorgeschlagenen Personen aus ihrem persönlichen Umfeld wegen des Bestehens von Interessen- oder Loyalitätskonflikten nicht zum Betreuer geeignet sind. Diese Beurteilung kann der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüfen, nämlich darauf, ob die Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff der "Eignung" verkannt haben, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen sind, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung maßgeblicher Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Verfahrensgrundsätze nicht beachtet haben (Senat OLGR Zweibrücken 2005, 298 m. w. N.; BayObLG FamRZ 2004, 734, 735).

Soweit in diesem rechtlichen Rahmen eine Überprüfung der tatrichterlichen Entscheidung stattfindet, sind Rechtsfehler bei der Betreuerauswahl nicht zu erkennen. Die Erwägungen, welche die Zivilkammer zu der Ungeeignetheit der von der Betroffenen als Betreuer vorgeschlagenen Personen angestellt hat, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass es in der Person des wegen seiner früheren Tätigkeiten als Betreuer und Bevollmächtigter für die Betroffene (und zuvor für ihren verstorbenen Ehemann) wegen des Tatvorwurfs der Untreue zu deren Nachteil angeklagten und darüber hinaus zivilrechtlich auf Regress verklagten Rechtsanwalts K..... zu einem offensichtlichen Interessenkonflikt käme, würde er erneut zum Betreuer bestellt, versteht sich von selbst. Bei einer Gesamtschau des Verfahrensstoffes durfte das Landgericht ferner die Damen W...., G....und M..... - im Einklang mit der Einschätzung des für die Betroffene bestellten Verfahrenspflegers - als im "Lager K....." stehend ansehen und deshalb jeweils (auch) wegen fehlender Neutralität bzw. innerlicher Unabhängigkeit als ungeeignet für die Übernahme der Betreuung beurteilen. Die dahingehenden Schlussfolgerungen der Zivilkammer sind nicht etwa deshalb rechtlich zu beanstanden, weil sie nicht die einzig möglichen sind. Die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Annahme der Ungeeignetheit insbesondere der Damen W.... und M.... durch das Landgericht laufen auf den Versuch hinaus, das eigene Auswahlermessen an die Stelle des Ermessens der Tatrichter zu setzen. Das kann der weiteren Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Soweit die Zivilkammer die vom Vormundschaftsgericht bestellten Betreuerinnen als für die Führung der Betreuung geeignet angesehen und - stillschweigend - auch die Voraussetzungen für eine Berufsbetreuung (§ 1897 Abs. 6 BGB) bejaht hat, ist auch dagegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Die generelle persönliche und fachliche Eignung der Betreuerinnen Rechtsanwältin S..... und K..... steht nicht in Frage. Aufgetretene Schwierigkeiten im Rahmen der Führung der Betreuung gehen nach Aktenlage allein auf das ablehnende Verhalten der - hierin durch ihre Vertrauenspersonen bestärkten - Betroffenen zurück. Mit der zeit- und arbeitsaufwendigen Vertretung der Betroffenen sowohl im Zusammenhang mit der Ermittlung, Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen gegen den (früheren) Betreuer und Bevollmächtigten K...... als auch mit den aufgrund der körperlichen und geistigen Gebrechen der Betroffenen immer wieder anstehenden schwerwiegenden Entscheidungen im Bereich der persönlichen Angelegenheiten wäre ein ehrenamtlicher Betreuer überfordert.

e) Schließlich hat das Landgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903 BGB) bejaht. Es konnte sich auch insoweit auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. S...... stützen, die ergeben, dass diese Maßnahme notwendig ist, um die leicht beeinflussbare, fremden Einflüssen unterliegende und in ihrem Willen unfreie Betroffene davor zu schützen, sich durch unkritisch getroffene Entscheidungen an ihrem (verbliebenen) Vermögen oder an ihrer Gesundheit zu schädigen. Der Umstand, dass die Betroffene nach den tatrichterlichen Feststellungen geschäftsunfähig ist, steht der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts nicht entgegen. Denn dieser schützt sie davor, dass sie u. U. wegen Beweisschwierigkeiten an für sie nachteiligen Willenserklärungen, für die eine Einwilligung der Betreuerinnen nicht vorliegt, festgehalten werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann aaO § 1903 BGB Rdnrn. 3 ff).

3. Die Entscheidung des Senats ergeht gemäß § 131 Abs. 3 KostO gebührenfrei. Damit erübrigt sich die Festsetzung eines Geschäftswerts für das Verfahren der weiteren Beschwerde. Auch eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG ist nicht veranlasst, weil der Senat niemanden außer der Betroffenen an dem Verfahren im dritten Rechtszug beteiligt hat.

Ende der Entscheidung

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