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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 27.12.2004
Aktenzeichen: 3 W 280/04
Rechtsgebiete: FEVG, FGG, ZPO


Vorschriften:

FEVG § 3 Satz 2
FGG § 14
ZPO § 114
ZPO § 119 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 280/04

In dem Verfahren

betreffend die Verlängerung von Abschiebungshaft,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Jenet und die Richterin am Oberlandesgericht Stutz auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 20. Dezember 2004 gegen den ihm am 20. Dezember 2004 zugestellten Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 16. Dezember 2004

ohne mündliche Verhandlung

am 27. Dezember 2004

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde bleibt erfolglos. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG, § 546 ZPO).

Das Landgericht hat insbesondere zutreffend darauf hingewiesen, dass allein aus dem Umstand, dass der Betroffene drei geplante Abschiebeversuche durch massiven Widerstand und lautes Schreien vereitelt hat, nicht geschlossen werden kann, die beabsichtigte Abschiebung müsse auch in Zukunft erfolglos bleiben. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Rechtsstaat Mittel und Wege besitzt, das Recht in absehbarer Zeit durchzusetzen. Das Gegenteil hat der Betroffene jedenfalls nicht dargetan. Da dem Betroffenen dies auch bei einer persönlichen Anhörung vor der Kammer nicht hätte gelingen können, kann jedenfalls die Entscheidung nicht darauf beruhen, dass das Landgericht hier von seiner grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren erforderlichen Anhörung abgesehen hat. Auch in der weiteren Beschwerde sind insoweit keine entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände vorgetragen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.

Eine Kostenentscheidung für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde ist nicht veranlasst. Ebenso wenig bedarf es der Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes. Der Antrag des Betroffenen, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde zu bewilligen, ist zurückzuweisen, da sein Rechtsmittel aussichtslos ist, § 3 Satz 2 FEVG, § 14 FGG, §§ 119 Abs. 1 Satz 1, 114 ZPO.

Ende der Entscheidung

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