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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 15.03.2000
Aktenzeichen: 3 W 30/00
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 19
FGG § 21
1. Die Erklärung der Rücknahme einer Beschwerde kann bis zum Erlass der Entscheidung gegenüber dem Beschwerdegericht oder aber dem Gericht der Vorinstanz erfolgen.

2. Der in Unkenntnis der rechtzeitigen Rücknahme erlassene Beschluss ist wirkungslos.


3 W 30/00 1 T 12/00 LG Frankenthal (Pfalz) 2 UR II 18/98 AG Frankenthal (Pfalz)

PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN

Beschluss

In dem Verfahren

betreffend die Wohnungseigentumsanlage

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und Reichling sowie die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 16. Februar 2000 gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 3. Februar 2000 "zugestellten Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 31. Januar 2000 ohne mündliche Verhandlung am 15. März 2000 beschlossen:

Tenor:

1. Der angefochtene Beschluss wird - deklaratorisch - für wirkungslos erklärt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

Die angefochtene Entscheidung ist, nachdem die Vorlage aufgrund der sofortigen weiteren Beschwerde erfolgt ist, vom Senat - deklaratorisch - für wirkungslos zu erklären.

Denn sie ist außerhalb eines anhängigen Verfahrens ergangen, so dass sie keine Wirkung entfalten kann. Die Führerin der Erstbeschwerde hat ihr Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 25. Januar 2000, der am 28. Januar 2000 bei dem Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) eingegangen ist, zurückgenommen. Diese Rücknahme ist wirksam. Denn die Beschwerde kann bis zum Erlass der Entscheidung jederzeit zurückgenommen werden. Die Erklärung der Rücknahme ist eine Verfahrenshandlung. Sie hat gegenüber dem Gericht zu erfolgen und kann damit entsprechend der in § 21 Abs. 1 FGG für die Einlegung der Beschwerde getroffenen Regelung gegenüber dem Beschwerdegericht oder aber dem Gericht der Vorinstanz erfolgen (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, FGG 14. Aufl. § 19 Rdnr. 108; Jansen, FGG 2. Aufl. § 21 Rdnr. 15).

Ausgehend hiervon war die im vorliegenden Fall an das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) als Gericht der Vorinstanz adressierte Rücknahme wirksam. Sie erfolgte insbesondere auch vor Erlass der Entscheidung des Landgerichts. Denn die Entscheidung selbst datiert (erst) vom 31. Januar 2000, so dass sich die Frage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss aus dem inneren Bereich des Gerichts herausgelangt ist, nicht stellt (vgl. hierzu BGH FamRZ 1987, 921, 922 m.w.N; BayObLGZ 1964, 69, 70; OLG Köln FamRZ 1993, 1236 für den Zivilprozess). Dass die somit wirksame Rücknahme den erkennenden Richtern nicht mehr rechtzeitig zur Kenntnisnahme gelangte ist bedauerlich, jedoch in der Sache unerheblich. Objektiv durfte die Entscheidung jedenfalls nicht mehr herausgegeben und damit erlassen werden, weil ein Rechtsmittel nicht mehr anhängig war (vgl. BayObLGZ 1965, 347; OLG Düsseldorf OLGR 1999, 432, 433 und OLG Braunschweig MDR 1950, 557, 558, jew. für den Zivilprozess).

Gerichtskosten für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde sind gemäß § 16 Abs. 1 KostO nicht zu erheben. Die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist entbehrlich, weil der Senat niemand außer der Beschwerdeführerin förmlich am Verfahren der weiteren Beschwerde beteiligt hat.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde erübrigt sich im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen.

Ende der Entscheidung

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