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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 25.02.2003
Aktenzeichen: 3 W 35/03
Rechtsgebiete: Psych KG Rheinland-Pfalz, FGG


Vorschriften:

Psych KG Rheinland-Pfalz § 11 Abs. 1
Psych KG Rheinland-Pfalz § 11 Abs. 3
FGG § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
FGG § 70 f Abs. 1 Nr. 2
In den Fällen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung psychisch Kranker nach Landesrecht ist in der gerichtlichen Entscheidung nur über die Art der Unterbringungseinrichtung (etwa: psychiatrisches Krankenhaus) zu befinden. Die konkrete Anstalt oder Einrichtung hat demgegenüber die zuständige Behörde auszuwählen; eine gerichtliche Angabe dazu ist unbeachtlich.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 35/03

In dem Verfahren

betreffend die Unterbringung des am ........ geborenen

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury und die Richter am Oberlandesgericht Petry und Jenet auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 14./17. Februar 2003 gegen den seinem Verfahrenspfleger am 5. Februar 2003 zugestellten Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 31. Januar 2003

ohne mündliche Verhandlung am 25. Februar 2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die angeordnete Vollziehung der Unterbringung in einer forensischen Einrichtung entfällt; außerdem wird die Entscheidung des Amtsgerichts vom 30. Juli 2001 dahin ergänzt, dass die Unterbringungsmaßnahme am 30. Juli 2003 endet, wenn sie nicht vorher verlängert wird.

Gründe:

I.

Auf Antrag der Beteiligten zu 1) hat das Amtsgericht am 30. Juli 2001 mit sofortiger Wirkung die Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus für die Dauer von zwei Jahren beschlossen. Nachdem es zuvor die Vollziehung der Unterbringung ab dem 28. Dezember 2001 für insgesamt ein Jahr ausgesetzt hatte, hat das Landgericht die sofortige Beschwerde des Betroffenen am 31. Januar 2003 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit der über seinen Verfahrenspfleger eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei und somit zulässig (§§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 70 m Abs. 1, 70 g Abs. 3, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1, 2 und 4, 20 Abs. 1 FGG).

2. In der Sache führt das Rechtsmittel zu den aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderungen, ohne dass damit ein Erfolg der weiteren Beschwerde verbunden wäre. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

a) Gegen seinen Willen kann in einem psychiatrischen Krankenhaus unter anderem öffentlich-rechtlich untergebracht werden, wer psychisch krank ist und durch sein krankheitsbedingtes Verhalten besonders bedeutende Rechtsgüter anderer gegenwärtig in erheblichem Maß gefährdet, ohne dass diese Gefahr durch andere -weniger einschneidende - Mittel abgewendet werden kann (§ 11 Abs. 1 PsychKG).

Inhalt und Reichweite dieser Bestimmung sind so auszulegen, dass sie der Bedeutung der Freiheitsrechte des Betroffenen (Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 5 Abs. 1 EMRK) gerecht werden; namentlich muss die Einschränkung der persönlichen Freiheit auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und im Übrigen einer strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit standhalten (vgl. BVerfG FamRZ 1998, 895, 896)

b) Das Landgericht hat diese Grundsätze beachtet.

Es hat den Sachverhalt mit der gebotenen Sorgfalt umfassend aufgeklärt. Die im Verfahren der Erstbeschwerde entgegen ursprünglich anderer Absicht letztlich unterbliebene Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu den medizinischen Gesichtspunkten der Unterbringungsvoraussetzungen begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung auf im ersten Rechtszug eingeholte Gutachten oder vorgelegte ärztliche Zeugnisse stützen, §§ 70 m Abs. 3 i.V.m. 69 g Abs. 5 Satz 4 FGG. Ob das Beschwerdegericht neue Gutachten desselben oder eines anderen Sachverständigen erholen muss, hängt somit von § 12 FGG ab. Wenn der Kammer im vorliegenden Fall für ihre Überzeugungsbildung das bereits in erster Instanz erstattete psychiatrische Gutachten des Dr. O......... vom 24. Juli 2001 und die von ihr ergänzend berücksichtigte - zeitnahe - gutachterliche Äußerung des Arztes für Psychiatrie Dr. med. W......... gegenüber der Staatsanwaltschaft Trier vom 8. November 2002 genügt haben, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Allerdings ist dem Betroffenen und den Verfahrensbeteiligten vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung zu der zuletzt genannten Sachverständigenäußerung keine Gelegenheit zur Stellungnahme mehr gegeben worden. Darauf beruht die angefochtene Entscheidung jedoch ersichtlich nicht. Denn der Senat schließt aus, dass von dem Betroffenen oder für ihn andernfalls noch zusätzliche tatsächliche Gesichtspunkte hätten ins Feld geführt werden können, welche das Landgericht zu einer anderen Sachentscheidung hätten bewegen können. Auch die Rechtsbeschwerde bringt insoweit nichts vor.

Auch einer (nochmaligen) Anhörung des Betroffenen und der übrigen Verfahrensbeteiligten vor der Schlussentscheidung des Beschwerdegerichts bedurfte es nicht, weil davon über das Ergebnis der bis dahin durchgeführten Anhörungen hinaus keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten waren.

Die Tatsachenfeststellungen und die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch das Landgericht lassen auch im Übrigen keine Rechtsfehler erkennen. Die getroffenen Feststellungen, dass der Betroffene an paranoider Schizophrenie leidet und auf Grund dieser Erkrankung zu Aggressionstaten zum Nachteil auch von unbeteiligten Dritten neigt (z.B. Vorfall in der Nacht vom 22. auf den 23. Mai 2002 und Ankündigung eines Tötungsdelikts am 13. November 2002) tragen hier die Anordnung der Unterbringung des Betroffenen gegen seinen Willen in ein psychiatrisches Krankenhaus auf die Dauer von zwei Jahren. Im Hinblick auf die Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter (Leib und Leben Dritter) und das Ausmaß ihrer Gefährdung ist die Freiheitsentziehung auch nicht unverhältnismäßig, zumal der vom Landgericht zunächst eingeschlagene mildere Weg der Aussetzung der Unterbringung gemäß § 70 k FGG, um dem Betroffenen das betreute Wohnen in einer offenen Einrichtung zu ermöglichen, nicht zum Erfolg geführt hat. Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter hat deshalb das Freiheitsrecht des Betroffenen gegenüber dem staatlichen Schutzauftrag zurückzutreten.

3. Die Anordnung der Vollziehung der Unterbringung in einer "forensischen Einrichtung", muss entfallen. Nach § 70 f Abs. 1 Nr. 2 FGG muss die gerichtliche Entscheidung zwar auch die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme enthalten. In den Fällen des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FGG ist aber nur die Art der Unterbringungseinrichtung anzugeben (hier: wie vom Amtsgericht angeordnet ein psychiatrisches Krankenhaus). Die konkrete Anstalt oder Einrichtung hat demgegenüber die zuständige Behörde auszuwählen; eine gerichtliche Angabe dazu ist unbeachtlich (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Kayser, FG, 14. Aufl. § 70 f Rdnr. 3; Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl., D 4. § 70 f Rn. 3; BayObLGZ 1993, 18, 20; BayObLG FamRZ 1994, 320, 322; OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, 118, 119). Demnach ist es allein Sache der Beteiligten zu 1), darüber zu befinden, ob sie den Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus unterbringen will, das ansonsten die Voraussetzungen für die Durchführung des Maßregelvollzugs im Sinne von § 63 StGB erfüllt. Solange der Betroffene - wie durch Beschluss des Amtsgerichts -Ermittlungsrichter - Trier vom 9. Dezember 2002 angeordnet - nach § 126 a StPO einstweilig in einer Fachklinik für forensische Psychiatrie untergebracht ist, darf die hier in Rede stehende öffentlich-rechtliche Unterbringung ohnehin nicht vollzogen werden (§ 11 Abs. 3 PsychKG).

Des Weiteren hat der Senat zur Klarstellung den Zeitpunkt kalendermäßig bestimmt, zu dem die Unterbringungsmaßnahme endet, wenn sie nicht vorher verlängert wird.

Diese Frist beginnt mit dem Erlass der Entscheidung des Amtsgerichts, nicht mit dem Wirksamwerden, der Bekanntmachung, der Rechtskraft oder dem Vollzug (Keidel/Kuntze/Winkler aaO § 70 f Rdnr. 4).

III.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf die Vorschrift des § 128 b KostO nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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