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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 01.03.2002
Aktenzeichen: 3 W 38/02
Rechtsgebiete: FGG, GmbHG


Vorschriften:

FGG § 141 Abs. 3
FGG § 141 Abs. 4
FGG § 141 a Abs. 1
FGG § 141 a Abs. 2
FGG § 142
FGG § 143
GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 7
1. Es stellt eine die Amtslöschung gemäß § 142 FGG rechtfertigende Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften dar, wenn das Registergericht eine GmbH gemäß § 141 a Abs. 1 Satz 1 FGG wegen Vermögenslosigkeit löscht, ohne zuvor über den (fristgerecht) erhobenen Widerspruch gemäß § 141 a Abs. 2 Satz 3 FGG i.V.m. § 141 Abs. 3 FGG rechtskräftig entschieden zu haben.

2. In einem solchen Fall ist erst nach der Amtslöschung der Löschung im Verfahren gemäß § 141 a Abs. 2 Satz 3 FGG i.V.m. § 141 Abs. 3 FGG zu prüfen, ob die Gesellschaft tatsächlich vermögenslos ist (Anschluss an BayObLG DB 1978, 338).


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 38/02

In dem Verfahren

betreffend die Amtslöschung einer Eintragung im Handelsregister,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury und die Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und Cierniak auf die Beschwerde der Beteiligten vom 26./29. November 2001 gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 23. Oktober 2001

ohne mündliche Verhandlung

am 1. März 2002

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 2. April 2001 werden aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Koblenz zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Registergericht - Koblenz hat den Geschäftsführern der beteiligten Gesellschaft (GmbH) angekündigt, es beabsichtige, diese gemäß § 141 a FGG wegen Vermögenslosigkeit zu löschen. Innerhalb der ihnen zugleich gesetzten Frist haben die Geschäftsführer Widerspruch erhoben. Ohne hierüber zu entscheiden hat das Registergericht die Beteiligte gemäß § 141 a FGG von Amts wegen gelöscht. "Hiergegen hat die Beteiligte "Einspruch" eingelegt. Das Amtsgericht hat der "Beschwerde" aus den fortbestehenden Gründen der Löschung von Amts wegen nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Koblenz zur Entscheidung vorgelegt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts "auf den Antrag der Antragstellerin" die Löschung der Amtslöschung abgelehnt. Hiergegen hat die Beteiligte "Einspruch" eingelegt.

II.

1. Das von der beteiligten Gesellschaft als "Einspruch" bezeichnete Rechtsmittel ist als Erstbeschwerde zulässig.

Das Landgericht Koblenz hat nach dem Eingang des angefochtenen Beschlusses, der Fassung der Formel und den Gründen eine erstinstanzliche Entscheidung getroffen. Die Frage, ob die Beteiligte nach dem Meistbegünstigungsprinzip (vgl. BGHZ 40, 265, 267; 12, 182, 187 f.; 73, 87, 89; 98, 362, 364; BGH NJW-RR 1990, 1483; Habscheid, Freiwillige Gerichtsbarkeit 7. Aufl. § 50 VII B 3 c; Pawlowski/Smid, Freiwillige Gerichtsbarkeit Rdnr. 111) auch eine weitere Beschwerde hätte einlegen können (vgl. OLG Hamm DNotZ 1954, 92, 93 mit abl. Anm. Grussendorf), bedarf keiner Entscheidung. Denn nach dem erkennbaren Willen der Beteiligten handelt es sich bei ihrem Einspruch um eine Erstbeschwerde: Sie hat das Rechtsmittel privatschriftlich eingelegt (vgl. §§ 21 Abs. 2, 29 Abs. 1 FGG) und es auch mit dem Vortrag neuer Tatsachen begründet (s. §§ 23, 27 Abs. 1 FGG).

Zur Entscheidung über die Erstbeschwerde ist der Senat berufen. Zwar weist § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b Gerichtsorganisationsgesetz (BS 300-1) dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken die Zuständigkeit auch für den Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz nach seinem Wortlaut nur für diejenigen Entscheidungen zu, die auf das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergehen. Aus der Übertragung der letztinstanziellen Entscheidung anstelle des örtlich zuständigen Oberlandesgerichts ist jedoch zu schließen, dass das Pfälzische Oberlandesgericht auch insoweit als Beschwerdegericht für das Land Rheinland-Pfalz zuständig ist, als sich das Rechtsmittel gegen eine erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts richtet (Senat NJW 1967, 1760, 1761; Keidel/Winkler, FG 14. Aufl. § 199 Rdnr. 32; vgl. auch BayObLGZ 1950/51, 648, 649; 650, 653; 1953, 36, 37; 1956, 89, 91).

Die - einfache (§ 19 Abs. 1 FGG; vgl. BayObLGZ 1956, 303, 309; KG OLGZ 1986, 296 f.) - Beschwerde ist gemäß § 21 Abs. 2 FGG formgerecht eingelegt worden. Die beteiligte Gesellschaft ist gemäß § 20 Abs. 1 FGG (vgl. zur Unanwendbarkeit des § 20 Abs. 2 FGG Senat, Beschluss vom 24. Januar 1997 - 3 W 218/96 -; Keidel/Winkler aaO § 142 Rdnr. 21) beschwerdeberechtigt, weil die am 21. März 2001 erfolgte Eintragung ihrer Löschung nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG kraft Gesetzes zu ihrer Auflösung und damit zu einem Eingriff in ihren rechtlichen Bestand führt (vgl. BayObLGZ 1995, 9, 10 f.; BayObLG GmbHR 1997, 1003). Für die Durchführung eines Amtslöschungsverfahrens nach § 142 FGG ist die Gesellschaft als fortbestehend anzusehen (OLG Hamm NJW-RR 1993, 547, 548; Keidel/Winkler aaO § 141 a Rdnr. 15); sie kann in diesem Verfahren deshalb auch von ihrem (verbliebenen) bisherigen Geschäftsführer vertreten werden, obwohl die Löschung der Gesellschaft nach § 141 a FGG grundsätzlich zur Folge hat, dass die Vertretungsmacht des bisherigen Geschäftsführers beendet ist (vgl. BGH BB 1991, 937; GmbHR 1994, 260; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. Anhang zu § 60 §§ 1, 2 LöschG Rdnr. 36; Sänger GmbHR 1994, 300, 305). Insoweit sind die Grundsätze, die für natürliche Personen bezüglich der Prozessfälligkeit in Verfahren über ihre Geschäftsfähigkeit gelten (vgl. BGHZ 110, 294; OLG Stuttgart NJW-RR 1991, 832; BayObLG GmbHR 1997, 1003, 1004; Jansen, FGG 2. Aufl. § 13 Rdnr. 20), entsprechend anzuwenden (BayObLG GmbHR 1997, 1003, 1004).

2. Die Beschwerde ist auch begründet; die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens zur Amtslöschung gemäß § 142 Abs. 1 FGG liegen vor.

Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass gegen vollzogene Eintragungen im Handelsregister, zu denen auch Löschungen gehören (BayObLG JFG 7, 144, 147; OLG Frankfurt am Main BB 1977, 675; KG OLGZ 1986, 296, 297), die Beschwerde an sich nicht: statthaft, ist (BGHZ 46, 7, 9; BayObLGZ 1956, 303, 308; BayObLG DNotZ 1986, 48; OLG Hamm NJW-RR 1993, 547, 548).

Dem Landgericht ist weiter insoweit zu folgen, als es das an sich nicht statthafte Rechtsmittel der Beteiligten dahin ausgelegt hat, dass diese damit die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens nach § 142 FGG anregt. Denn das ist der einzige vom Gesetz vorgesehene Weg zur Beseitigung einer unrichtigen Eintragung, hier also einer unrichtigen Löschung (vgl. BayObLGZ 1994, 58, 59; BayObLG NJW-RR 1986, 1161; KG JFG 9, 142, 143; OLG Hamm DNotZ 1967, 391, 392; OLG Frankfurt aaO; OLG Düsseldorf FGPrax 1998, 231; Keidel/Winkler aaO § 142 Rdnr. 4). Die Beschwerdeführerin hat auch insoweit nicht das Landgericht als erste Instanz gemäß § 143 FGG angerufen. Bereits mit ihrem an das Amtsgericht gerichteten "Einspruch" vom 26./28. März 2001 hatte sie sich gegen ihre Löschung gewandt; die Eingabe hatte deshalb schon vom Registergericht als Anregung auf Beseitigung der vollzogenen Löschung nach § 142 FGG behandelt werden müssen. Da das Amtsgericht dieser Anregung nicht entsprochen hat, vielmehr der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht vorgelegt hat, hatte dieses den "Einspruch" der Beteiligten richtigerweise als statthafte (Erst-)Beschwerde ansehen müssen (vgl. BayObLG DB 1978, 338; KG OLGE 44, 231; OLGZ 1986, 296, 297; Keidel/Winkler aaO § 142 Rdnr. 4, § 143 Rdnr. 3; Jansen aaO § 143 Rdnr. 4).

Auf die Frage, ob bereits diese fehlerhafte Verfahrensbehandlung die Aufhebung und Zurückverweisung an das Registergericht rechtfertigt, kommt es jedoch nicht an. Denn das Landgericht hätte die Amtslöschung der Löschung der beteiligten Gesellschaft nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, dass diese tatsächlich vermögenslos sei. Die Voraussetzungen für eine Amtslöschung gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 FGG sind nämlich gegeben. Danach kann das Registergericht eine Eintragung im Handelsregister von Amts wegen löschen, wenn sie bewirkt wurde, obgleich sie mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war. Voraussetzung einer Löschung ist, dass die Eintragung zur Zeit ihrer Vornahme unzulässig war oder nachträglich unzulässig geworden ist und diese Unzulässigkeit auf dem Fehlen einer wesentlichen Voraussetzung der Eintragung beruht (Keidel/Winkler aaO § 142 Rdnr. 10). Es entspricht nahezu einhelliger, auch vom Senat geteilter Auffassung, dass die Eintragung der Löschung einer Kapitalgesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 141 a FGG im Amtslöschungsverfahren gemäß § 142 FGG nur beseitigt werden kann, wenn die Eintragung der Löschung auf einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften des Löschungsverfahrens beruht (Senat, Beschluss vom 9. September 1998 - 3 W 149/98 -; BayObLG GmbHR 1997, 1003, 1004; OLG Frankfurt am Main OLGZ 1994, 39 f.; NJW-RR 1998, 612, 613; OLG Hamm NJW-RR 1993, 547, 548; OLG Düsseldorf GmbHR 1979, 227, 228, jew. m.w.N.; Scholz/Schmidt, GmbHG 8. Aufl. Anhang zu § 60 § 2 LöschG Rdnr. 23; Baumbach/ Hueck/Schulze-Osterloh, GmbHG 17. Aufl. Anhang zu § 77 Rdnr. 11). So liegt es hier, weil das Registergericht entgegen §§ 141 a Abs. 2 Satz 3, 141 Abs. 3 Satz 1 FGG über den gegen die Löschungsankündigung vom 28. März 2000 erhobenen Widerspruch der Beteiligten nicht entschieden hat:

Gemäß § 141 a Abs. 2 Satz 1 FGG hat das Registergericht die Absicht der Löschung den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft - d.h. hier den damaligen beiden Geschäftsführern (vgl. BayObLGZ 1995, 9) - nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung bekannt zu machen und ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs zu bestimmen. Wird Widerspruch erhoben, so entscheidet über ihn gemäß § 141 a Abs. 2 Satz 3, 141 Abs. 3 FGG das Registergericht; gegen die den Widerspruch zurückweisende Verfügung findet die sofortige Beschwerde statt. Die Löschung darf nur erfolgen, wenn die den Widerspruch zurückweisende Verfügung rechtskräftig geworden ist. Im vorliegenden Fall hat die Beteiligte, vertreten durch ihre (damaligen) Geschäftsführer, fristgerecht mit Schreiben vom 16./23. Mai 2000 Widerspruch eingelegt und diesen mit weiterem Schreiben vom 15./21. Juni 2000 näher begründet. Trotz des somit in zulässiger Weise erklärten Widerspruchs hat das Registergericht über ihn entgegen §§ 141 a Abs. 2 Satz 3, 141 Abs. 3 Satz 1 FGG nicht förmlich entschieden; damit blieb der Weg für eine zulässige sofortige Beschwerde versperrt. Es hat vielmehr sofort die Löschung verfügt und vollzogen. Die zwingenden Verfahrensvoraussetzungen für die Löschung waren demnach nicht erfüllt. Das Registergericht hätte deshalb von Amts wegen zu prüfen gehabt, ob die vollzogene Löschung ihrerseits nach § 142 FGG zu löschen war.

Die Einleitung eines Löschungsverfahrens von Amts wegen steht zwar im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Sie ist aber dann veranlasst, wenn das Fortbestehen der Eintragung - hier der Löschung der Gesellschaft - eine Schädigung des Berechtigten zur Folge hätte oder dem öffentlichen Interesse widerspräche (Keidel/Winkler aaO § 142 Rdnr. 19). Auch eine Beeinträchtigung der Verfahrensrechte eines Beteiligten, wie sie nach den obigen Darlegungen hier gegeben ist, kann das Löschungsverfahren gebieten. Es wird im gegebenen Fall zur Löschung des eingetragenen Löschungsvermerks führen müssen, damit das Amtsgericht dann über den Widerspruch der Gesellschaft förmlich in der Sache entscheiden kann.

Dabei erst wird zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen des § 141 a Abs. 1 Satz 1 FGG vorliegen, wobei an die Amtsermittlungspflicht gemäß § 12 FGG hohe Anforderungen gestellt werden (OLG Frankfurt am Main NJW-RR 1998, 612, 613; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 870; OLG Hamm NJW-RR 1993, 547, 549). Andernfalls wäre für die Gesellschaft jede gerichtliche Überprüfung eines Aktes der öffentlichen Gewalt, wie ihn die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister darstellt, gerade dann verschlossen, wenn die gesetzlichen Verfahrensvorschriften im Löschungsverfahren nicht beachtet worden sind. Das wäre mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren (so für die hier gegebene Fallgestaltung BayObLG DB 1978, 338; zust. OLG Düsseldorf FGPrax 1998, 231; vgl. auch BVerfG 40, 272 ff.).

Eine Pflicht, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen (vgl. §§ 28 Abs. 2, 143 Abs. 2 FGG), besteht nicht: Auf der vom Kammergericht mit Beschluss vom 4. Februar 1932 (JFG 9, 142) für den hier gegebenen Fall einer "verfrühten" Löschung vertretenen Rechtsansicht, eine Amtslöschung scheide aus, wenn die Löschung der wirklichen Rechtslage entspreche, beruht die Entscheidung nicht (vgl. hierzu BGH NJW 1956, 1516; 1989, 668, 669; BayObLGZ 1988, 76, 79; Keidel/Kahl aaO § 28 Rdnr. 14 m.w.N.). Von dieser Auffassung ist das Kammergericht zudem später offenbar selbst wieder abgewichen (vgl. KG JFG 15, 88, 91). Soweit das Oberlandesgericht Hamm in seiner vom Landgericht zitierten Entscheidung vom 12. November 1992 (NJW-RR 1993, 547) die Auffassung vertreten hat, das Erstbeschwerdegericht müsse seinerseits sachlich prüfen, ob die Gesellschaft vermögenslos sei, betrifft dies den hier nicht gegebenen Fall, dass die Löschungsankündigung dem gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft nicht förmlich zugestellt und kein Widerspruch erhoben worden ist (vgl. auch OLG Düsseldorf aaO).

Der Senat halt es für angemessen, die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, da das Verfahren dort jedenfalls nach der Amtslöschung der Löschung der Beteiligten wegen Vermögenslosigkeit ohnehin fortgesetzt werden muss; die Zurückverweisung an das Registergericht dient daher der Verfahrensbeschleunigung. Zudem ist eine Zurückverweisung durch das Erstbeschwerdegericht bei schwerwiegenden Mängeln des Verfahrens, wie sie hier gegeben sind, ohnehin angezeigt (OLG Zweibrücken NJW-RR 1993, 649; Keidel/Kahl aaO § 25 Rdnr. 7 m.w.N.). Daher war auch der - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - ebenfalls fehlerhafte Beschluss des Amtsgerichts vom 2. April 2001 aufzuheben.

Zur Frage der Zuständigkeit des Amtsgerichts Koblenz als Registergericht weist der Senat - im Blick auf die tatsächliche Verlegung des Sitzes der Beteiligten - auf seine Entscheidung vom 13. März 2001 - 3 W 15/01 - (abgedruckt u.a. in FGPrax 2001, 125) hin.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§§ 88, 131 Abs. 1 S. 2 KostO; Keidel/Zimmermann aaO § 13 a Rdnr. 6). Daher erübrigt sich die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes.

Ende der Entscheidung

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