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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 13.03.2000
Aktenzeichen: 3 W 44/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 888
Anordnung der Rückzahlung beigetriebenen Zwangsgeldes

1. Ein Anspruch gegen die Staatskasse auf Rückzahlung eines beigetriebenen Zwangsgelds muss nicht in ordentlichen Klagewege verfolgt werden. Vielmehr kann das Prozessgericht des ersten Rechtszuges, das die Maßnahme nach § 888 ZPO erlassen hat, in entsprechender Anwendung von § 776 ZPO eine Rückzahlungsanordnung treffen.

2. Sofern nicht Titel oder Zwangsgeldbeschluss aufgehoben werden, kommt eine Rückzahlungsanordnung aber dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner erst nach Beitreibung des Zwangsgeldes erfüllt.


3 W 44/00 HK O 4/97 LG Kaiserslautern

PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN

Beschluss

In der Zwangsvollstreckungssache

wegen Zwangsgeldfestsetzung nach § 888 ZPO,

hier: Anordnung der Rückzahlung beigetriebenen Zwangsgeldes an die Staatskasse,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und Reichling sowie die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 29. Februar/ 1. März 2000 gegen den ihr am 18. Februar 2000 zugestellten Beschluss der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kaiserslautern vom 15. Februar 2000, ohne mündliche Verhandlung,

am 13. März 2000

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde zu tragen.

3. Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird auf 10 000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, §§ 793, 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 und 2, 577 Abs. 2 ZPO. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Das Landgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Staatskasse zur Rückzahlung des beigetriebenen Zwangsgeldes anzuweisen.

1. Der an das Landgericht als Prozessgericht i.S.v. § 888 Abs. 1 ZPO gerichtete Antrag der Schuldnerin war zulässig.

Allerdings wird die Frage, ob das Prozessgericht des ersten Rechtszugs überhaupt eine Anweisung an die Staatskasse zur Rückzahlung eines beigetriebenen Zwangsgeldes aussprechen darf, in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Zum Teil wird die Meinung vertreten, der Schuldner müsse seinen Rückzahlungsanspruch gegen die Staatskasse im ordentlichen Klagewege verfolgen (Zöller/Stöber, ZPO 21. Aufl. § 888 ZPO Rdn. 14 mit § 890 Rdn. 26; Stein-Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 888 Rdn. 33 mit Fn. 161; wohl auch BAG NJW 1990, 2579). Nach anderer Ansicht ist jedoch die Anordnung einer Rückzahlung durch das Prozessgericht des ersten Rechtszuges, das die Maßnahme nach § 888 ZPO erlassen hat, im Beschlussverfahren analog § 776 ZPO zulässig (OLG Frankfurt JurBüro 1991, 1554, 1555; Baur JZ 1987, 763, 764; Schuschke/Walken, Zwangsvollstreckungsrecht 2. Aufl. § 888 Rdn. 35 mit Fn. 105). Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung, für die letztlich Gründe der Prozessökonomie sprechen. Das Analogieverbot der Ausnahmevorschriften der §§ 775, 776 ZPO gibt keinen Grund zu anderer Beurteilung, weil es nicht darum geht, Befugnisse des Schuldners gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger auszuweiten (vgl. dazu OLG Frankfurt aaO).

2. In der Sache besteht kein Anlass, die Rückzahlung des beigetriebenen Zwangsgeldes anzuordnen.

Zwar mag ein Rückzahlungsanspruch dann bestehen, wenn Titel oder Zwangsgeldbeschluss aufgehoben werden oder wenn das Zwangsgeld erst nach Erfüllung des titulierten Anspruchs vollstreckt wird (vgl. Stein-Jonas/Brehm und Schuschke/Walken, jeweils aaO; MüKo zur ZPO/Schilken, § 888 Rdn. 17, jeweils m.w.N.). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Nach ihrem eigenen Vorbringen hat die Schuldnerin erst nach der Beitreibung des Zwangsgeldes erfüllt. Für diesen Fall verbleibt das Zwangsgeld endgültig bei der Staatskasse, sofern der Vollstreckungstitel - hier also das Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29. Januar 1999 - 2 U 27/98 - Bestand behält (vgl. Schuschke/Walker aaO). Im Einzelnen hat dies bereits das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt. Darauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

Das Schreiben der Gläubigerin vom 22. Dezember 1999 führt zu keiner anderen Beurteilung. In diesem Schreiben hat die Gläubigerin der Schuldnerin nochmals eine Frist zur Erteilung der titulierten Auskunft gesetzt. Dabei hat sie angekündigt, sie werde für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs einen zweiten Zwangsgeldantrag stellen. Mit dieser Fristsetzung hat die Gläubigerin der Schuldnerin nur eine letzte Gelegenheit gegeben, weitere Maßnahmen zur Vollstreckung des titulierten Auskunftsanspruchs in Form der Einleitung eines wiederholten Zwangsgeldverfahrens i.S.v. § 888 ZPO zu vermeiden (vgl. dazu etwa Zöller/Stöber aaO § 888 Rdn. 8 m.w.N.). Die Beitreibung des mit Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 5. November 1999 festgesetzten und mit Senatsbeschluss vom 13. Dezember 1999 (3 W 278/99) bestätigten Zwangsgeldes, die am 22. Dezember 1999 schon erfolgt war, wurde dadurch nicht berührt.

3. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

Den Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde hat der Senat gemäß §§ 25 Abs. 2, 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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