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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 15.03.2000
Aktenzeichen: 3 W 45/00
Rechtsgebiete: InsO, ZPO, GKG


Vorschriften:

InsO § 4
InsO § 6
InsO § 7
InsO § 26
InsO § 34
ZPO § 91ff
ZPO § 99
ZPO § 568 Abs. 2 Satz 1
ZPO § Abs. 3
GKG § 50 Abs. 1
Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nach Abweisung mangels Masse

Greift der Schuldner nach Abweisung des Gläubigerantrags mangels Masse mit seinem Rechtsmittel nur die zu seinen Lasten ergangene Kostenentscheidung an, so ist die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts gemäß § 568 Abs. 3 ZPO nicht mit der weiteren Beschwerde anfechtbar. Eine Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 7 InsO setzt - ungeachtet der Frage einer statthaften Erstbeschwerde - voraus, dass es im Rahmen der früheren Entscheidung auf die für das Insolvenzverfahren zu klärende Frage angekommen wäre. Letzteres ist zu verneinen, wenn die Erstbeschwerde verspätet eingelegt worden ist und Wiedereinsetzung abgelehnt wurde.

§ 50 Abs. 1 GKG, wonach der Antragsteller (hier der Gläubiger) Schuldner der Gebühren für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, betrifft nur die Kostentragungspflicht im Verhältnis zum Staat. Wem die Kosten des Eröffnungsverfahrens aufzuerlegen sind, ist hingegen nach § 4 InsO in Verbindung mit §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden.


3 W 45/00 1 T 39/99 LG Frankenthal (Pfalz) 3 c IK 21/99 AG Ludwigshafen am Rhein

PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN

Beschluss

In dem Verfahren

betreffend die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der wegen Anfechtung der Kostenentscheidung nach Abweisung mangels Masse, hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und Reichling sowie die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach auf die als sofortige weitere Beschwerde zu behandelnde Eingabe der Schuldnerin vom 8. Februar 2000 gegen den ihr nicht zugestellten Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 4. Februar 2000 am 15. März 2000 beschlossen:

Tenor:

1. Die weitere Beschwerde der Schuldnerin wird als unzulässig verworfen.

2. Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

3. Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 200,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Gläubigerin hat am 16. August 1999 in Verbindung mit Schreiben vom 3. September 1999 einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin eingereicht. Das Amtsgericht hat den Antrag zugelassen, die Schuldnerin angehört und mit Beschluss vom 17. November 1999 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels eines die Kosten des Verfahrens deckenden Vermögens abgewiesen. Dabei hat es unter Hinweis auf die Zweitschuldnerhaftung der Gläubigerin der Schuldnerin gemäß §§ 4 InsO, 91 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Beschluss ist der Schuldnerin am 22. November 1999 zugestellt worden. Nach Erhalt der Kostenrechnung Ende Januar 2000 hat die Schuldnerin "Widerspruch" eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, die Kosten des Verfahrens seien von der Gläubigerin zu tragen.

Mit Beschluss vom 1. Februar 2000 hat das Amtsgericht es abgelehnt, der Beschwerde abzuhelfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht erreicht und außerdem die Beschwerdefrist versäumt sei. Eine Wiedereinsetzung komme nicht in Betracht, da die Schuldnerin mit ihrem Rechtsmittel jedenfalls die Wiedereinsetzungsfrist nicht gewahrt habe.

Die Beschwerdeentscheidung ist der Schuldnerin formlos mitgeteilt worden. Mit Eingabe vom 8. Februar 2000 macht sie geltend, ihr sei die Kostenentscheidung bis zum Erhalt der Kostenrechnung nicht bekannt gewesen. Auf Anfrage des Landgerichts hat die Schuldnerin mitgeteilt, dass ihr Schreiben als Beschwerde dem Oberlandesgericht vorgelegt werden soll.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen einer Zulassung nach § 7 InsO liegen nicht vor.

1. Eine weitere Beschwerde findet gemäß § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich nur statt, soweit das Gesetz es anordnet. Dies ist hier nicht der Fall.

Mit ihrem "Widerspruch" wendet sich die Schuldnerin allein gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 15. Dezember 1999. Hierüber hat auch die Beschwerdekammer des Landgerichts mit dem angefochtenen Beschluss entschieden. § 568 Abs. 3 ZPO bestimmt, dass Entscheidungen der Landgerichte über Prozesskosten nicht der weiteren Beschwerde unterliegen. Ein weiteres Rechtsmittel ist danach für den Bereich der Prozesskosten schlechthin ausgeschlossen (vgl. Baumbach/Albers, ZPO 58. Aufl. § 568 Rdnr. 13; Zöllor/Gummer, ZPO 21. Aufl. § 568 Rdnr. 21). Das gilt gleichfalls für Kostenentscheidungen, die im Insolvenzverfahren ergangen sind (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. § 568 Rdnr. 9). Eine Anfechtung scheidet danach auch aus, soweit über die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mitentschieden ist (vgl. Thomas/Putzo aaO § 238 Rdnr. 17; Stein-Jonas/Roth, ZPO § 238 Rdnr.8).

Abgesehen davon ergibt sich hier die Unzulässigkeit der ausdrücklich auf die Kostenentscheidung beschränkten Erstbeschwerde bereits daraus, dass gemäß § 99 Abs. 1 ZPO eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nicht möglich ist (vgl. Frankfurter Kommentar zur InsO/Schmerbach, § 6 Rdnr. 28).

2. Eine weitere Beschwerde nach der insolvenzrechtlichen Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO kommt ebenfalls nicht in Betracht.

a) Für die danach zu treffenden Entscheidungen ist der Senat gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 a Abs. 2 der Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 28. April 1998 (GVBl. S. 134) zuständig.

b) Unabhängig von der Frage, ob die weitere Beschwerde nach 7 Abs, 1 InsO und der Antrag auf ihre Zulassung dem Anwaltszwang unterliegen (vgl. dazu OLG Köln NJW 2000, 232), setzt das Rechtsmittel jedoch nach überwiegender Auffassung voraus, dass bereits gegen die Entscheidung des Erstgerichts die sofortige Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 InsO statthaft war (vgl. BayObLG MDR 1999, 1344 f., MDR 2000, 51; OLG Köln MDR 1999, 629 jew. m.w.Nw.). Das ist nur der Fall, wenn die Insolvenzordnung ausdrücklich die sofortige Beschwerde gegen bestimmte Entscheidung des Insolvenzgerichts zulässt. Erfolgt die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 26 InsO, steht hiergegen dem Schuldner zwar grundsätzlich die sofortige Beschwerde zu, § 34 InsO. Mit der Abweisung des Antrags mangels Masse ist die Eintragung im Schuldnerverzeichnis verbunden. Deshalb ist - abweichend von der früheren Rechtslage - auch diesem ein Recht zur sofortigen Beschwerde eingeräumt (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 121 zu § 41; Ruth Schmid-Räntsch, Insolvenzordnung § 34 Rdnr. 1). Sofern aber - wie hier - der Schuldner die Abweisung mangels Masse gemäß § 26 InsO in der Sache nicht angreift, sondern sich nur gegen den Kostenausspruch wendet, ist auf die allgemeinen Vorschriften zurückzugreifen. Nach §§ 4 InsO, 99 Abs. 1 ZPO kommt - wie bereits dargelegt - eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nicht in Betracht.

c) Wird abweichend von den Ausführungen zu b) darauf abgestellt, dass die weitere Beschwerde auch in Fällen stattfindet, in denen die Insolvenzordnung selbst kein Rechtsmittel vorsieht (vgl. OLG Karlsruhe, Vorlagebeschluss vom 29. Dezember 1999 -11 W 177/99- veröffentlicht NZI 2000,76), scheitert eine Zulassung jedenfalls daran, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO ist die sofortige weitere Beschwerde zuzulassen, wenn diese darauf gestützt wird, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung der Rechtsprechung geboten ist. Die Zulassung der weiteren Beschwerde setzt danach voraus, dass es im Rahmen der früheren Entscheidung auf die für das Insolvenzverfahren zu klärende Rechtsfrage angekommen wäre (vgl. Kübler/Prütting aaO § 7 Rdnr. 7 f.). Das ist hier nicht der Fall.

Das Landgericht hat die Erstbeschwerde auch als verspätet verworfen. Demgegenüber macht die Schuldnerin nunmehr geltend, die Kostenentscheidung des Insolvenzgerichts bis zum Erhalt der Kostenrechnung nicht gekannt zu haben. In der Sache geht es mithin zunächst um die Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dazu nimmt der Senat auf die Beschlüsse des Amts- und Landgerichts Bezug. Abgesehen davon, dass das jetzige - auch nicht ansatzweise glaubhaft gemachte - Vorbringen der Schuldnerin dem Vermerk des Insolvenzrichters vom 15. Dezember 1999 widerspricht, wäre die Wiedereinsetzungsfrage nicht geeignet, die Zulassung der weiteren Beschwerde zu begründen. Denn dabei handelt es sich um eine einzelfallbezogene, grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltene, Würdigung der näheren Umstände. Verbleibt es danach bei der Unzulässigkeit der Erstbeschwerde, sind etwaige Rechtsfragen zu Begründetheit keiner Erörterung zugänglich.

3. Schließlich liegt auch kein Fall "greifbarer Gesetzwidrigkeit" (vgl. zur Anfechtbarkeit unter diesem Gesichtspunkt BGH MDR 1993, 1249; OLG Naumburg, ZIP 1994, 398; Thomas/Putzo aaO § 99 Rdnr. 9) vor. Denn § 50 Abs. 1 GKG, wonach der Antragsteller (hier die Gläubigerin) Schuldner der Gebühren für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, betrifft nur die Kostentragungspflicht im Verhältnis zum Staat. Wem die Kosten des Eröffnungsverfahrens aufzuerlegen sind, ist hingegen nach 4 InsO in Verbindung mit §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden (vgl. etwa Kübler/Prütting, InsO § 26 Rdnr. 27 ff.; Nerlich/Römermann, InsO § 26 Rdnr. 53). Entsprechend diesen Grundsätzen ist der Insolvenzrichter hier verfahren. Es bestand mithin kein Grund für das Landgericht, den "Widerspruch" der Schuldnerin als außerordentliches Rechtsmittel zu behandeln.

III.

Die Kostenentscheidung für das Verfahren der weiteren Beschwerde folgt aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.

Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat entsprechend dem Betrag der Kostenrechnung festgesetzt, §§ 4 InsO, 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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