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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 13.01.2000
Aktenzeichen: 3 W 5/00
Rechtsgebiete: KostO, FGG, ZPO


Vorschriften:

Kosto § 2 Nr. 2
Kosto § 137 Nr. 6
KostO § 94 Abs. 3 Satz 2
KostO § 14 Abs. 5
FGG § 14
ZPO § 114
ZPO § 119 Abs. 1 Satz 1
1. In Amtsverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist derjenige zur Zahlung der gerichtlichen Auslagen verpflichtet, dessen Interesse wahrgenommen wird, ohne dass es darauf ankäme, dass eine bestimmte Maßnahme oder Entscheidung getroffen wird.

2. Bei Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts ist jedenfalls der Elternteil Interessenschuldner, auf dessen Initiative das Verfahren betrieben wird.

Beschluss des 3. Zivilsenates des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 13. Januar 2000 - 3 W 5/00 -.


3 W 5/00 2 T 647/99 Landgericht Koblenz 2 VIII 16154 Amtsgericht Sinzig

PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN

Beschluss

In dem Verfahren

betreffend die Regelung des Besuchsrechts hinsichtlich der am geborenen

S K

an dem beteiligt sind:

1. J K

Kindesvater, Kostenschuldner, Erinnerungs- und Beschwerdeführer, auch hinsichtlich der weiteren Beschwerde,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt

2. Landesjustizkasse Rheinland-Pfalz,

Kostengläubigerin, Erinnerungs- und Beschwerdegegnerin, auch hinsichtlich der weiteren Beschwerde,

hier: Beschwerde gegen den Kostenansatz,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Reichling und die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 8./9. Dezember 1999 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 25. November 1999 ohne mündliche Verhandlung am 13. Januar 2000 beschlossen:

Tenor:

1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die weitere Beschwerde ist infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft (§ 14 Abs. 3 Satz 2 KostO) und auch im übrigen verfahrensrechtlich (§§ 14 Abs. 4 KostO, 568 Abs. 1, 569 Abs. 1 ZPO) nicht zu beanstanden.

II.

In der Sache führt sie jedoch nicht zum Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 14 Abs. 3 Satz 3 KostO). Das Landgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zu Recht zurückgewiesen.

Bei der in Ansatz gebrachten Entschädigung der Sachverständigen handelt es sich um Auslagen nach § 137 Nr. 6 KostO, für die der Beteiligte zu 1) nach der Vorschrift des § 2 Nr. 2 KostO haftet. Danach ist bei Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, derjenige zur Zahlung der Kosten verpflichtet, dessen Interesse wahrgenommen wird. Die Inanspruchnahme als Kostenschuldner nach § 2 Nr. 2 KostO ist immer dann gerechtfertigt, wenn eine Entscheidung von Amts wegen überhaupt in Betracht kommt. Ob die gerichtliche Tätigkeit letztlich durch den als Anregung zu wertenden Antrag eines Beteiligten oder aber durch sonstige Umstände veranlasst worden ist, ist insoweit ohne Belang (vgl. OLG Koblenz JurBüro 1988, 1202). Hier ist das Vormundschaftsgericht auf den als Anregung zu qualifizierenden Antrag des Beteiligten zu 1) vom 5. Oktober 1993 tätig geworden.

Das Landgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die in § 2 Nr. 2 KostO gewählte Formulierung "bei Geschäften" jedes Tätigwerden des Gerichts im Amtsverfahren umfasst. Es ist nicht erforderlich, dass eine bestimmte Maßnahme oder Entscheidung getroffen wurde (Pfälz. OLG Zweibrücken JurBüro 1988, 1705; OLG Koblenz FamRZ 1995, 1367; BayObLG JurBüro 1987, 1526, 1527; OLG Düsseldorf MDR 1967, 129 jew. zum Betreuungsverfahren). Wegen der in der Literatur teilweise vertretenen Gegenansicht wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Insbesondere hat der Beteiligte zu 1) auch unabhängig vom Vorliegen einer gerichtlichen Kostenentscheidung nach § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO die in Ansatz gebrachten Kosten zu tragen. Denn diese Regelung umfasst nur die Gerichtsgebühren, nicht aber die als gerichtliche Auslagen zu qualifizierende Sachverständigenentschädigung (Pfälz. OLG Zweibrücken JurBüro 1979, 1556, 1557; BayObLG RPfleger 1997, 322; OLG Koblenz JurBüro 1988, aaO und JurBüro 1980, 586, 587).

Die Einholung des Sachverständigengutachtens erfolgte (zumindest auch) im Interesse des Beteiligten zu 1) (vgl. Pfälz. OLG Zweibrücken JurBüro 1988, aaO; OLG Koblenz FamRZ 1995, aaO; OLG Köln FamRZ 1998, 1455 m.w.N.). Ob daneben oder aber in erster Linie die Interessen des Kindes wahrgenommen werden, bedarf im Hinblick auf die Kostentragungspflicht des Beteiligten zu 1) keiner Entscheidung.

Die Kostenentscheidung für dieses Verfahren beruht auf § 14 Abs. 5 KostO.

III.

Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist bereits deshalb zurückzuweisen, weil die weitere Beschwerde unbegründet ist, §§ 14 FGG, 114, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO.



Ende der Entscheidung

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