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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 22.03.2000
Aktenzeichen: 3 W 50/00
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 4
InsO § 6
InsO § 7
ZPO § 46
1. Die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde ist jedenfalls in Verfahren, die die Ablehnung eines Rechtspflegers wegen der Besorgnis der Befangenheit betreffen, nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Insolvenzordnung ausdrücklich die Anfechtbarkeit der Entscheidung des Insolvenzgerichts vorsieht.

2. Spannungen zwischen dem Rechtspfleger und dem Insolvenzverwalter führen nur dann zur Anerkennung eines Ablehnungsrechtes wegen der Besorgnis der Befangenheit, wenn sie sich zum Nachteil des Schuldners auswirken können.


3 W 50/00 3 T 7/00 Landgericht Zweibrücken IN 59/99 Amtsgericht Zweibrücken

PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN

Beschluss

In dem Verfahren

betreffend die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Fa.

wegen Ablehnung des Rechtspflegers durch den Insolvenzverwalter,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und Reichling sowie die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 8./10. März 2000 gegen den ihm am 6. März 2000 zugestellten Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 2. März 2000 ohne mündliche Verhandlung am 22. März 2000 beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zugelassen; sie wird jedoch als unbegründet zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3 000,-- DM festgesetzt.

Gründe

I.

Die Gläubigerin hat am 27. August 1999 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingereicht. Mit Beschluss vom 28. Dezember 1999 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beteiligten zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser hat mit Schriftsatz vom 21. Januar 2000 unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Landgerichts Zweibrücken vom 14. Juli 1999 - 3 T 28/99 den zuständigen Rechtspfleger wegen Befangenheit abgelehnt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 8. Februar 2000 als unzulässig verworfen, weil der Beteiligte zu 1) in seiner Funktion als Insolvenzverwalter nicht zur Ablehnung des Rechtspflegers berechtigt sei. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 2. März 2000 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner in dem Verfahren 3 T 28/99 vertretenen Auffassung als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Beteiligten zu 1) stehe kein Ablehnungsrecht zu, da er nicht Partei im Sinne des § 42 Abs. 3 ZPO sei.

Gegen diesen ihm am 6. März zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der am 10. März 2000 eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde. Er beantragt deren Zulassung und die Feststellung der Befangenheit des Rechtspflegers.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 7 Abs. 1 InsO zuzulassen.

Grundsätzlich findet zwar gegen den die Ablehnung eines Rechtspflegers betreffenden Beschluss des Landgerichts nach 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine weitere Beschwerde nicht statt, weil sie weder in § 46 ZPO noch in §§ 10, 28 RPflG eröffnet ist. Die Insolvenzordnung sieht jedoch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in § 7 InsO die Zulassung der weiteren Beschwerde vor.

1.) In formeller Hinsicht begegnet der Zulassungsantrag keinen Bedenken. Der am 10. März 2000 bei dem nach § 7 Abs. 3 InsO i.V.m. § 1 a Abs. 2 der Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 28. April 1998 (GVBl. S. 134) zuständigen Oberlandesgericht eingegangene Schriftsatz ist von den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) unterzeichnet. Er enthält neben dem Rechtsmittel selbst den Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde. Dieser Antrag ist innerhalb der Frist des §§ 7 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz InsO, 577 Abs. 2 ZPO beim Gericht der weiteren Beschwerde (§ 577 Abs. 2 Satz 2 ZPO) eingegangen.

Der Zulässigkeit des Antrages steht auch nicht entgegen, dass die Insolvenzordnung für den Fall der Ablehnung keine Anfechtung vorsieht. Von der bislang wohl überwiegenden Zahl der Obergerichte wird hierzu die Auffassung vertreten, Voraussetzung der Zulässigkeit des Antrages auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde sei die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Erstgerichts gemäß § 6 Abs. 1 InsO und damit die Anfechtbarkeit der Entscheidung des Insolvenzgerichts in den durch die Insolvenzordnung ausdrücklich vorgesehenen Fällen (vgl. BayObLG MDR 1999, 1344 f. und MDR 2000, 51; OLG Köln MDR 1999, 629, jew. m.w.N.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. Dezember 1999 - 5 W 186/99 -; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. September 1999 - 26 W 67/99 -). Der Senat schliesst sich jedoch der von den Oberlandesgerichten Karlsruhe (Vorlagebeschluss vom 29. Dezember 1999 - 11 W 177/99 - = NZI 2000, 26) und Frankfurt (Beschluss vom 20. Dezember 1999 - 26 W 124/99 -) vertretenen Auffassung an. Danach ist die weitere Beschwerde auch in den Fällen statthaft, in denen die Insolvenzordnung selbst kein Rechtsmittel vorsieht. Denn nach dem Wortlaut des § 7 InsO ist die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde - anders als in § 6 InsO bei der Erstbeschwerde - nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Insolvenzordnung selbst das Rechtsmittel vorsieht. Anknüpfungspunkt für die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde ist vielmehr, dass das Landgericht als Insolvenzgericht entschieden hat.

Das erscheint folgerichtig. Denn die Frage, ob ein Fall vorliegt, in dem nach der Insolvenzordnung die sofortige Erstbeschwerde gegeben ist, ist im Verfahren der weiteren Beschwerde zu prüfen. Deshalb hält es der Senat für verfehlt, bereits die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde mit der Erwägung zu verneinen, im zu entscheidenden Falle sehe die Insolvenzordnung die sofortige Erstbeschwerde nicht vor. In Übereinstimmung mit dem allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts der streitigen und der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde auch nicht davon abhängig, dass die Erstbeschwerde zulässig war (vgl. hierzu BGH NJW 1992, 3305). Im Verfahren der weiteren Beschwerde ist vielmehr zu prüfen, ob die Verwerfung der Erstbeschwerde durch die Vorinstanz rechtmäßig war. Denn der mit § 7 InsO verfolgte Zweck, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Insolvenzrechts sicherzustellen, kann nur dann effektiv erreicht werden, wenn - unabhängig von der Zulässigkeit der Erstbescherde jede Beschwerdeentscheidung des Landgerichts mit insolvenzrechtlichem Inhalt der weiteren Beschwerde unterliegt, soweit die in § 7 InsO genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. OLG Frankfurt aaO - 26 W 124/99 -).

Diese Auffassung nötigt im Hinblick auf die gegenteiligen Entscheidungen des BayObLG sowie der Oberlandesgerichte Köln, Saarbrücken und Frankfurt (-26 W 67/99 -) nicht zur Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 InsO. Während die zitierten Entscheidungen jeweils zu Anträgen auf Zulassung der weiteren Beschwerde im PKH-Verfahren ergangen sind, geht es hier um die Ablehnung des Rechtspflegers wegen der Besorgnis der Befangenheit. Hierzu ist -soweit ersichtlich- bislang keine obergerichtliche Entscheidung ergangen.

2.) Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist hier schon deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil die angefochtene Entscheidung im Widerspruch zu der im Verfahren 3 T 28/99 ebenfalls durch das Landgericht ergangenen Entscheidung steht. Dies reicht aus. Denn auch eine Abweichung zweier landgerichtlicher Entscheidungen voneinander kann die Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheinen lassen (Kühler/Prütting, InsO, § 7 Rdnr. 13).

III.

Die sofortige weitere Beschwerde führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg. Das Landgericht hat die Antragsbefugnis des Beteiligten zu 1) zu Recht verneint. Es hat zutreffend darauf abgestellt, dass die über § 4 InsO Anwendung findenden Vorschriften der §§ 41 ff. ZPO, insbesondere § 42 ZPO auf den Zwei-Parteienrechtsstreit zugeschnitten sind. Das Ablehnungsrecht steht nach § 42 Abs. 3 ZPO beiden Parteien zu. Dritten, insbesondere Zeugen und Sachverständigen steht dieses Recht lediglich im Zwischenstreit zwischen den Parteien und dem Dritten (§§ 71, 135, 387, 402 ZPO) zu, ansonsten nicht. Dementsprechend steht den Prozessbevollmächtigten aus eigener Person kein Ablehnungsrecht zu (OLG Karlsruhe NJW-RR 1987, 126, 127; OLG Nürnberg MDR 1972, 332; BayObLG NJW 1975, 699; OLG Hamm NJW 1951, 731; Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 42 Rdnr. 13; MüKo/Feiber, ZPO § 42 Rdnr. 3; Zöller/Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 42 Anm. B Ib; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 58. Aufl. § 42 Rdnr. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl. § 42 Rdnr. 2).

Diese Grundsätze galten auch für den Konkursverwalter. Diesem wurde ein Ablehnungsrecht nur für Verfahren zugestanden, deren Gegenstand persönliche Ansprüche wie etwa der Anspruch auf Auslagenerstattung und Vergütung seiner Geschäftsführung oder aber die Festsetzung eines Zwangsgeldes bzw. seine Entlassung waren (vgl. BVerfG ZIP 1988, 174, 175). Auch Spannungen zwischen dem Prozessbevollmächtigten bzw. dem Konkursverwalter und dem Konkursrichter führten in der Regel nicht zur Bejahung des Ablehnungsrechts. Die hierzu ergangene Rechtsprechung erkannte ein Ablehnungsrecht nur an, wenn sich die Spannungen zum Nachteil der Partei auswirken konnten. Dies setzte jedoch voraus, dass die ablehnende Einstellung des Richters auch der Partei gegenüber irgendwie in Erscheinung getreten war. Entscheidend war insoweit, ob die Partei Anlass zu der Besorgnis haben konnte, der Richter werde sein persönliches Verhältnis zu dem Prozessbevollmächtigten bzw. dem Konkursverwalter nicht hinreichend von dem konkreten Rechtsstreit trennen können (OLG Köln NJW-RR aaO m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) gibt es keinen Grund zu der Annahme, die Einschränkung des Ablehnungsrechts sei verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat im Gegenteil bestätigt, es begegne unter dem Gesichtspunkt des Entzugs des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Gerichte die Auffassung vertreten, dass Spannungen zwischen einem Konkursverwalter und dem Konkursrichter eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nur dann begründen können, wenn sie im Verfahren irgendwie konkret in Erscheinung treten und sich die richterliche Voreingenommenheit bei einer Sachentscheidung zu Lasten der Partei auswirken kann.

Die zum Ablehnungsrecht des Konkursverwalters entwickelten Grundsätze gelten in gleichem Maße für den Insolvenzverwalter fort. Dieser wird ungeachtet seiner Stellung als Partei kraft Amtes in Verfahren, die - wie hier - keine persönlichen Ansprüche betreffen, zur Ablehnung nur als Bevollmächtigter des Schuldners angesehen, weil er als Verwalter der Masse im Insolvenzverfahren weder persönlich beteiligt ist noch mit eigenem Vermögen haftet (Schmerbach in Frankfurter Kommentar zur InsO, 2. Aufl. § 4 Rdnr. 40; OLG Köln NJW-RR 1988, 694 = ZIP 1988, 110).

Ausgehend hiervon hat das Landgericht das Ablehnungsrecht des Beteiligten zu 1) zu Recht verneint.

Ein solches kommt auch nicht ausnahmsweise in Betracht. Denn Anhaltspunkte dafür, dass sich die zwischen dem Beteiligten zu 1) und dem Rechtspfleger bestehenden Spannungen zum Nachteil der Schuldnerin auswirken könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Soweit die 3. Zivilkammer des Landgerichts in dem Verfahren 3 T 28/99 ein Beschwerderecht des Inolvenzverwalters bejaht hat, beziehen sich die dortigen Ausführungen auf die dargestellten - hier nicht vorliegenden - Ausnahmen, in denen persönliche Ansprüche bzw. Rechte des Insolvenzverwalters (§§ 58 Abs. 2 Satz 3, 59 Abs. 2, 64 Abs. 3 Inso) tangiert sind.

IV.

Die Kostenentscheidung für das Verfahren der weiteren Beschwerde folgt aus §§ 4 Inso, 97 Abs. 1 ZPO.

Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat gemäß § 4 Inso, 3 ZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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