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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 14.02.2002
Aktenzeichen: 3 W 6/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO a. F. § 568 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 765 a
ZPO § 850 c
ZPO § 850 f Abs. 1
Vollstreckungsschutz nach § 765 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht allein deswegen zu gewähren, weil die betagte Schuldnerin nach der Pfändung ihrer Rente und ihrer Hinterbliebenenbezüge infolge der Höhe der Kosten ihrer krankheitsbedingt notwendigen Unterbringung in einem Seniorenpflegeheim Sozialhilfe beantragen muss.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 6/02

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

wegen Pfändung von Arbeitseinkommen u.a.,

hier: Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und Cierniak sowie die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach auf die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 3. Januar 2002 gegen den ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 20. Dezember 2001 zugestellten Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 11. Dezember 2001

ohne mündliche Verhandlung

am 14. Februar 2002

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.

4. Der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf bis zu 9.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin ist nach den hier noch anzuwendenden Vorschriften der Zivilprozessordnung in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses am 1. Januar 2002 (§ 26 Nr. 10 EGZPO) statthaft und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 793 Abs. 2, 577 Abs. 2, 569 ZPO a.F.). Der gemäß § 568 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F. erforderliche neue selbständige Beschwerdegrund liegt darin, dass das Landgericht den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 30. April 2001 zum Nachteil der Schuldnerin abgeändert hat. In der Sache bleibt die sofortige weitere Beschwerde jedoch ohne Erfolg.

Der auf § 765 a Abs. 1 S. 1 ZPO gestützte Vollstreckungsschutzantrag der Schuldnerin ist nicht begründet. Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass die Pfändung der Forderungen der Schuldnerin auf "Zahlung der gegenwärtigen und zukünftigen Ruhegelder/ Rentenbezüge" die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Vorschrift greift nur ein, wenn eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. § 765 a ZPO ist damit als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (BGHZ 44, 138, 143; OLG Frankfurt am Main OLGZ 1981, 250). Sachliche Einwendungen gegen den Bestand oder die Höhe des titulierten Anspruchs vermögen eine sittenwidrige Härte nicht zu begründen. Mit Härten, die jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, muss sich ein Schuldner abfinden. Daher genügt es nicht, dass die Zwangsvollstreckung überhaupt durchgeführt wird (OLG Köln NJW-RR 1992, 126; 1995, 1472) und eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme einen erheblichen Eingriff in den Lebenskreis des Schuldners bewirkt (OLG Frankfurt am Main aaO). Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO ist nur in besonders gelagerten Fällen zu gewähren, nämlich nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen würde (BGH aaO; OLG Frankfurt am Main Rpfleger 1981, 24; OLG Hamm WuM 1983, 267; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 21. Aufl. § 765 a Rdnr. 1 a). Das gilt insbesondere für die - hier in erster Instanz ausgesprochene - Aufhebung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme (OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 1512; LG Frankenthal (Pfalz) JurBüro 2000, 439; Zöller/Stöber, ZPO 22. Aufl. § 765 a Rdnr. 15; vgl. auch BVerfG NJW 1998, 295, 296). Gegenüber anderen Schutzvorschriften der Zivilprozessordnung hat § 765 a ZPO dem Grundsatz nach zwar nicht nur subsidiäre Bedeutung. Weil die Vorschrift als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, kann ein Schutzbedürfnis aber nicht gegeben sein, wenn der Schuldner bereits nach anderen Bestimmungen ausreichend geschützt ist oder werden kann. Die strengen Voraussetzungen des § 765 a ZPO können daher nur erfüllt sein, wenn der erforderliche Schutz nicht nach allgemeinen Vorschriften gewährt werden kann (Zöller/Stöber aaO § 765 a Rdnr. 13). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor:

Der Gläubiger, der einen Vollstreckungstitel für Forderungen aus dem früher mit der Schuldnerin bestehenden Mietverhältnis erwirkt hat, nimmt die ihm gesetzlich eröffneten Vollstreckungsmöglichkeiten wahr. Wie das Vermögensverzeichnis der Schuldnerin vom 29. Januar 2001 erkennen lässt, sind die Forderungen gegen die weiteren Beteiligten (Drittschuldnerinnen) praktisch ihr einziges verwertbares Vermögen. Dass die Schuldnerin nach ihrem Vermögensverzeichnis kein weiteres Einkommen erzielt und - nach ihrer Behauptung - im Falle der Ablehnung ihres Vollstreckungsschutzantrages Sozialhilfe beantragen muss, ist kein ganz besonderer Umstand, der eine sittenwidrige Härte i.S. des § 765 a ZPO begründen könnte. Für die Anwendung der Vorschrift genügen weder allgemeine wirtschaftliche Erwägungen noch soziale Gesichtspunkte. Insbesondere ist es nicht Sache des Gläubigers, die Aufgaben der Sozialhilfebehörden zu übernehmen und der Allgemeinheit die Kosten der Sozialhilfe abzunehmen (OLG Frankfurt am Main aaO; OLG Düsseldorf aaO; LG Duisburg Rpfleger 1991, 514 mit Anm. Kohte; AG Hamburg ZMR 1984, 324; Stein/Jonas/Münzberg aaO § 765 a Rdnr. 7, 34; Musielak/Lackmann, ZPO 2. Aufl. § 765 a Rdnr. 9; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO 60. Aufl. § 765 a Rdnr. 10; Brox/Walker, ZPO 6. Aufl. Rdnr. 1483).

Das hohe Alter der Schuldnerin, ihre Krankheit und der Umstand, dass die Kosten ihrer notwendigen Unterbringung im Seniorenpflegeheim ihr laufendes Einkommen übersteigen, führen - in Abwägung mit den Belangen des Gläubigers - auch in ihrer Gesamtheit nicht zu einer anderen Beurteilung der Pfändungsmaßnahme. Denn insoweit ist die Schuldnerin - anders als in dem vom LG Berlin (DGVZ 1979, 43) entschiedenen Fall eines Kleingewerbetreibenden - durch andere Schutzvorschriften der Zivilprozessordnung ausreichend geschützt (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Mai 1994 - 3 W 42/94 -; LG Halle Rpfleger 2001, 439). So kommen ihr zunächst die in § 850 c ZPO bestimmten Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen zugute, die durch das Siebte Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 nicht unerheblich erhöht worden sind; die neuen Freigrenzen sind für die seit dem 1. Januar 2002 fälligen Leistungen auch bei einer zuvor ausgebrachten Pfändung zu beachten (§ 20 Abs. 1 EGZPO i.d.F. des vorbezeichneten Gesetzes). Des Weiteren dient § 850 f Abs. 1 ZPO - auch bei der Pfändung laufender Sozialleistungen i. S. des § 54 Abs. 4 SGB I - der Sicherung des individuellen Sozialhilfebedarfs und gestattet weitere, besonderen Verhältnissen angepasste individuelle Einzelregelungen in Fällen, in denen die pauschalen unpfändbaren Einkommensteile nach § 850 c ZPO nicht zu befriedigenden Ergebnissen führen (Zöller/Stöber aaO § 850 f Rdnr. 1; § 850 i Rdnr. 25, 35). Eine Erhöhung des pfandfreien Betrages kommt nach der genannten Vorschrift unabhängig davon in Betracht, ob der Schuldner in jedem Fall der Sozialhilfe anheim fällt (vgl. LG Detmold Rpfleger 2000, 341 und Zöller/Stöber aaO § 850 f Rdnr. 2, 6 zum Fall des Aufenthalts in einem Pflegeheim; s. ferner Stöber, Forderungspfändung 12. Aufl. Rdnr. 1175 a ff., 1184 f.). Er kann mit einem Antrag nach § 850 f Abs. 1 Buchst, a ZPO sicherstellen, dass das unpfändbare Arbeitseinkommen nicht durch die Anwendung der pauschalierten Freigrenzen des § 850 c ZPO seinen individuellen Sozialhilfebedarf unterschreitet. § 850 f Abs. 1 Buchst, b ZPO gestattet die Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen Gründen. Die monatlichen Kosten des Heimaufenthalts gehören hier zum notwendigen Lebensbedarf der Schuldnerin. Daneben bedarf sie eines gewissen zusätzlichen Geldbetrages für ihren persönlichen Bedarf und für einmalige Ausgaben (Kleidung usw.).

Ein darüber hinausgehender Vollstreckungsschutz nach § 765 a Abs. 1 S. 1 ZPO ist unter umfassender Würdigung der Umstände des hier gegebenen Falles nicht gerechtfertigt; der Senat braucht sich daher zum Umfang einer solchen Maßnahme nicht zu äußern. Insbesondere sind hier Gefahren für Leib oder Leben als Folge der Vollstreckung (Art. 2 Abs. 2 GG; vgl. BVerfG NJW 1991, 3207; 3207 f.; 1994, 1272; 1719; 1998, 295) nicht zu befürchten. Im Blick auf den Aufenthalt der Schuldnerin in dem Seniorenpflegeheim ist des Weiteren ein Verlust ihrer Autonomie nicht zu erwarten (vgl. Musielak/Lackmann aaO). Da auch im Übrigen verfassungsrechtliche Gründe, insbesondere das Recht der Schuldnerin auf uneingeschränkte Achtung ihrer Menschenwürde und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der ausgebrachten Pfändung nicht entgegenstehen (vgl. BVerfG NJW 1979, 2607), kann der Vollstreckungsschutzantrag keinen Erfolg haben.

Einen Antrag nach § 850 f Abs. 1 ZPO hat die Schuldnerin in den Vorinstanzen nicht gestellt. Das Gleiche gilt für ihr Vorbringen im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde. Denn damit verfolgt sie weiterhin ihr Ziel, Vollstreckungsschutz gemäß § 765 a Abs. 1 S. 1 ZPO zu erlangen. Ein Antrag nach § 850 f Abs. 1 ZPO leitet demgegenüber ein gesondertes Verfahren zur Abänderung des Pfändungsbeschlusses aufgrund neu geltend gemachter Tatsachen ein. Der Senat könnte als Gericht der weiteren Beschwerde auch nicht über einen solchen Antrag erstmals entscheiden. Der Antrag kann insbesondere nicht als neues Vorbringen (§ 570 ZPO a.F.) in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden, weil dessen Gegenstand von einem Antrag nach § 765 a ZPO grundlegend verschieden ist. Daher kann auch die ausschließliche (§ 802 ZPO) Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz nicht entfallen (vgl. auch Senat, Beschluss vom 10. November 1997 - 3 W 201/97 -; Zöller/Stöber aaO § 850 f Rdnr. 13). Eines näheren Eingehens auf die mit der sofortigen weiteren Beschwerde vorgetragenen Berechnungen der Schuldnerin bedarf es daher nicht. Im Blick auf die Ausführungen auf Seite 4 der Beschwerdebegründung weist der Senat jedoch darauf hin, dass § 850 f Abs. 1 Buchst, a ZPO es in Sonderfällen ermöglicht, einem Schuldner den - an sich - pfändbaren Einkommensteil ganz zu belassen (Stöber, Forderungspfändung 12. Aufl. Rdnr. 1176 b, 1184).

Das Vollstreckungsgericht wird nunmehr über die Erinnerung der weiteren Beteiligten zu 1) zu befinden haben.

Angesichts dessen, dass die Rechtsverfolgung der Schuldnerin nach alle dem keine Aussicht auf Erfolg bietet, ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen, §§ 114, 119 S. 1 ZPO.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Anlass für eine Entscheidung über die vorinstanzlichen Kosten nach § 788 Abs. 4 ZPO besteht nicht.

Den Wert des Beschwerdegegenstandes für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde hat der Senat in Anlehnung an die unbeanstandet gebliebene Bestimmung durch die Beschwerdekammer und unter Berücksichtigung der Übergangsvorschriften in den §§ 73 Abs. 1 S. 2 GKG, 134 Abs. 1 Satz 2 BRAGO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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