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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 10.05.2006
Aktenzeichen: 3 W 63/06
Rechtsgebiete: BRAGO, WEG


Vorschriften:

BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2
WEG § 43
Haben die Wohnungseigentümer ihren Verfahrensbevollmächtigten noch vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 -) mit der gerichtlichen Geltendmachung rückständiger Hausgelder im Verfahren nach § 43 WEG beauftragt, so steht diesem die Mehrvertretungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu; im Falle einer den Wohnungseigentümern günstigen Kostengrundentscheidung ist die angefallene Erhöhungsgebühr dann als Bestandteil der notwendigen Kosten vom Gegner zu erstatten.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 63/06

In dem Verfahren

betreffend die Wohnungseigentumsanlage

hier: Erstattungsfähigkeit des Mehrvertretungszuschlags gemäß § 6 BRAGO bei der anwaltlichen Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Petry und die Richterin am Oberlandesgericht Stutz auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 7) vom 31. März 2006 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 20. März 2006

ohne mündliche Verhandlung

am 10. Mai 2006

beschlossen:

Tenor:

I. Der angefochtene Beschluss und der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Linz am Rhein vom 1. Februar 2006 werden geändert:

Die von der Antragsgegnerin an die Antragsteller nach dem Beschluss des Amtsgerichts Linz am Rhein vom 18. Februar 2004 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss desselben Gerichts vom 4. Mai 2004 zu erstattenden Kosten werden auf 1 020,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 27. Juli 2005 festgesetzt.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf einen Betrag in der Gebührenstufe bis zu 1 000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die sieben Antragsteller sind Wohnungseigentümer der im Beschlusseingang bezeichneten Wohnanlage. Sie haben im Jahr 2003 die Antragsgegnerin, eine weitere Wohnungseigentümerin, im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG anwaltlich vertreten auf die Zahlung rückständiger Hausgelder in Anspruch genommen. Durch die erste Instanz abschließenden Beschluss vom 18. Februar 2004, im Kostenpunkt berichtigt durch weiteren Beschluss vom 4. Mai 2004, hat das Amtsgericht gemäß § 47 WEG entschieden, dass die Antragsgegnerin die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen und 85 v.H. der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im ersten Rechtszug zu erstatten hat. Diese Kostenentscheidung ist nach Durchlaufen des Rechtsmittelzuges am 27. Juli 2005 rechtskräftig und damit nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WEG wirksam geworden.

Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens haben die Antragsteller für die erste Instanz u.a. die Festsetzung einer 18/10 Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO beantragt; dem hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts bei der Kostenausgleichung entsprochen. Auf die u.a. hiergegen gerichtete sofortige Erstbeschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht den Kostenfestsetzungsbeschluss - soweit für das Verfahren jetzt noch von Interesse- dahin abgeändert, dass die Mehrvertretungsgebühr abgesetzt worden ist. Den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller stehe eine solche Gebühr unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Durchsetzung von Wohngeldforderungen nicht zu, weil danach Auftraggeber der Rechtsanwälte allein der teilrechtsfähige Verband gewesen sei und nicht die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft persönlich. Mit ihrer - vom Landgericht zugelassenen - weiteren Beschwerde verlangen die Antragsteller weiterhin den Mehrvertretungszuschlag gemäß § 6 BRAGO.

II.

1. Das Rechtsmittel ist - nachdem es das Landgericht entsprechend § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO zugelassen hat - als sofortige weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht (§§ 29 Abs. 2 FGG i.V.m. 13 a Abs. 3 FGG, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO) statthaft (vgl. insoweit BGH NJW 2004, 3412 = AGS 2005, 9; BayObLGZ 2002, 274 = Rpfleger 2003, 43; Senat, OLGR Zweibrücken 2005, 697 = MDR 2005, 1378), wahrt die gesetzliche Form und Frist und ist auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Die weitere Beschwerde ist in der Sache begründet.

Bei der Kostenausgleichung ist zugunsten der Antragsteller - über die unbeanstandet festgesetzten weiteren Kosten hinaus - auch die von diesen zur Erstattung angemeldete 18/10 Mehrvertretungsgebühr ihrer anwaltlichen Vertreter nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO mit einzubeziehen, da die Verfahrensbevollmächtigten eine solche Gebühr verdient haben und diese auch erstattungsfähig ist.

a) Die erhöhte Gebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO (zeitlich anwendbar gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG) ist entstanden, da die Verfahrensbevollmächtigten im Jahr 2003 den Auftrag zur rechtlichen Vertretung von den sieben Wohnungseigentümern erhalten haben, die in der Antragsschrift vom 18. August 2003 namentlich als Antragsteller aufgeführt worden sind.

Ihre Mandatierung ist damit gerade nicht seitens des - nach der damals ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. insoweit z. B. Senat, ZMR 2005, 985 m.w.N.) nicht als (teil-)rechtsfähig anerkannten - Verbandes der Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgt, sondern durch eine Mehrzahl von natürlichen Personen als Auftraggebern.

Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Erhöhung der Prozessgebühr (§§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO sind erfüllt, weil die anwaltliche Tätigkeit denselben Gegenstand im gebührenrechtlichen Sinn betraf, nämlich die Durchsetzung des einheitlichen und gemeinschaftsbezogenen Anspruchs auf rückständige Hausgelder.

b) Die bei den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller sonach bereits im Jahr 2003 angefallene Erhöhungsgebühr ist von der Antragsgegnerin als Teil der nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten zu erstatten.

Zwar ist die Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem Beschluss des für das Wohnungseigentumsrecht zuständigen 5. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 ( - V ZB 32/05 -, NJW 2005, 2061) rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums - etwa bei Einziehung rückständiger Wohngelder - am Rechtsverkehr teilnimmt. Rückschauend betrachtet hätte deshalb im vorliegenden Fall die Wohnungseigentümergemeinschaft die Verfahrensbevollmächtigten selbst beauftragen können. Indes ging zum Zeitpunkt der Mandatierung der Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsteller für das Betreiben des gerichtlichen Verfahrens nach § 43 WEG die einhellige Meinung in der gerichtlichen Praxis noch dahin, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft weder rechts- noch parteifähig sei; deshalb waren die Wohnungseigentümer bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung gezwungen, Wohngeldansprüche entweder gemeinschaftlich oder durch einen Verfahrensstandschafter gerichtlich geltend zu machen.

Mit Blick darauf kann es in dem vorliegenden "Altfall" den Antragstellern aus Gründen des Vertrauensschutzes in erstattungsrechtlicher Hinsicht nicht zum Nachteil gereichen, dass sie persönlich ihren Verfahrensbevollmächtigten den Auftrag zur rechtlichen Vertretung erteilt haben und im Jahr 2003 nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als Auftraggeberin aufgetreten ist. Die dadurch entstandenen Mehrkosten sind deshalb als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzuerkennen (ebenso: OLG Köln Beschluss vom 15. August 2005 - 17 W 161/05 -, NJW 2006, 706 = NZM 2006, 184; Briesemeister ZWE 2006, 15, 20 unter III. 2. e; vgl. weiter auch Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe RVG 17. Aufl., VV 1008 Rdnrn. 122, 124, 298).

Diese Betrachtungsweise steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit des Mehrvertretungszuschlags nach der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Rechts- und Parteifähigkeit der Außengesellschaft des bürgerlichen Rechts (BGH NJW 2002, 2958; BGH JurBüro 2004, 145 f; BGH NZM 2005, 941 f).

Der Erstattungsfähigkeit der Mehrvertretungsgebühr steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Antragsteller seinerzeit die Möglichkeit gehabt hätten, den Zahlungsanspruch im gerichtlichen Verfahren durch den Verwalter oder einen der Wohnungseigentümer als Verfahrensstandschafter geltend machen zu lassen. Denn eine rechtliche Verpflichtung dazu gegenüber der säumigen Hausgeldschuldnerin bestand für sie nicht (vgl. insoweit mit näherer Begründung Senat, Beschluss vom 8. Juni 2005 - 3 W 112/05 - veröffentlicht u. a. in OLGR Zweibrücken 2005, 697 und ZMR 2005, 985).

3. Einer Entscheidung über gerichtliche Kosten und Auslagen bedarf es nicht. Es besteht auch kein Anlass für eine Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben; wegen des verbleibenden Teilerfolgs der Antragsgegnerin im zweiten Rechtszug hinsichtlich des Beginns der Verzinsung der zur Erstattung festgesetzten Kosten findet § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG für das Erstbeschwerdeverfahren keine Anwendung ( Bumiller/Winkler FGG 8. Aufl. § 13 a Rdnr. 23). Den Geschäftswert hat der Senat nach § 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO bestimmt.

Ende der Entscheidung

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