Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 15.05.2006
Aktenzeichen: 3 W 69/06
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, ZVG, VwVfG


Vorschriften:

ZPO § 792
1. Zur Anwendbarkeit des § 792 ZPO bei der öffentlich-rechtlichen Verwaltungsvollstreckung wegen Geldleistungen (Gewerbesteuer).

2. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes mit Titelfunktion hat der Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Erbscheinsverfahren bei der Prüfung der Antragsbefugnis des Steuergläubigers selbst zu beurteilen.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 69/06

In dem Verfahren

betreffend die Erteilung eines Erbscheins über die Erbfolge nach dem am 15. Oktober 2002 in N......, seinem letzten Wohnsitz, verstorbenen B...... B...... geb. N....., geb. am ......,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Petry und die Richterin am Oberlandesgericht Stutz auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 6./10. April 2006 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. März 2006

ohne mündliche Verhandlung

am 15. Mai 2006

beschlossen:

Tenor:

I. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte zu 1) hat die der Beteiligten zu 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist statthaft (§ 27 Abs. 1 FGG), nicht an eine Frist gebunden und auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei (§ 29 Abs. 1 Sätze 1 und 3 FGG). Die Berechtigung der Beteiligten zu 1) zur Einlegung der weiteren Beschwerde ergibt sich gemäß §§ 20 Abs. 1, 29 Abs. 4 FGG schon aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde.

Das sonach zulässige Rechtsmittel ist jedoch in der Sache unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts, dass die erstbeteiligte kommunale Gebietskörperschaft im vorliegenden Fall nicht zur Beantragung eines Erbscheins über die Erbfolge nach dem Erblasser berechtigt ist, hält jedenfalls im Ergebnis der Rechtskontrolle im dritten Rechtszug (§ 27 FGG, § 546 ZPO) stand.

Das Recht zur Beantragung eines Erbscheins steht nicht jedem zu, der an der Erteilung ein rechtliches Interesse hat. Neben dem Erben (§§ 2353, 2357 BGB) können nur diejenigen einen Erbschein beantragen, die Kraft gesetzlicher Aufgabenzuweisung (etwa als Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter) oder Rechtsnachfolge die Rechte des Erben wahrnehmen oder die durch einen vollstreckbaren Titel ermächtigt sind, in diese Rechte einzugreifen (§ 792 ZPO).

Stammt der Antrag nicht von einem Erben, sondern rührt er - wie im Streitfall - von einem Dritten her, hat er einen Erbschein zum Ziel, der für eine andere Person (hier: die Beteiligte zu 2) als Witwe des Erblassers) das Erbrecht bezeugt. In einem solchen Fall hängen Antragsrecht und tatsächliche Erbenstellung nicht untrennbar zusammen. Deshalb hat ein solcher Dritter im Erbscheinsverfahren seine Rechtsstellung nachzuweisen, die auch in der Verfahrensvoraussetzung Antragsrecht voll geprüft werden muss (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB 65. Aufl., § 2353 Rdnr. 12). Fehlt sie, ist der Erbscheinsantrag (als unzulässig) zurückzuweisen.

So liegen die Dinge hier.

1. Die Vorschrift des § 792 ZPO ist bei der hier in Rede stehenden öffentlichrechtlichen Verwaltungsvollstreckung wegen Geldleistungen (Gewerbesteuerschulden) von vornherein nur auf bestimmte Fallgestaltungen anwendbar. Grundsätzlich ist die Vollstreckung von abgaberechtlichen Verwaltungsakten den zuständigen Trägern öffentlicher Gewalt übertragen; diese können die Erfüllung von öffentlichrechtlichen Verpflichtungen dem Bürger gegenüber anordnen und selbst geschaffene Titel ( sog. Grundverwaltungsakte) sodann auch selbst durchsetzen ("Selbstvollstreckung"). Dabei bedarf die Vollstreckungsbehörde, wenn sie gegen den Erblasser erlassene Verwaltungsakte gegen den Erben vollstrecken will, keines Nachweises in der Form eines Erbscheins, wie bei der Erteilung einer Vollstreckungsklausel gegen den Erben nach § 727 ZPO; sie kann vielmehr selbst das erforderliche Leistungsgebot an denjenigen richten, den sie für den Erben hält.

Etwas anderes gilt allerdings bei der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Geldleistungsschuldners, weil insoweit auf die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften verwiesen und der Vollstreckungsbehörde nur die Stellung des Zwangsvollstreckungsgläubigers eingeräumt wird (vgl. § 59 LVwVG Rheinland-Pfalz bzw. § 322 AO); hier kann es vorkommen, dass die Vollstreckungsbehörde gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Vollstreckungsgericht zum Nachweis der Erbeneigenschaft eines Erbscheins bedarf, wie im Fall des § 17 Abs. 1 und Abs. 3 ZVG. In einem derartigen Fall ist dann auch § 792 ZPO anwendbar (vgl. zum Ganzen: BayObLG NJW-RR 2002, 440 f m.w.N = FamRZ 2001, 1737 = ZEV 2001, 408).

Dazu, ob sie eines Erbscheins bedarf, weil sie beabsichtigt, in von dem Erblasser herrührenden Grundbesitz zu vollstrecken, hat die Beteiligte zu 1) in den Tatsacheninstanzen keinen Sachvortrag gehalten. Dieser Frage muss indes nicht weiter nachgegangen werden, weil ein Antragsrecht nach § 792 ZPO jedenfalls aus den nachfolgend unter 2. dargestellten Gründen nicht besteht.

2. Die Beteiligte zu 1) ist nach den in dem Erbscheinsverfahren vorgelegten Unterlagen nicht Inhaberin von gegen den Erblasser gerichteten vollstreckbaren Verwaltungsakten mit Titelfunktion.

a) Sämtliche zur Akte gereichten Gewerbesteuerbescheide aus den Jahren 1967 und 1969 (in Fotokopie Bl. 10 bis 13 d.A.) sprechen im Anschriftenfeld als Steuerschuldnerin jeweils die "Hoffnung-Gesellschaft zur Lebenserhaltung für das geistig behinderte Kind" an und führen für die so bezeichnete Steuerpflichtige den Erblasser stets nur als Bekanntgabeadressaten ("z. Hd. Herrn B.... N......") auf. Als Leistungsbefehle (Vollstreckungsgrundlage) in Richtung auf den Erblasser persönlich können die genannten Verwaltungsakte (Steuerbescheide) damit nicht angesehen werden. Insoweit tritt der Senat der Rechtsauffassung des Landgerichts bei.

b) Soweit die Beteiligte zu 1) den Standpunkt einnimmt, dass den an den Erblasser persönlich gerichteten späteren schriftlichen "Mahnungen" (in Fotokopie Bl. 30 bis 35 d.A.) diesem gegenüber eigenständiger Verwaltungsaktscharakter (etwa in Gestalt von sog. Haftungsbescheiden) zukomme, erscheint die Richtigkeit dieser Auffassung zweifelhaft. Das kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn etwaige in den Mahnungen zu sehende Verwaltungsakte wären jedenfalls in Bezug auf den Inhaltsadressaten nicht hinreichend bestimmt und damit wegen Nichtigkeit unwirksam (§§ 37 Abs. 1, 43 Abs. 3 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG Rheinland-Pfalz bzw. §§ 119 Abs. 1, 124 Abs. 3 AO). Zur inhaltlichen Bestimmtheit jedes Verwaltungsakts gehört die Benennung des Inhaltsadressaten, d.h. die Angabe, wem gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll. Bei Steuerbescheiden bedarf es dementsprechend der eindeutigen Angabe des Steuerschuldners. Vorliegend bringen die Mahnungen aber nicht - auch nicht im Wege der Auslegung - in der erforderlichen Klarheit zum Ausdruck, wer durch sie als Schuldner der angemahnten Steuern und Gebühren in Anspruch genommen werden soll, der Adressat (Erblasser) selbst oder der jeweils unter der Rubrik "Art des Rückstandes" aufgeführte Verein. Da sonach nicht zweifelsfrei erkennbar ist, wer in den Mahnungen als Steuerschuldner angesprochen werden sollte, wären diese - so sie als Verwaltungsakte zu qualifizieren sein sollten - unwirksam (vgl. dazu z.B. BFH, Beschluss vom 19. Februar 1992 - II B 100/91 -, zitiert nach juris). Ein nichtiger Verwaltungsakt kann aber nicht tauglicher Vollstreckungstitel sein (App/Wettlaufer, Verwaltungsvollstreckungsrecht 4. Aufl. § 7 VI. Rdnr. 14).

c) An der Beurteilung der öffentlichrechtlichen Vorfrage betreffend die Wirksamkeit der in Rede stehenden Mahnungen als rechtsgültige Verwaltungsakte ist der Senat nicht aus Rechtsgründen gehindert. Der Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat stets zu prüfen, ob ein für seine Entscheidung erheblicher Verwaltungsakt gültig ist. Ist der Verwaltungsakt nichtig, so kann er sich auf diese Unwirksamkeit berufen, ohne an den Akt gebunden zu sein (vgl. hierzu OLG Hamm, OLGZ 1987, 141, 143).

Von der Verpflichtung zur Tragung von Gerichtskosten ist die Beteiligte zu 1) als politische Gemeinde befreit (§ 11 Abs. 2 Satz 2 KostO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 JGebBefrG Rheinland-Pfalz). Damit erübrigt sich die Festsetzung eines Geschäftswertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde. Die Anordnung betreffend die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) im Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf der zwingenden Vorschrift des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Ende der Entscheidung

Zurück