Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 23.04.2002
Aktenzeichen: 3 W 76/02
Rechtsgebiete: GG, AuslG, FGG, Rückübernahmeabkommen


Vorschriften:

GG Art. 19 Abs. 4
AuslG § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
AuslG § 57 Abs. 2 Satz 4
FGG § 27
FGG § 29
Rückübernahmeabkommen Art. 2
Rückübernahmeabkommen Art. 3
1. Erledigt sich die Anordnung von Abschiebungshaft dadurch, dass der Betroffene nach Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde aus der Haft entlassen wird, bleibt das Rechtsmittel mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft zulässig; eines ausdrücklichen Antrages bedarf es nicht (Aufgabe von Senat, NVwZ-Beilage 2000, 32; 2002, 48).

2. Es ist regelmäßig nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht davon ausgeht, dass das mit Bosnien und Herzegowina geschlossene Rückübernahmeabkommen eine Abschiebung innerhalb von 3 Monaten ermöglicht.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen 3 W 76/02

In dem Verfahren

betreffend die Anordnung von Abschiebungshaft,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Cierniak und die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 2. April 2002 gegen den seinen Verfahrensbevollmächtigten am 23. März 2002 zugestellten Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 4. März 2002

ohne mündliche Verhandlung

am 23. April 2002

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Das Rechtsmittel ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 103 Abs. 2 AuslG, 3 S. 2, 7 FEVG, 29 Abs. 1, 2 und 4, 22 Abs. 1 FGG). Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wird nicht dadurch berührt, dass sich das Verfahren nach Einlegung des Rechtsmittels durch die Entlassung des Betroffenen aus der Abschiebungshaft erledigt hat.

Allerdings hat der Senat bislang die Frage einer Fortsetzung des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zum Zwecke der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung differenziert behandelt. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat er - abgesehen von den Sonderfällen der Beschränkung des Rechtsmittels auf den Kostenpunkt - in Abschiebungshaftsachen regelmäßig ein Rechtsschutzinteresse verneint und das auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gerichtete Rechtsmittel als unzulässig verworfen (vgl. BGHZ 139, 254 = BGH FGPrax 1998, 198; Senat, NVwZ-Beilage 2000, 32; 2002, 48). Vom Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses ist der Senat jedoch schon früher - unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG NJW 1997, 2163, 2164 und 1998, 2131, 2132) - in den Fällen der einstweiligen Anordnung von Haft ausgegangen (vgl. Senat, NVwZ-Beilage 2002, 16).

An dieser Differenzierung wird jetzt nicht mehr festgehalten. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2001 (Az.: 2 BvR 527/99, 1337/00 und 1777/00) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Gewährung von Rechtsschutz bei einem Freiheitsverlust durch Inhaftierung weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon abhänge, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden könne. Im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungen gegebene Rehabilitierungsinteresse bestehe vielmehr das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer solchen Maßnahme nach deren Beendigung fort. Mit diesem Ziel bleibt daher hier die vor der Haftentlassung eingelegte sofortige weitere Beschwerde zulässig; einen ausdrücklichen Feststellungsantrag brauchte der Betroffene nicht zu stellen (Keidel/Kahl, FG § 27 Rdnr. 11 m.w.N.).

2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die gegen den Betroffenen richterlich angeordnete Abschiebungshaft war nicht rechtswidrig; das Landgericht hat die Voraussetzungen für die Haftanordnung ohne Verletzung des Rechts bejaht (§§ 27 Abs. 1 FGG; 546 ZPO).

Zunächst ist das Landgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die gemäß § 57 AuslG für eine Haftanordnung vorauszusetzende Ausreisepflicht des Betroffenen besteht, nachdem er mit Verfügung des Landrats ..... vom 6. Juli 1999 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgewiesen worden ist. Das Landgericht hat weiterhin den Haftgrund des § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AuslG mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, bejaht. Die von dem Erstbeschwerdegericht aus dem Verhalten des Betroffenen gezogenen Schlußfolgerungen verstoßen weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze und halten den Anforderungen stand, die an die tatrichterliche Überzeugungsbildung zu stellen sind. Konkrete Einwände hiergegen hat der Betroffene im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nicht erhoben.

Die Entscheidung der Kammer erweist sich auch im Hinblick auf die Dauer der angeordneten Haft nicht als unverhältnismäßig (§ 57 Abs. 2 S. 4 AuslG). Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung innerhalb der angeordneten Haftzeit von drei Monaten nicht möglich gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Für die Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht sind hierbei nach §§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 559 ZPO die in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Tatsachen - mithin der Sachverhalt zur Zeit des Erlasses der Entscheidung des Erstbeschwerdegerichts - maßgebend (BGHZ 14, 398; BGH NJW 1956, 1277; BayObLG FamRZ 1975, 232, 233; Keidel/Kahl aaO § 27 Rdnr. 25, 42). Die Regierung von Bosnien und Herzegowina ist nach Art. 2 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Bosnien und Herzegowina über die Rückführung und Rückübernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 20. November 1996 (BGBl. 1997 II S. 742) auf entsprechendes Ersuchen zur Rückübernahme des Betroffenen verpflichtet. Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann mit dem bis zum 5. Dezember 1999 gültigen bosnisch-herzegowinischen Reisepass des Betroffenen geführt werden (Art. 3 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 6 des Rückübernahmeabkommens); daher ist dem Betroffenen gemäß Art. 2 Abs. 3, 3 Abs. 5 S. 2 des Rückübernahmeabkommens unverzüglich ein Passersatz auszustellen. Aus den Feststellungen des Landgerichts ergeben sich keine Anhaltspunkte, die - auch im Blick auf die in Art. 4 des Rückübernahmeabkommens und Art. 2 des zugehörigen Durchführungsprotokolls vom 20. November 1996 (BGBl. 1997 II S. 746) bestimmten Fristen - einer kurzfristig zu erfüllenden Rückübernahmeverpflichtung entgegenstehen.

Der Einwand der Rechtsbeschwerde, die Staatsangehörigkeit des Betroffenen sei nicht hinreichend geklärt, geht fehl. Dieser Umstand bedurfte angesichts des vom Betroffenen bei seiner Festnahme vorgelegten bosnisch-herzegowinischen Reisepasses keiner weiteren Aufklärung. Hinzukommt, dass auch der Landrat ..... in seiner Ausweisungsverfügung vom 6. Juli 1999 von einer bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit ausgegangen ist; demgemäß sollte der Betroffene nach dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. Februar 2002 nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben werden. Auch im Übrigen liegt entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde kein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht gemäß § 12 FGG vor. Die Haftanordnung setzt nämlich nach § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG nicht den Nachweis voraus, dass die Abschiebung des Betroffenen innerhalb einer Haftzeit von bis zu drei Monaten durchführbar ist (Senat, NVwZ-Beilage 2002, 46; OLG Hamm NVwZ 1995, 826, 827). Lediglich wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann, verbietet die Vorschrift die Anordnung von Abschiebungshaft (vgl. BayObLGZ 1995, 128). Zu der Auffassung, dass dies hier nicht der Fall ist, ist die Beschwerdekammer im Blick auf die Regelungen des Rückübernahmeabkommens verfahrensfehlerfrei gelangt (vgl. noch OLG Jena NJ 2001, 546).

Außerdem ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht von der Haftfähigkeit des Betroffenen ausgegangen ist. Zu weiter gehenden Ermittlungen bestand nach der Vorlage des Zeugnisses des Facharztes für Allgemeinmedizin W..... vom 31. Januar 2002 und der Haftfähigkeitsbescheinigung der Kreisverwaltung ..... vom 9. Januar 2002 keine Veranlassung.

Auch der aus der Haft heraus gestellte Asylantrag des Betroffenen vom 17. Januar 2002 führt nicht zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der (weiteren) Abschiebungshaft. Denn die Antragstellung steht nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 AsylVfG der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft in den Fallen nicht entgegen, in denen sich der Betroffene - wie hier - in Sicherungshaft gemäß § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AuslG befindet. Nach § 14 Abs. 4 S. 3 AsylVfG endet die Abschiebungshaft zwar grundsätzlich entweder mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes oder (spätestens) vier Wochen nach Eingang des Asylantrages beim Bundesamt. Dies gilt aber nicht, wenn der Asylantrag als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Hier hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag des Betroffenen auf Anerkennung als Asylberechtigter mit Bescheid vom 3. Februar 2002 als offensichtlich unbegründet abgelehnt.

Schließlich ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abgesehen hat. Nach allgemeiner Ansicht in der Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, ist zwar in aller Regel auch im Beschwerdeverfahren eine Anhörung des Betroffenen geboten. Hiervon kann aber dann abgesehen werden, wenn nach der konkreten Sachlage ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass eine Anhörung zu keiner ergänzenden Aufklärung beitragen werde. Hier unterliegt die Annahme des Landgerichts, dass der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt sei und von einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten seien, keinen rechtlichen Bedenken. Eine Anhörung durch den Senat, wie vom Betroffenen hilfsweise beantragt, ist gemäß § 7 Abs. 5 FEVG nicht erforderlich.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weshalb sich auch die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes erübrigt.

Ende der Entscheidung

Zurück