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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 10.06.2003
Aktenzeichen: 3 W 76/03
Rechtsgebiete: GG, PStG, LandesVO zur Durchführung des PStG v. 14.02.1975


Vorschriften:

GG Art. 1 Abs. 1
PStG § 45 Abs. 1
PStG § 61 Abs. 1
PStG § 61 a
PStG § 70 a Abs. 1
LandesVO zur Durchführung des PStG v. 14.02.1975 § 4 Abs. 2
Genealogen dürfen in Rheinland-Pfalz Einsicht in die vor dem 1. Januar 1876 geführten Zivilstandsregister nehmen, um in einem "Bürgerbuch" die verwandtschaftlichen Beziehungen der Bevölkerung eines bestimmten Gebietes darzustellen.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 76/03

In dem Personenstandsverfahren

betreffend die Einsicht in Zivilstandsregister des Standesamtes ............

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken

durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury und die Richter am Oberlandesgericht Cierniak und Petry auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 9. April 2003 gegen den den Beteiligten zu 3) und 4) am 27. März 2003 zugestellten Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 19. März 2003 ohne mündliche Verhandlung

am 10. Juni 2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich das zuerkannte Einsichtsrecht des Beteiligten zu 2) auf die beim Standesamt ........... vorhandenen, vor dem 1. Januar 1876 geführten Zivilstandsregister des ehemaligen Standesamtes L........... beschränkt.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 2) beantragte bei dem Beteiligten zu 3) - dem zuständigen Standesbeamten - u.a., ihm Einsicht in die vor dem 1. Januar 1876 geführten Zivilstandsregister zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, er wolle ein Bürgerbuch seiner Heimatgemeinde L........... verfassen. In diesem Buch möchte er - wie sein weiterer Vortrag ergibt - die verwandtschaftlichen Beziehungen der gesamten Bevölkerung des betreffenden Gebietes, sortiert nach Familien und unter Einschluss der Lebensdaten, zusammenstellen. Der Beteiligte zu 3) lehnte das Einsichtsbegehren ab. Den dagegen gerichteten Antrag des Beteiligten zu 2) wies das Amtsgericht zurück. Auf seine Beschwerde hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und den Beteiligten zu 3) angewiesen, dem Beteiligten zu 2) "unbeschränkte Einsicht in die Zivilstandsregister, die vor dem 01.01.1876 geführt wurden, zu gewähren und ihm - gegen Bezahlung der anfallenden Gebühren - Kopien der von ihm benötigten Einträge auszuhändigen." Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), der oberen Aufsichtsbehörde.

II.

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) ist zulässig, aber im Wesentlichen unbegründet.

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist statthaft und auch sonst in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 48 Abs. 1 PStG, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1, 2 und 4, 22 Abs. 1 FGG). Die Befugnis der Beteiligten zu 1), dem Verfahren durch Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde beizutreten, folgt aus § 48 Abs. 2 PStG.

2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel im Wesentlichen ohne Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts hält, abgesehen von einer Einschränkung des Umfangs des zuerkannten Einsichtsrechts, der im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde allein möglichen rechtlichen Überprüfung stand (§§ 48 Abs. 1 PStG, 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 546 ZPO).

a) Soweit der Antrag die beim Standesamt ........... vorhandenen Zivilstandsregister des ehemaligen Standesamtes L........... betrifft, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei ein Recht des Beteiligten zu 2) auf Einsicht gemäß § 4 Abs. 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 14. Februar 1975 (GVBl. S. 97; BS 211-2) angenommen.

aa) Nach dieser Vorschrift besteht abweichend von § 61 Abs. 1 Satz 3 PStG ein Recht auf Einsicht in die vor dem 1. Januar 1876 geführten Zivilstandsregister, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Die auf der Ermächtigung des § 70 a Abs. 1 Nr. 3 PStG beruhende Regelung bezweckt, den Interessen von Genealogen an einer Einsichtnahme in diese Standesbücher Rechnung zu tragen. Unter einem berechtigten Interesse ist ein nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse zu verstehen, das nicht nur rechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann (Hepting/Gaaz, PStG § 61 Rdnr. 42). Das von Art. 5 Abs. 3 GG geschützte und nach der rechtsfehlerfreien Auffassung des Landgerichts glaubhaft gemachte Forschungsinteresse des Beteiligten zu 2), eines "seit Jahren versierte(n) Familienforscher(s)", fällt unter den Begriff des berechtigten Interesses (Hepting/Gaaz aaO § 61 Rdnr. 46 f.; vgl. auch Sachse StAZ 1977, 125, 132; Filibrandt StAZ 2000, 260, 262 ff.).

Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) begehrt der Beteiligte zu 2) keine - in § 4 Abs. 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes nicht ausdrücklich genannte - Durchsicht. Denn er möchte nicht in den Zivilstandsregistern suchen, um einen bestimmten Eintrag zu finden oder um eine größere Zahl von Einträgen oder Bänden auszuwerten. Auch in der zuletzt genannten Alternative betrifft die Durchsicht nämlich nur einen Teil der Einträge des jeweiligen Personenstandsbuches. Aus dem Forschungsinteresse des Beteiligten zu 2), die verwandtschaftlichen und familiären Beziehungen der Einwohner L........... zusammenzustellen, ergibt sich vielmehr, dass er sämtliche Einträge der Zivilstandsregister lesen und damit Einsicht nehmen möchte (vgl. zu den Begriffen Hepting/Gaaz aaO § 61 Rdnr. 11 ff.). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Auffassung des Ministeriums des Innern und für Sport zu folgen ist, wonach "die Begriffe Einsicht und Durchsicht im Wesentlichen gleichbedeutend sind" (Schreiben vom 5. Oktober 1995 - 316/157 - 09/8 - an die damalige Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz).

bb) Die Behauptung der Beteiligten zu 1), der Verordnungsgeber habe eine "Öffnung der Zivilstandsregister" nicht gewollt, widerspricht in dieser Allgemeinheit dem oben dargelegten Zweck der Vorschrift des § 4 Abs. 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes. Dementsprechend bestimmt Ziffer 17.4 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 22. Juni 1999 zur Durchführung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (MinBl. 1999, 284): "Ein berechtigtes Interesse liegt unter anderem vor, wenn die Benutzung für Zwecke der Familienforschung gewünscht wird." Zur inhaltsgleichen Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. der nordrhein-westfälischen Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStVO.NW.) vom 10. Dezember 1974 (GVBl. NRW S. 1578) bestimmt die Ergänzung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (Runderlass des nordrhein-westfälischen Innenministeriums vom 15. Oktober 1996, StAZ 1997, 82, 84): "Bei vor dem 01.10.1874 errichteten Zivilstandsregistern genügt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 PStVO.NW. zur Einsichtnahme und Durchsicht der Nachweis eines berechtigten Interesses, so dass diese Register der genealogischen Forschung zugänglich sind." Der Senat teilt daher nicht die von der Beteiligten zu 1) vorgetragenen grundsätzlichen Bedenken gegen die Einsichtnahme in die Zivilstandsregister durch den Beteiligten zu 2).

cc) Der Umstand, dass der Beteiligte zu 2) nach dem Ergebnis seiner bisherigen Familienforschung mit 70-80% der im Rahmen des Projekts interessierenden Personen verwandt oder verschwägert ist, schließt dessen Einsicht in sämtliche Zivilstandsregister des ehemaligen Standesamtes L...... nicht aus. Zwar verbleibt danach ein nicht unerheblicher Anteil an Personen, mit denen er nicht in familiärer Verbindung steht. Nach dem von ihm angegebenen, von der Beteiligten zu 1) nicht infrage gestellten Forschungszweck beabsichtigt er aber, die "verwandtschaftlichen Beziehungen der gesamten Bevölkerung des betreffenden Gebietes, sortiert nach Familien ..." zu erforschen und zusammenzustellen. Daher umfasst das gesamte Projekt die Durchführung genealogischer Forschungen (vgl. auch Kluge, Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, 23. Aufl. Stichwort: Genealogie). Im Übrigen ist jedenfalls in einem Fall wie dem hier gegebenen auch die Feststellung, dass einzelne Personen im Zuständigkeitsbereich des ehemaligen Standesamtes L...... mit dem Beteiligten zu 2) nicht verwandt oder verschwägert sind, Teil der die eigene Familie betreffenden Forschung.

dd) Schließlich steht der Persönlichkeitsschutz der von den Eintragungen in den Zivilstandsregistern betroffenen Personen der Einsichtnahme durch den Beteiligten zu 2) nicht entgegen. Aus den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts ergibt sich nicht, dass noch lebende Personen von den Einträgen betroffen sein können. Zwar besteht auch nach dem Tod ein aus der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitender Wert- und Achtungsanspruch fort (BVerfG NJW 1971, 1645, 1647). Dieser postmortale Persönlichkeitsschutz umfasst die Respektierung und Achtung der Persönlichkeit des Verstorbenen, seines Lebens- und Charakterbildes sowie seiner menschlichen und sozialen Leistung (Buschmann NJW 1970, 2081, 2084; Filibrandt aaO S. 263). In zeitlicher Hinsicht schwindet das Schutzbedürfnis aber in dem Maße, in dem die Erinnerung an den Verstorbenen verblasst (BVerfGE 30, 173,196; BGHZ 50,133, 140 f.; Wyduckel DVBl. 1989, 327, 333; Filibrandt aaO S. 263 f.). Dabei lässt sich die Dauer des postmortalen Persönlichkeitsschutzes nicht generell festlegen; sie hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Mag auch bei einer herausragenden Künstlerpersönlichkeit, die der Nachwelt ein bleibendes Werk hinterlassen hat, noch drei Jahrzehnte nach dem Tod ein fortbestehendes Schutzbedürfnis anzuerkennen sein (BGH NJW 1990, 1986, 1988 - Emil Nolde -), so ist diese Zeitspanne im Normalfall sehr viel kürzer. In dem hier gegebenen Fall kann daher der postmortale Persönlichkeitsschutz der von den Eintragungen betroffenen Personen dem Einsichtsrecht des Beteiligten zu 2) nach § 4 Abs. 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes nicht entgegengehalten werden (so auch LG Paderborn NJW-RR 1992, 248, 249 bei einem zeitlichen Abstand von 45 Jahren; s. auch die Wertungen in den Archivgesetzen des Bundes und der Länder, insbesondere in §§ 5 Abs. 2 BArchG, 3 Abs. 3 LArchG sowie zu § 203 Abs. 4 StGB MüKo-Cierniak, StGB § 203 Rdnr. 128 m.w.N.).

ee) Die Beteiligte zu 1) hat im Rechtsbeschwerdeverfahren erstmals vorgetragen, die vor dem 1. Januar 1876 geführten Zivilstandsregister enthielten vereinzelt interne Bearbeitungshinweise. Außerdem sei es möglich, dass der Beteiligte zu 2) die nunmehr zu erhebenden Daten mit seinen früheren - näher dargestellten - Forschungsergebnissen verbinde und hierdurch die Beschränkung auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1875 umgehe. Gemäß §§ 48 Abs. 1 PStG, 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 559 ZPO kann die weitere Beschwerde jedoch nicht auf den Vortrag neuer Tatsachen gestützt werden.

b) Auch soweit das Landgericht den Beteiligten zu 3) angewiesen hat, dem Beteiligten zu 2) gegen Entgelt Kopien auszuhändigen, hält der angefochtene Beschluss der rechtlichen Nachprüfung stand. Denn die Erteilung von Abschriften und Ablichtungen ist ein Unterfall der Einsicht, hier in die Zivilstandsregister (vgl. Keidel/Kahl, FG 15. Aufl. § 34 Rdnr. 20; Jansen, FGG 2. Aufl. § 34 Rdnr. 10; Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG 9. Aufl. § 34 Rdnr. 4). Dem Beteiligten zu 2) geht es nicht um die in § 4 Abs. 2 Satz 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes ebenfalls vorgesehene Erteilung von Personenstandsurkunden. Er möchte lediglich "ein(en) Teil der Unterlagen ... kopieren". Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass dies vom Einsichtsrecht umfasst ist. Auf die Ausführungen der Beteiligten zu 1) zur Erteilung beglaubigter Abschriften - Personenstandsurkunden i.S. des § 61 a Nr. 1 PStG - und zu den hierfür anfallenden Gebühren kommt es daher nicht an: § 4 Abs. 2 Satz 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes differenziert zwischen der Einsicht in die Zivilstandsregister einerseits und der Erteilung von Personenstandsurkunden andererseits. Die von der Beteiligten zu 1) darüber hinaus angesprochene (formfreie) Auskunft hat der Beteiligte zu 2) nicht beantragt.

Allerdings hat der Beteiligte zu 2) im Rahmen der Beschwerdeerwiderung sinngemäß beantragt, die Entscheidung des Landgerichts dahin zu ergänzen, dass er die von ihm benötigten Kopien "mehr oder weniger" zum Selbstkostenpreis erhalten kann. Dieser Antrag geht jedoch ins Leere, weil die Frage, ob Personenstandsurkunden im Einzelfall gebührenfrei zu erteilen sind, nicht im Verfahren nach § 45 PStG entschieden werden kann (OLG Celle StAZ 1962, 123; Hepting/Gaaz aaO § 70 b Rdnr. 38). Der Senat weist jedoch vorsorglich darauf hin, dass der Antrag des Beteiligten zu 2) auf einem Missverständnis der angefochtenen Entscheidung beruht. Das Landgericht hat die von ihm begehrte Einsicht, wie der Tenor des Beschlusses ausweist, nicht beschränkt; es hat ihm insbesondere nicht etwa die Anfertigung von "Kopien nur zum Stückpreis von 7,00 € in Form einer beglaubigten Abschrift" eingeräumt. Vielmehr hat es das Recht des Beteiligten zu 2), (formlose) Ablichtungen von den fraglichen Einträgen zu fertigen, in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Senats aus dessen Einsichtsrecht gefolgert. Somit kann der angefochtenen Entscheidung nicht die Auffassung des Landgerichts entnommen werden, einer der in § 68 PStV aufgeführten Gebührentatbestände sei in dem hier gegebenen Fall anwendbar. Dass er die Fotokopien als solche bezahlen muss, stellt der Beteiligte zu 2) nicht in Abrede. Bei dieser Sachlage hat der Senat keinen Anlass gesehen, sein Vorbringen als eine - kostenpflichtig zurückzuweisende - (Anschluss-)Rechtsbeschwerde auszulegen.

c) Die Beteiligte zu 1) beanstandet den angefochtenen Beschluss jedoch insoweit zu Recht, als das Landgericht die Einsichtnahme nicht auf die beim Standesamt ........... vorhandenen Zivilstandsregister des ehemaligen Standesamtes L........... beschränkt hat. Allein auf diese Unterlagen bezieht sich - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Interesse - der Antrag des Beteiligten zu 2) vom 28. März/2. April 2002 gemäß § 45 Abs. 1 PStG. Das Amtsgericht hat daher mit Beschluss vom 27. Dezember 2002 nur über dieses Begehren entschieden. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann der Beteiligte zu 2) den gestellten Antrag nicht mehr erweitern (vgl. Keidel/Meyer-Holz aaO § 27 Rdnr. 3 m.w.N.). Im Übrigen vermag sein Vorbringen, dass es im Rahmen seines Forschungsprojektes auch nötig sein wird, in beschränktem Umfang in Register der Nachbargemeinden Einsicht zu nehmen, ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in sämtliche weiteren, beim Standesamt ........... vorhandenen Zivilstandsregister nicht zu belegen. Vielmehr wird der Beteiligte zu 2), wenn er im Rahmen seiner Forschungen entsprechende Hinweise weiterverfolgt, gesondert Einsicht in den jeweils einschlägigen Eintrag zu beantragen haben. Der Senat hat den Tenor des angefochtenen Beschlusses entsprechend eingeschränkt.

III.

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§§ 11, 131 Abs. 1 Satz 2 KostO). Daher erübrigt sich auch die Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde.

Ende der Entscheidung

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