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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 06.06.2005
Aktenzeichen: 3 W 78/05
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 56 g Abs. 5 Satz 2
BGB § 1835 a Abs. 3
BGB § 1836 d Nr. 1
BGB § 1908 i Abs. 1 Satz 1
1. Zur Beurteilung der Mittellosigkeit des Betroffenen ist auf dessen Vermögenslage zum Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz abzustellen.

2. Dies gilt jedenfalls auch in den Fällen, in denen der Betreuer die Aufwandsentschädigung zwar zunächst dem Vermögen des Betroffenen entnommen, diese jedoch vor der Entscheidung des Gerichts bereits wieder zurückerstattet hätte.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen 3 W 78/05

In dem Verfahren

betreffend die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung für die Betreuung der B.......... S............... geboren am 8. Oktober 1954,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Petry und die Richterinnen am Oberlandesgericht Simon-Bach und Stutz auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 30. März 2005 gegen den ihm am selben Tag zugestellten Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 21. März 2005

ohne mündliche Verhandlung

am 6. Juni 2005

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

I.

Die Betreuerin macht für das Jahr 2003 die Erstattung einer Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse geltend. Am 6. Januar 2004 hatte sie den Betrag mit Genehmigung des Amtsgerichts vom Sparbuch der Betroffenen abgehoben. Zu diesem Zeitpunkt überschritt das Guthaben den Schonbetrag in Höhe von 2 301,-- €.

Mit Bescheid vom 22. April 2004 hat die K......... S.......... im Wege des Rückgriffs von der Betreuerin 926,60 € zurückgefordert. Deren Widerspruch hat das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung mit Bescheid vom 30. August 2004 zurückgewiesen. Am 5. Oktober 2004 hat die Beteiligte zu 2) den gesamten Betrag, in dem auch die entnommene Aufwandsentschädigung enthalten war, zurückgezahlt. Nunmehr begehrt sie die Aufwandsentschädigung von der Staatskasse. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 9. November 2004 die Erstattung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Rückforderungsbescheid der K............... sei erst am 22. April 2004 und mithin nach der Entnahme der Aufwandsentschädigung erlassen worden. Für die Frage, ob die Betroffene mittellos ist, komme es auf den Tag der Entscheidung darüber an, ob die Staatskasse oder das Privatvermögen in Anspruch genommen werden könne. Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 24. November 2004 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Kammer hat die Entscheidung des Amtsgerichts Pirmasens vom 9. November 2004 aufgehoben und der Beteiligten zu 2) für das Jahr 2003 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 312,-- € aus der Landeskasse zugesprochen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, maßgebend für die Entscheidung, ob die Aufwandsentschädigung von der Staatskasse zu erstatten sei, sei der Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz, in der über die Erstattung der Aufwandsentschädigung entschieden werde. Zu diesem Zeitpunkt sei die Betroffene mittellos gewesen. Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 1) - die vom Landgericht zugelassene - sofortige weitere Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf seine Stellungnahme vom 28. Februar 2005 Bezug genommen.

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§§ 69 e Satz 1, 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG) und auch im Übrigen förmlich nicht zu beanstanden (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 4, 21 Abs. 1, 22 Abs. 1 FGG).

2. Das Rechtsmittel führt in der Sache nicht zum Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

Die Entscheidung der Kammer ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die der Beteiligten zu 2) zustehende Aufwandsentschädigung ist gemäß § 1835 a Abs. 3 BGB von der Staatskasse zu erstatten. Nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1835 a Abs. 3 BGB kann der Betreuer die Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse verlangen, wenn der Betroffene mittellos ist. Der Betroffene gilt als mittellos, wenn er den Aufwandsersatz aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 1836 d Nr. 1 BGB). Einzusetzen hat er sein Vermögen nach Maßgabe des § 88 BSHG (§ 1836 c Nr. 2 BGB), wobei sich die Frage, was als Vermögen zu berücksichtigen ist, nach den Grundsätzen des Sozialhilferechts richtet. Zur Frage, auf welchen Zeitpunkt es für die Bestimmung der Mittellosigkeit ankommt, teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts. Danach tritt die Beschwerdekammer entsprechend dem sich aus § 23 FGG ergebenden Grundsatz in den Grenzen des Rechtsmittels vollständig an die Stelle der ersten Instanz, weshalb auf die Vermögenslage des Betreuten zum Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz abzustellen ist (vgl. Senat, etwa Beschlüsse vom 13. März 1998 - 3 W 45/98 - und Bt-PRAX 1999, 32 ff sowie vom 24. Januar 2002 - 3 W 5/02 - und vom 28. August 2002 - 3 W 172/02 -; BayObLG FamRZ 2000, 558; BayObLG FGPrax 2002, 73 f; vgl. OLG Hamm RPfleger 2002, 314 f; OLG Frankfurt FGPrax 2001, 116 f; HUK-BUR/Deinert, Stand Mai 2005 § 1836 d Seite 3). Auf dieser Grundlage ist das Landgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Schonbetrag der §§ 1836 d und 1836 c BGB nicht mehr überschritten war. Es kann dahinstehen, ob die von dem Vermögen der Betroffenen abzusetzende Rückforderung der Kreisverwaltung bereits zu berücksichtigen gewesen wäre, wenn sie lediglich tituliert, aber noch nicht zurückgezahlt gewesen wäre (vgl. insoweit Senat, Bt-PRAX 1999, 32; a. A.: Bay-ObLGZ 2003, 271 ff). Denn die Beteiligte zu 2) hat bereits am 5. Oktober 2004 und damit vor der Entscheidung des Amtsgerichts den gesamten geltend gemachten Betrag an die K............. zurückgezahlt. Hierin war auch die zunächst entnommene Aufwandsentschädigung enthalten. Deshalb bedarf es auch keiner Entscheidung, ob der Senat die von dem Oberlandesgericht Frankfurt (Ez-FamR aktuell 2002, 235, zit. nach juris) vertretene Auffassung teilt, wonach in den Fällen, in denen die Vergütung bereits aus dem Vermögen des Betroffenen entnommen worden ist, für die Beurteilung der Mittellosigkeit auf diesen Zeitpunkt der Entnahme abzustellen ist (vgl. auch BayObLG Bt-PRAX 1998, 233 und Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht 3. Aufl., § 1836 a Rdnr. 6). Denn anders als im dortigen Fall hatte die Beteiligte zu 2) hier die entnommene Aufwandsentschädigung bereits an die Kreisverwaltung erstattet.

3. Die Entscheidung des Senats ergeht nach § 11 Abs. 1 KostO gerichtsgebührenfrei. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen ist nicht veranlasst, da der Senat niemand außer dem Beteiligten zu 1) förmlich am Verfahren beteiligt hatte/Deshalb erübrigt sich auch die Festsetzung des Beschwerdewertes.

Ende der Entscheidung

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