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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 17.05.2002
Aktenzeichen: 3 W 83/02
Rechtsgebiete: KostO, AktG, GmbHG


Vorschriften:

KostO § 27 Abs. 3
KostO § 36 Abs. 2
KostO § 44
KostO § 47
AktG § 30
GmbHG § 6 Abs. 3
Beurkundet der Notar anlässlich der Gründung einer Aktiengesellschaft in derselben Urkunde zugleich den Beschluss der Gründer über die Bestellung des ersten Aufsichtsrats, so erwächst ihm außer der Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO zusätzlich eine gesonderte Gebühr gemäß § 47 KostO.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 83/02

In dem Verfahren

wegen Gründung einer Aktiengesellschaft,

hier: Gebühr für die Bestellung des ersten Aufsichtsrats,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch die Richter am Oberlandesgericht Hengesbach, Cierniak und Jenet auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 19./22. April 2002 gegen den ihm in der Zeit nach dem 8. April 2002 zugestellten Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 19. März 2002 ohne mündliche Verhandlung am 17. Mai 2002

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) beurkundete am 16. Juni 2000 die Gründung einer Aktiengesellschaft. In Ziffer IV. der notariellen Urkunde bestellten die Gründer den ersten Aufsichtsrat. Mit seiner Kostenrechnung vom 20. Juni 2000 hat der Beteiligte zu 1) außer der Gebühr für die Gründung der Gesellschaft sowie Schreib- und Postauslagen auch eine Gebühr gemäß § 47 KostO für die Bestellung des Aufsichtsrats angesetzt.

Nach Beanstandung des Prüfungsbeauftragten hat der Notar seine Kostenrechnung nicht abgeändert, sondern auf Anweisung des Beteiligten zu 2) als Aufsichtsbehörde die Entscheidung des Landgerichts herbeigeführt. Das Landgericht hat die Kostenrechnung bestätigt und die weitere Beschwerde zugelassen.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die wiederum auf Weisung eingelegte Rechtsbeschwerde des Notars. Er ist der Ansicht, die von ihm erstellte Kostenrechnung sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

II.

1. Die weitere Beschwerde des Notars ist statthaft, da sie das Landgericht zugelassen hat (§ 156 Abs. 2 Satz 2 KostO). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 156 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 KostO). Ob die Zulässigkeit der Weisungsbeschwerde des Notars gemäß § 156 Abs. 6 (Abs. 5 vor der Neufassung durch Art. 33 Nr. 3 ZPO-RG vom 27. Juli 2001) KostO eine Beschwer der ihm vorgesetzten oder ihn anweisenden Dienstbehörde erfordert (so Senat JurBüro 1988, 1054; a. A. BayObLG MittBayNot 1994, 169, 170 m. w. N.) bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Präsident des Landgerichts ist der abweichenden Auffassung des Prüfungsbeauftragten gefolgt und hat dem Beteiligten zu 1) im Hinblick auf dessen danach unrichtige Kostenberechnung die Weisung zur Anrufung des Landgerichts erteilt. Aus der Bestätigung der Kostenberechnung durch das Landgericht folgt mithin eine Beschwer der vorgesetzten Dienstbehörde.

2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg, denn die Entscheidung, soweit sie mit der Rechtsbeschwerde angefochten ist, beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 6 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 KostO). Die Mitbeurkundung der Bestellung des ersten Aufsichtsrats durch den Notar rechtfertigt auch nach Auffassung des Senats den Ansatz der Gebühr gemäß § 47 Satz 1 1. Halbs. KostO.

a) Soweit sich die Vorinstanz mit dem der Gebühr gemäß § 36 Abs. 2 KostO für die Gründung der Aktiengesellschaft zu Grunde gelegten Geschäftswert befasst und auch insoweit die weitere Beschwerde zugelassen hat, bedarf es keiner Entscheidung des Senats als Rechtsbeschwerdegericht. Wie die Kammer bereits zur Erstbeschwerde zutreffend ausgeführt hat, unterliegen nur die in der Anweisungsverfügung beanstandeten Punkte der Nachprüfung des Gerichts. Das gilt auch im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. BayObLG FGPrax 1997, 197, 198). Hier hat der Beteiligte zu 1) unter Hinweis auf die ihm erteilte Anweisung die Rechtsbeschwerde nur hinsichtlich der gesonderten Berechnung einer Gebühr für die Bestellung des ersten Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft eingelegt.

b) Zur Berechnung einer Gebühr für die Bestellung des ersten Aufsichtsrats bei Gründung einer Aktiengesellschaft hat das Landgericht in Abgrenzung zur Gründung einer GmbH mit gleichzeitiger Bestellung eines Geschäftsführers ausgeführt, dass durch den die Wahl des ersten Aufsichtsrats betreffenden Beschluss eine gesonderte Gebühr nach § 47 KostO ausgelöst werde. § 44 KostO greife insoweit auch nicht über die Verweisung in § 27 Abs. 3 Satz 1 KostO ein, weil diese Vorschrift nicht zur Anwendung komme, wenn zu einem Beschluss eine rechtsgeschäftliche Erklärung hinzutrete. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

aa) Im Ansatzpunkt geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass §§ 27 Abs. 3 Satz 1, 44 KostO nicht eingreifen. Im Unterschied zur GmbH, bei der nach § 6 Abs. 3 Satz 2 GmbHG die Geschäftsführer entweder im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafterversammlung berufen werden (vgl. Senat MittBayNot 1977, 257), geschieht die Bestellung des ersten Aufsichtsrats bei Gründung der Aktiengesellschaft allein durch Beschluss der Gründer (vgl. etwa Münch-KommAktG/Pentz, § 30 Rdnr. 10; Röhricht in Großkomm. AktG § 30 Rdnr. 4). Bei einem Zusammentreffen mit rechtsgeschäftlichen Erklärungen - wie hier die Gründung der Aktiengesellschaft - ist § 44 KostO nicht anwendbar; dann liegen nämlich nicht mehrere Beschlüsse in derselben Verhandlung vor, die Verweisung gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 KostO ist also nicht einschlägig (vgl. Korintenberg/Reimann, KostO 14.Aufl. § 27 Rdnr. 10 und § 44 Rdnr. 6; Göttlich/Mümmler, KostO 14. Aufl. Stichwort "Beschlüsse von Gesellschaftsorganen" Anm. 3 m. w. N.).

bb) Wird in einem Gesellschaftsvertrag - wie hier - ein Beschluss der Gründerversammlung (hier: Wahl des ersten Aufsichtsrats) mitbeurkundet, entsteht daher nach ganz überwiegender Ansicht für die Beschlussfassung eine gesonderte Gebühr gemäß § 47 KostO (vgl. Göttlich/Mümmler aaO Stichwort: "Aktiengesellschaft" Anm. 1.4 und "Beschlüsse von Gesellschaftsorganen" Anm. 3; Korintenberg/Reimann aaO § 27 Rdnr. 99 f; Rohs/Wedewer, KostO 3. Aufl. § 27 Rdnr. 44; Streifzug durch die Kostenordung, 5. Aufl. Rdnr. 709; Beck'sches Notarhandbuch, 2. Aufl. D III Rdnr. 16). Nach anderer Auffassung, die der im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz tätige Prüfungsbeauftragte teilt, wird in diesem Fall keine gesonderte Gebühr nach § 47 KostO ausgelost (vgl. Waldner, Die Kostenordnung für Anfänger, 5. Aufl. Rdnr. 284; Kersten/Buhling, Formularbuch und Praxis der freiwilligen Gerichtsbarkeit 21. Aufl. § 148 Rdnr. 6). Nach dieser Meinung soll es an einem bereits errichteten Beschlussorgan fehlen, so dass die Bestellung lediglich Teil des Gründungsvertrages sei.

cc) Der zuletzt genannten Auffassung vermag der Senat - ebenso wie das Landgericht - indes nicht beizutreten.

(1) Die Kammer weist in der angefochtenen Entscheidung zunächst zutreffend auf den Unterschied zur Gründung einer GmbH hin. Wenn dort der Anfall einer gesonderten Gebühr für die Bestellung des Geschäftsführers verneint wird, hat dies seinen Grund darin, dass - wie bereits dargelegt - § 6 Abs. 3 Satz 2 GmbHG die Bestellung der Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorsieht (vgl. Senat MittBayNot 1977, 257; Korintenberg/Reimann aaO § 27 Rdnr. 100; Streifzug aaO Rdnr. 705). Für die Bestellung des ersten Aufsichtsrats fehlt es an einer entsprechenden Regelung in § 30 AktG.

(2) Erfolgt hingegen bei Gründung einer GmbH die Bestellung des Geschäftsführers durch Beschluss, so erwächst dem beurkundenden Notar neben der Gebühr des § 36 Abs. 2 KostO zusätzlich die Gebühr nach § 47 KostO (vgl. Senat MittBayNot 1988, 141; Korintenberg/Reimann aaO § 27 Rdnr. 100; Streifzug aaO Rdnr. 706 jew. m. w. N.). Diese Verfahrensweise stellt grundsätzlich keine unrichtige Sachbehandlung dar. Seine frühere gegenteilige Auffassung (MittBayNot 1977, 257) hat der Senat mit Beschluss vom 28. März 1988 (MittBayNot 1988, 141) aufgegeben.

(3) Gründe, die eine unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung der Beschlüsse bei Beurkundung der Gesellschaften rechtfertigen konnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere fehlt es auch bei Gründung einer Aktiengesellschaft nicht an einem den Beschluss fassenden Organ; vielmehr tritt an die Stelle der Gesellschafterversammlung bei der GmbH im Aktienrecht die Gründerversammlung als Organ der Vorgesellschaft (vgl. zur GmbH Senat MittBayNot 1977, 257; zur Vorgesellschaft der AG BGH NJW 1992, 1824; Hüffer, AktG 4. Aufl. § 41 Rdnr. 6 f; Kraft in Kölner Kommentar zum AktG 2. Aufl. § 30 Rdnr. 8; Streifzug aaO Rdnr. 709). Dabei kommt es nicht darauf an, dass mit der Gründung die Vor-Aktiengesellschaft erst entsteht und die Bestellung des ersten Aufsichtsrats in derselben Urkunde geschieht (vgl. Korintenberg/Reimann aaO § 27 Rdnr. 99 f; Göttlich/Mümmler aaO Stichwort: "Aktiengesellschaft" Anm. 1.4). In diesen Fällen wird nämlich nicht nur die Gesellschaft errichtet, sondern die Gründerversammlung wird auch als Organ der entstehenden Vorgesellschaft tätig. Für eine unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung gegenüber den Fallen zeitlich nacheinander vorgenommener Beurkundungen gibt es keinen Grund. Im Gegenteil erscheint es zweckmäßig, die zwingende Bestellung des ersten Aufsichtsrats zusammen mit der Gründung zu beurkunden (vgl. Röhricht aaO § 30 Rdnr. 3).

III.

Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gemäß § 156 Abs. 6 Satz 3 KostO gebühren- und auslagenfrei. Eine Entscheidung bezüglich der Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht geboten, weil nur der Beteiligte zu 1) am Verfahren der weiteren Beschwerde teilgenommen hat. Einer Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren bedarf es mithin nicht.

Ende der Entscheidung

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