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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 14.06.2006
Aktenzeichen: 3 W 98/06
Rechtsgebiete: PsychKG, FGG


Vorschriften:

PsychKG § 1 Abs. 2
PsychKG § 11 Abs. 1
FGG §§ 70ff
Zur nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer zur Vermeidung der befürchteten Selbsttötung der Betroffenen angeordneten öffentlich-rechtlichen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 98/06

In dem Verfahren

betreffend die angeordnet gewesene öffentlich-rechtliche Unterbringung der am ... geborenen E. N..., wohnhaft ...,

hier: wegen Rechtswidrigkeitsfeststellung,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Petry und die Richterinnen am Oberlandesgericht Simon-Bach und Stutz auf die weitere Beschwerde der Betroffenen vom 17. Mai 2006 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. März 2006

ohne mündliche Verhandlung

am 14. Juni 2006

beschlossen:

Tenor:

I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass die öffentlich-rechtliche Unterbringung der Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus vom 5. Januar 2006 bis 13. Januar 2006 rechtswidrig war.

III. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen werden dem Landkreis M-K... auferlegt.

IV. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3 000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Nach vorheriger richterlicher Anhörung ordnete das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - A. auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde (weitere Beteiligte zu 1) mit sofort wirksamem Beschluss vom 5. Januar 2006 die Unterbringung der Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus nach dem Landesgesetz für psychisch kranke Personen (PsychKG Rheinland-Pfalz) auf die Dauer von längstens zwei Wochen an. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass nach amtsärztlichem Zeugnis bei der Betroffenen wegen einer "depressiven Verstimmung mit Suizidalität" eine erhebliche Gefahr für das eigene Leben und die eigene Gesundheit bestehe. Noch am selben Tag wurde die Betroffene, die im Anhörungstermin sofortige Beschwerde gegen die Unterbringungsanordnung eingelegt hatte, unter Anwendung von Zwang in eine psychiatrische Klinik verbracht. Am 13. Januar 2006 wurde die Betroffene aus dem psychiatrischen Krankenhaus entlassen. Die Beschwerdekammer des Landgerichts hob daraufhin den Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichts am 16. Januar 2006 auf und teilte dies der Betroffenen formlos mit. Mit eigenhändigem Schreiben vom 13. März 2006 begehrte die Betroffene alsdann unter anderem, eine Entscheidung dahin zu treffen, dass ihre zwangsweise Unterbringung wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht rechtens gewesen sei. Daraufhin hat das Landgericht mit Beschluss vom 23. März 2006 die auf das Begehren der Rechtswidrigkeitsfeststellung umgestellte sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diesen ihr am 30. März 2006 zugestellten Beschluss wendet sich die Betroffene mit ihrer weiteren Beschwerde vom 17. Mai 2006. Sie verfolgt damit weiter das Ziel, die Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer Unterbringung zu erreichen.

II.

1. Die weitere Beschwerde ist nach §§ 27, 29 FGG zulässig, insbesondere nunmehr auch formgerecht durch Anwaltsschriftsatz eingelegt worden.

a) Zwar hat sich der ursprüngliche Verfahrensgegenstand der Erstbeschwerde dadurch erledigt, dass die Betroffene am 13. Januar 2006 aus der geschlossenen Psychiatrie entlassen worden ist. Auch nach Beendigung der öffentlich-rechtlichen Unterbringung besteht jedoch das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der behaupteten Rechtswidrigkeit fort. Allein schon die Schwere des Eingriffs in die Freiheit der Person gibt dem zwangsweise Untergebrachten ein rechtlich schützenswertes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit und indiziert gleichermaßen ein Rehabilitationsinteresse; dem von einer beendeten Unterbringungsmaßnahme Betroffenen eine Rechtsschutzmöglichkeit zwecks Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung zu eröffnen, gebieten außerdem die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes und die Verfahrensgarantie des Art. 5 Abs. 4 EMRK (näher zum Ganzen: Senat FG-Prax 2005, 137 = OLGR Zweibrücken 2005, 219).

b) Das Rechtsmittel ist auch nicht verfristet. Dabei kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob gegen die angefochtene Entscheidung des Landgerichts, die sich allein zu dem Fortsetzungsfeststellungsbegehren der Betroffenen verhält, als statthaftes Rechtsmittel die sofortige weitere Beschwerde oder die einfache weitere Beschwerde eröffnet ist. Zweifel an einer Fristgebundenheit der weiteren Beschwerde ergeben sich hier deshalb, weil die von der Zivilkammer in der Erstbeschwerdeinstanz getroffene Entscheidung über den Feststellungsantrag, wenn sie mit demselben Inhalt im ersten Rechtszug ergangen wäre, mit der einfachen Beschwerde nach § 19 FGG hätte angefochten werden können; ein Fall der sofortigen Beschwerde nach §§ 70 m Abs. 1, 70 g Abs. 3, 70 h Abs. 1 FGG ist insoweit nicht gegeben. Selbst wenn aber trotz der späteren Antragsumstellung auf das Feststellungsbegehren wegen der Fristgebundenheit der Erstbeschwerde gegen die amtsgerichtliche Unterbringungsanordnung mit Blick auf § 29 Abs. 2 FGG von einer sofortigen weiteren Beschwerde auszugehen sein sollte, ist die Rechtsmittelfrist nicht versäumt, weil der Beschluss des Landgerichts entgegen dem für das Feststellungsverfahren aus rechtsstaatlichen Gründen entsprechend anwendbaren § 70 f Abs. 1 Nr. 4 FGG keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Das hat zur Folge, dass eine etwa einzuhaltende Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt worden ist (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Kayser FGG 15. Aufl., § 70 g Rdnr. 7 und § 69 Rdnr. 9).

2. Die weitere Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Entsprechend dem Begehren der Betroffenen ist festzustellen, dass die Anordnung und die Fortdauer der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung der Betroffenen in einer psychiatrischen Klinik vom 5. bis 13. Januar 2006 rechtswidrig waren. Die Unterbringungsanordnung ist schon unter Verstoß gegen zwingendes Verfahrensrecht ergangen. Außerdem wurde entgegen dem Gebot einer umfassenden Sachaufklärung (§ 12 FGG) bis zur Entlassung der Betroffenen nicht ermittelt, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung überhaupt vorlagen.

a) Gegen seinen Willen kann in einem psychiatrischen Krankenhaus öffentlich-rechtlich untergebracht werden, wer psychisch krank ist und durch sein krankheitsbedingtes Verhalten sein Leben, seine Gesundheit oder besonders bedeutende Rechtsgüter anderer gegenwärtig in erheblichem Maß gefährdet, ohne dass diese Gefahr durch andere - weniger einschneidende - Mittel abgewendet werden kann (§ 11 Abs. 1 PsychKG Rheinland-Pfalz); das dabei einzuhaltende Verfahren regeln die §§ 70 bis 70 n FGG.

Inhalt und Reichweite dieser Bestimmungen sind so auszulegen, dass sie der Bedeutung der Freiheitsrechte des Betroffenen gerecht werden. Die Unterbringung in der geschlossenen Psychiatrie mit ununterbrochener Überwachung und dem Verbot, die Klinik zu verlassen, ist eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 GG und Art. 5 Abs. 1 EMRK. Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, dass sie nur aus besonders gewichtigem Grund und nur in einem mit wesentlichen formellen Garantien ausgestatteten Verfahren entzogen werden darf. Die Einschränkung dieser Freiheit muss daher zum einen stets einer strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit standhalten. Zum anderen setzt die freiheitssichernde Funktion der Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 5 Abs. 1 EMRK auch Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für eine hinreichende tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen. Es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. etwa BVerfG NJW 1998, 1774; Senat, OLGR Zweibrücken 2005, 219, 221; zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus am Maßstab von Art. 5 EMRK vgl. weiter: EGMR NJW 2004, 2209 und dazu Dörr, JuS 2005, 60 ff; EGMR NJW-RR 2006, 308; lesenswert für die gerichtliche Praxis in diesem Zusammenhang auch: Seitz, NJW 1998, 3694).

b) Die Unterbringung der Betroffenen durch das Amtsgericht und die weitere Sachbehandlung durch die Vorinstanzen bis zur Beendigung der Freiheitsentziehung halten einer rechtlichen Überprüfung an den oben dargestellten Maßstäben nicht stand.

Die sachlichen Voraussetzungen für den Erlass einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme gemäß § 70 h FGG - eine solche wollte das Amtsgericht anscheinend einstweilig anordnen, ohne dies allerdings in dem Beschluss vom 5. Januar 2006 ausdrücklich zum Ausdruck zu bringen - sind grundsätzlich dieselben wie für den Erlass der Maßnahme durch Hauptsacheentscheidung (§ 70 f FGG), jedoch mit der durch die Verweisung in § 70 h Abs. 1 FGG auf die entsprechende Anwendung von § 69 f Abs. 1 Nr. 1 FGG geregelten Maßgabe, dass dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Unterbringungsmaßnahme in der Hauptsache angeordnet wird und dass mit dem Aufschub der Unterbringung Gefahr verbunden wäre; ferner muss entsprechend § 69 f Abs. 1 Nr. 2 FGG ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegen. Die den anzustellenden Prognosen zugrunde liegenden Tatsachen bedürfen zwar nicht des vollen Beweises; sie müssen jedoch sehr wahrscheinlich sein (vgl. etwa OLG Karlsruhe FGPrax 2000, 165, 166; BayObLG FamRZ 2001, 578, 579; BayObLGR 2005, 117 f; OLG Schleswig OLGR Schleswig 2006, 294, 296; ständige Rechtsprechung des Senats, etwa Beschluss vom 19. April 2005 -3 W 88/05 -; Keidel/Kuntze/Winkler/Kayser a.a.O § 70 h Rdnrn. 4 ff).

aa) In dem vorliegend zu beurteilenden Fall genügte bereits das ärztliche Zeugnis der Obermedizinalrätin V... vom 5. Januar 2006, auf welches die Unterbringungsanordnung gestützt worden ist, nicht den Anforderungen nach § 14 Abs. 3 PsychKG, §§ 70 h Abs. 1, 69 f Abs. 1 Nr. 2 FGG. Der das ärztliche Zeugnis ausstellende Arzt muss in gleichem Umfang qualifiziert sein wie der Sachverständige nach § 68 b FGG. Zumindest muss das Zeugnis von einem erkennbar auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahrenen Arzt herrühren; den Umfang der Erfahrungen muss das Gericht durch Rückfragen bei dem Aussteller des ärztlichen Zeugnisses klären und in der Entscheidung darlegen (vgl. Senat OLGR Zweibrücken 2003, 97, 98 m.zahlr.w.N.). Inhaltlich muss das ärztliche Attest die für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, wenn auch in verkürzter Form, enthalten. Dazu gehören Angaben zum Sachverhalt, zur Vorgeschichte, zu Art und Ausmaß der akuten psychischen Erkrankung oder Störung und dazu, ob der Betroffene aufgrund seiner psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (vgl. Probst, Betreuungs- und Unterbringungsverfahren Rdnrn. 152, 153; Sonnenfeld in Jansen, FGG 3. Aufl., § 70 h Rdnr. 13, jew. m.w.N.).

Dass die im Anhörungstermin vom 5. Januar 2006 gehörte Amtsärztin, Obermedizinalrätin V..., Fachärztin für Psychiatrie oder auf diesem Gebiet spezifisch sachkundig wäre, ist in der Entscheidung des Amtsgerichts nicht dargelegt und nach dem Inhalt der Akte auch sonst nicht ersichtlich. Eine Exploration der Betroffenen oder eine über ein allgemein gehaltenes Gespräch mit dieser hinausgehende medizinische Untersuchung durch die Amtsärztin hat vor der Anhörung beim Amtsgericht offensichtlich nicht stattgefunden. Dementsprechend hat die Amtsärztin ausweislich des Anhörungsprotokolls gegenüber dem Vormundschaftsgericht auch nicht von aus eigenen Wahrnehmungen herrührenden fachlichen Erkenntnissen über die Betroffene berichtet. Sie hat vielmehr als Auskunftsperson vom Hörensagen lediglich die ihr fernmündlich übermittelten Einschätzungen des Dr. E... von der R.-M.-Fachklinik zu einer angeblich akuten Suizidalität der Betroffenen wiedergegeben. Das in dieser Form und mit diesem Inhalt abgegebene ärztliche Zeugnis war, wie nicht näher ausgeführt werden muss, zu einer verlässlichen Aufklärung des Sachverhalts in medizinischer Hinsicht von vornherein offensichtlich ungeeignet. Darauf durfte die Freiheitsentziehung der Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht gestützt werden.

bb) Darüber hinaus war die Unterbringung der Betroffenen auch deshalb nicht rechtens, weil Amtsgericht und Landgericht bis zum Zeitpunkt ihrer Entlassung aus der psychiatrischen Klinik keine tragfähigen Feststellungen zum Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 PsychKG getroffen haben. Die Betroffene wurde öffentlich-rechtlich untergebracht wegen der befürchteten Gefahr ihrer Selbsttötung und damit zur Vermeidung einer Selbstgefährdung. Abgesehen davon, dass allein aufgrund der nur vom Hörensagen bekannten diesbezüglichen Einschätzung des Dr. E... keine konkreten Anhaltspunkte für eine - von der Betroffenen gegenüber dem Vormundschaftsrichter in Abrede gestellte - akute Suizidabsicht bejaht werden durften, ist auf Folgendes hinzuweisen: Der in freier Selbstbestimmung geplante oder versuchte Suizid rechtfertigt keine Unterbringung. Die Abgrenzung zwischen einem sog. Bilanzselbstmord und durch psychische Erkrankung beeinflussten Selbsttötungsgedanken im Einzelfall ist schwierig. Jedenfalls ist es unzulässig, aus dem Versuch einer Selbsttötung oder aus der Verlautbarung entsprechender Absichten auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung zu schließen; vielmehr ist die Motivation des Betroffenen im Einzelfall zu untersuchen. Eine freiheitsentziehende öffentlich-rechtliche Unterbringung nach § 11 Abs. 1 PsychKG zur Vermeidung einer Selbsttötung setzt deshalb zum einen voraus, dass die Gefahr der Selbsttötung ihre Ursache gerade in der psychischen Erkrankung des Betroffenen im Sinne von § 1 Abs. 2 PsychKG hat. Zum anderen darf der Betroffene aufgrund der psychischen Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen können. Das sagt das Gesetz zwar nicht ausdrücklich, es ergibt sich aber aus einer verfassungskonformen Auslegung, weil der Staat von Verfassungs wegen nicht das Recht hat, seine erwachsenen und zu freier Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu "bessern" oder zu hindern, sich selbst gesundheitlich zu schädigen (vgl. etwa BayObLG FamRZ 1993, 600; Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringung 4. Aufl., Kap. C § 1906 BGB Rdnrn. 13 f).

Feststellungen dazu, ob die Betroffene im Zeitpunkt der Unterbringung an einer Psychose oder an einer psychischen Störung im Sinne eines anerkannten Krankheitsbildes der Psychiatrie litt, die in ihren Auswirkungen einer Psychose gleicht (vgl. § 1 Abs. 2 PsychKG), lässt der amtsgerichtliche Beschluss vom 5. Januar 2006 vermissen. Die von dem amtsärztlich ungenügend beratenen Amtsgericht bei der Betroffenen festgestellte "depressive Verstimmung mit Suizidalität" besagt nichts über einen etwaigen Krankheitswert des so beschriebenen Gemütszustandes, geschweige denn über die Fähigkeit der Betroffenen zur freien Willensbestimmung.

Es ist auch nicht erkennbar, dass den von der Betroffenen in der Anhörung vorgebrachten Einwendungen irgendeine Bedeutung beigemessen wurde. Insoweit war es rechtsfehlerhaft, dass das Amtsgericht ihre tatsächlichen Behauptungen zur Vorgeschichte der Unterbringungsanregung durch Dr. E... nicht zum Anlass für weitere Tatsachenaufklärung nahm, sondern die Betroffene sofort in der geschlossenen Psychiatrie unterbrachte. Statt dessen hätte sich eine persönliche Befragung des - zudem fachpsychiatrisch sachkundigen- Initiators der Unterbringung und insbesondere die Inaugenscheinnahme des - zu keinem Zeitpunkt zur Verfahrensakte beigezogenen - E-mail-Schreibens der Betroffenen vom 4. Januar 2006 an den Dr. E... aufgedrängt.

c) Die vorstehend aufgezeigten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sind auch nach Einlegung der Erstbeschwerde gegen die Unterbringungsanordnung und Eingang der Akten beim Landgericht am 6. Januar 2006 bis zur Entlassung der Betroffenen aus der geschlossenen Psychiatrie nicht geheilt worden. Deshalb war die Rechtswidrigkeit der nicht "auf die gesetzlich vorgesehene Weise" (Art. 5 Abs. 1 EMRK) erfolgten Freiheitsentziehung der Betroffenen während ihrer gesamten Dauer festzustellen.

3. Ein Ausspruch über die Verpflichtung zur Tragung von Gerichtskosten ist nicht veranlasst (§ 131 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 KostO).

Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Betroffenen beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG. Den Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde hat der Senat nach §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 KostO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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