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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 23.01.2001
Aktenzeichen: 3W 244/00
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 35
KostO § 145 Abs. 1
KostO § 147 Abs. 2
Übersendet der Notar eine Kopie der von ihm beurkundeten Handelsregisteranmeldung einer GmbH an einen der Geschäftsführer, damit dieser sie an einem anderen Ort unterschreiben und dies notariell beglaubigen lassen kann, erhält er dafür keine gesonderte Gebühr nach § 145 Abs.1 oder 147 Abs. 2 KostO.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 3 W 244/00 2 T 428/00 Landgericht Koblenz

In dem Verfahren

betreffend die Kostenrechnung des Notars in zu Urk.-Nr.: 918/98 vom 17. Juli 1998

wegen des Entwurfs einer Handelsregisteranmeldung,

hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach und den Richter am Landgericht Edinger auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 25./25. Oktober 2000 gegen den ihm am 18. Oktober 2000 zugestellten Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 9. Oktober 2000 ohne mündliche Verhandlung

am 23 Januar 2001

beschlossen:

Tenor:

1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 92,80 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) beurkundete und vollzog die Anmeldung der Beteiligten zu 3) zum Handelsregister. Beide Gesellschafter sollten nach dem Gesellschaftsvertrag zugleich Geschäftsführer sein. Im Beurkundungstermin vor dem Beteiligten zu 1) war nur einer der Geschäftsführer erschienen. Dieser unterzeichnete die Urkunde. Sodann übersandte der Beteiligte zu 1) auf Bitten des Erschienenen eine Kopie der Urkunde dem weiteren Geschäftsführer, damit dieser an seinem Wohnort die Urkunde unterzeichnen und dort beglaubigen lassen konnte. Mit seiner Kostenrechnung vom 17. Juli 1998 berechnete der Notar für diese Übersendung eine Gebühr gemäß den §§ 38 Abs. 2 Nr. 7, 145 Abs. 1 KostO in Höhe von 80,-- DM nebst Mehrwertsteuer.

Nach Beanstandung des Prüfungsbeauftragten hat der Notar seine Kostenrechnung nicht abgeändert, sondern auf Anweisung des Beteiligten zu 2) die Entscheidung des Landgerichts herbeigeführt. Das Landgericht hat mit seiner angefochtenen Entscheidung die Kostenrechnung um diese Gebühr reduziert.

Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Notar sein Ziel - Ansatz einer Gebühr gemäß §§ 38 Abs. 2 Ziff. 7, 145 Abs. 1 Satz 1 KostO als Vergütung für die Übersendung des Entwurfs der Handelsregisteranmeldung an den zweiten Geschäftsführer - weiter. Er vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass zumindest eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO angefallen sei.

II.

1. Die weitere Beschwerde ist infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft (§ 156 Abs. 2 Satz 2 KostO). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 156 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KostO) und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidungszuständigkeit des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken folgt aus § 4 Abs. 3 Nr. 2 b des Landesgesetzes über die Gliederung und die Bezirke der Gerichte (GerOrgG vom 5. Oktober 1977 - BS 300 - 1).

2. In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 156 Abs. 2 Satz 4 KostO, 550 ZPO). Der Senat teilt die Auffassung der Kammer, wonach für die Übersendung des Entwurfs der Handelsregisteranmeldung an den weiteren Geschäftsführer keine weitere Gebühr angefallen ist, die Kostenrechnung des Notars mithin entsprechend zu reduzieren war.

a) Eine Gebühr nach § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO ist durch die Tätigkeit des Beteiligten zu 1) nicht entstanden. Diese Entwurfsgebühr entsteht nach allgemeiner Auffassung nur dann, wenn der Entwurf als selbständige notarielle Leistung erfordert wird. Ein selbständiger Auftrag zur Entwurfsherstellung im Sinne des § 145 Abs. 7. KostO kann zwar trotz Vorliegens eines Beurkundungsauftrags gegeben sein. Dies setzt allerdings voraus, dass der Entwurf zunächst nur als Grundlage für weitere Vertragsverhandlungen, Überprüfungen oder Ähnliches angefordert wird (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 239; OLG Köln JurBüro 1997, 604). Andernfalls verbleibt es bei dem Vorbereitungscharakter des Entwurfs. Dieser ist damit - wie hier - Teil der Beurkundungstätigkeit des Notars.

b) Die Übersendung des Entwurfs an den weiteren Geschäftsführer löst auch nicht die Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO aus.

aa) Nach § 147 Abs. 2 KostO erhält der Notar die Hälfte der vollen Gebühr, soweit für eine im Auftrag eines Beteiligten ausgeübte Tätigkeit eine Gebühr nicht bestimmt ist. Unter § 147 Abs. 2 KostO fallen alle nicht besonders benannten isolierten Geschäfte vorsorgender Rechtspflege, die nicht im Zusammenhang mit einem Beurkundungsgeschäft stehen und auf Grund eines ausdrücklichen Auftrags erfolgen. (vgl. Korintenberg/Reimann KostO 14. Aufl. § 147 Rdnr. 126). Die Vorschrift bezieht sich vor allem auf die "sonstige Betreuung" der Beteiligten i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 1 BNotO. Hierunter fallen insbesondere auch die sog. Vollzugsaufgaben des Notars. Dies sind Tätigkeiten des Notars, die dazu dienen, den über die rechtliche Tragweite eines zu beurkundenden Rechtsgeschäfts hinausgehenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolg zu erreichen (vgl. Schippel BNotO 7. Aufl. § 24 Rdnr. 25). Zu den Vollzugsaufgaben, die der Notar übernehmen kann, gehört auch die Übersendung von Urkunden (vgl. Schippel aaO Rdnr. 27).

bb) Eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO entsteht allerdings nur, soweit es sich bei der Tätigkeit des Notars nicht um ein gebührenfreies Nebengeschäft handelt, § 147 Abs. 3 KostO. Nach den in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätzen liegt ein Nebengeschäft i.S.d. § 35 KostO vor; wenn die Tätigkeit zum Pflichtenkreis des Notars gehört, mit einem Hauptgeschäft so; zusammenhängt, dass sie nicht als selbständiges Geschäft in Erscheinung tritt und die Tätigkeit das Hauptgeschäft vorbereitet oder fördert und so der beabsichtigte Erfolg herbeigeführt wird. (vgl. BayObLG JurBüro 1980, 751; Mümmler in JurBüro 1982, 837 jew. m.w.N.) Ob das Nebengeschäft im Verhältnis zum Hauptgeschäft zudem minder wichtig erscheinen muss, ist umstritten (bejahend BayObLG aaO; ablehnend etwa Korintenberg/Lappe KostO 14. Aufl. § 35 Rdnr. 4), kann hier jedoch dahinstehen. Denn die Übersendung des Entwurfs der Handelsregisteranmeldung an den weiteren Geschäftsführer zum Zwecke der Unterschrift und deren Beglaubigung durch einen Notar an einem anderen Ort ist jedenfalls als minderwichtige Tätigkeit im Verhältnis zur Haupttätigkeit des Notars anzusehen.

Auch die übrigen, nach den o.g. Grundsätzen aufgestellten Voraussetzungen für ein gebührenfreies Nebengeschäft liegen vor. Die Übersendung des Entwurfs der Handelsregisteranmeldung bereitete lediglich die Anmeldung der GmbH vor. Denn der Anmeldung muss nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG der Gesellschaftsvertrag beigefügt sein. Dieser bedarf notarieller Form (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) und ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Werden - wie hier - zugleich mit der Anmeldung der Gesellschaft mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist darüber hinaus die Unterschrift sämtlicher Geschäftsführer zur Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung hat nämlich namens der Gesellschaft durch sämtliche Geschäftsführer persönlich zu erfolgen (vgl. Scholz GmbHG 9. Aufl. § 7 Rdnr. 10).

III.

Eine Kostenentscheidung für das Verfahren der weiteren Beschwerde ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung des Beteiligten zu 1.); die Kosten des erfolglosen Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz (§§ 156 Abs. 4 Satz 3, 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO). Die Anordnung einer Kostenerstattung ist nicht veranlasst.

Den Wert des Beschwerdegegenstandes für das Verfahren der weiteren Beschwerde hat der Senat entsprechend dem strittigen Betrag der Kostenrechnung bemessen(§§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO).

Ende der Entscheidung

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