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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 17.09.2002
Aktenzeichen: 4 U 1/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 115
ZPO § 233
ZPO § 236
ZPO § 238
ZPO § 516 a.F.
ZPO § 519 b Abs. 1 a.F.
ZPO § 519 b Abs. 2 a.F.
BGB § 1360 a Abs. 4
Ist einer Partei die begehrte Prozesskostenhilfe versagt worden, weil ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihren Ehegatten in Betracht kommt, so kann ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist nur dann bewilligt werden, wenn sie sich für arm halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe dargetan zu haben.

Dazu genügt es nicht, glaubhaft zu machen, ihr Ehegatte habe eine freiwillige Vorschusszahlung verweigert. Maßgebend ist vielmehr, ob der Vorschussanspruch alsbald tituliert und in der Zwangsvollstreckung hätte durchgesetzt werden können.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Aktenzeichen: 4 U 1/02

In dem Rechtsstreit

wegen Gesamtschuldnerausgleichs

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab sowie die Richter am Oberlandesgericht Reichling und Friemel ohne mündliche Verhandlung am 17. September 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30. November 2001 wird als unzulässig verworfen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte 6/11 und der Kläger 5/11 zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.839,85 € (38 803,37 DM) festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Sie streiten um Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus Gesamtschuldnerausgleich.

Mit Urteil vom 30. November 2001 (Bl. 289 d.A.), berichtigt durch Beschluss vom 22. Januar 2001 (Bl. 318 d.A.), hat die Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen dazu verurteilt, an den Kläger 21.466,31 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil ist dem Kläger und der Beklagten jeweils am 4. Dezember 2001 (Bl. 306, 307 d.A.) zugestellt worden.

Mit Schriftsatz ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 28. Dezember 2001 (Bl. 326 ff. d.A.), eingegangen am 2. Januar 2002 hat die Beklagte beantragt, ihr für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil vom 30. November 2001 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts J..., P..., Z... zu bewilligen. Dem Prozesskostenhilfegesuch war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten vom 20. Dezember 2001 beigefügt (Bl. 11 PKH-Heft), in der keine Angaben zu den Einkommensverhältnissen des Klägers und Ehemannes der Beklagten enthalten sind. Im PKH-Gesuch vom 28. Dezember 2001 ist im Übrigen ausgeführt, der Kläger sei mit Schreiben vom selben Tage (Bl. 352 d.A.) unter Fristsetzung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses aufgefordert worden. Sollte die gesetzte Frist ergebnislos verstreichen, so werde ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung angekündigt.

Der Senat hat daraufhin durch Beschluss vom 19. März 2002 (Bl. 368 d.A.) die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt, weil die Beklagte ihre Bedürftigkeit nicht dargetan habe. Gegen den Kläger komme ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss in Betracht. Anhaltspunkte, die das Bestehen oder die Durchsetzbarkeit des Anspruch in Frage stellen könnten, habe die Beklagte nicht dargelegt.

Der Beschluss des Senat ist der Beklagten am 26. März 2002 zugestellt worden (Bl. 371 d.A.). Mit Schriftsatz vom 4. April 2002 (Bl. 372 d.A.), eingegangen am selben Tage, hat die Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts vom 30. November 2001 Berufung eingelegt und zugleich beantragt, ihr für die Durchführung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts mit Schriftsatz vom 1. Juli 2002 (Bl. 395 d.A.), eingegangen am selben Tage, Anschlussberufung eingelegt.

Durch Verfügung seines Vorsitzenden vom 28. August 2002 (Bl. 418 d.A.) hat der Senat die Beklagte darauf hingewiesen, dass keine Gründe glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich seien, nach denen die Beklagte bis zur Versagung der Prozesskostenhilfe vernünftigerweise habe annehmen dürfen, sie sei bedürftig i.S.v. §§ 114, 115 ZPO.

Daraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. September 2002 (Bl. 421 d.A.) vortragen lassen, der Kläger habe mit Schreiben vom 3. Januar 2001 (Bl. 425 d.A.) die Zahlung eines Prozesskostenvorschusses abgelehnt. Eine, alsbaldige Durchsetzung eines Vorschussanspruches sei ihr nicht möglich und zumutbar gewesen, weil sie innerhalb der Berufungsfrist keinen Titel und schon gar nicht die entsprechenden Geldmittel zur Beauftragung eines Berufungsanwalts habe erhalten können.

II.

Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 519 b Abs. 1 und 2 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 5 EGZPO als unzulässig zu verwerfen. Das Rechtsmittel ist nicht innerhalb der in § 516 ZPO a.F. gesetzlich vorgesehenen Notfrist von einem Monat eingelegt worden. Gründe, nach denen der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Maßgebend für den Beginn der Berufungsfrist ist die am 4. Dezember 2001 erfolgte Zustellung des angefochtenen Urteils. Der Umstand, dass das Urteil im Nachhinein in verschiedenen Punkten gemäß § 319 ZPO berichtigt wurde, ist für den Fristbeginn ohne Belang (vgl. dazu etwa Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. § 517 Rdn. 6 m.w.N.). Die Berufungsfrist ist somit mit Ende des 4. Januar 2002 abgelaufen. Erst nach diesem Zeitpunkt, nämlich am 4. April 2002 ist die Berufung der Beklagten beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingegangen. Das Rechtsmittel ist somit verfristet.

Gründe, die es rechtfertigen könnten, der Beklagten gemäß §§ 233, 236, 238 ZPO zur Wahrung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sind nicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich. Wiedereinsetzung ist nur dann zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung einer Notfrist gehindert war. Hier hat die Beklagte zwar innerhalb der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens beantragt. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist ihr jedoch versagt worden. In einem solchen Falle ist die Rechtsmittelfrist nur dann unverschuldet versäumt, wenn die Partei vernünftigerweise mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit nicht rechnen musste (allg. Meinung, vgl. etwa BGH FamRZ 1988, 1153, 1154, FamRZ 1997, 546, 547 und FamRZ 1998, 1574; BGH VersR 2000, 383; BGH Beschluss vom 31. August 2000 - XII ZB 141/00 zit. nach juris; Musielak/Grandel, ZPO 3. Aufl. § 233 Rdn. 10, jew. m.w.N.). Dies setzt voraus, dass sie sich für arm halten durfte und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe dargetan zu haben (BGH FamRZ 1997 und BGH Beschluss vom 31. August 2000, jeweils aaO m.w.N.).

An diesen Erfordernissen fehlt es im hier zu entscheidenden Falle.

Die Beklagte durfte sich nach ihrem eigenen Vorbringen schon nicht für arm halten. Wie sie selbst mit ihrem Aufforderungsschreiben an den Kläger vom 28. Dezember 2001 verdeutlicht hat, konnte sie davon ausgehen, dass ihr Ehemann monatliche Nettoeinkünfte von 12.000,-- DM erzielt, die ihn in die Lage versetzen, ihr gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB einen Vorschuss auf die Prozesskosten zu zahlen, die ihr für die Durchführung des Berufungsverfahrens entstehen. Soweit die Beklagte unter Berufung auf das Schreiben der Klägervertreter vom 3. Januar 2002 (Bl. 425 d.A.) geltend macht, der Kläger verweigere eine Vorschusszahlung, ist dies nicht geeignet, ihr fehlendes Verschulden an der Nichteinhaltung der Berufungsfrist darzutun. Abgesehen davon, dass sie dieses Schreiben erst nach Ablauf der Berufungs- und der Wiedereinsetzungsfrist in den Rechtsstreit eingeführt hat, ergibt sich daraus nicht, dass die Beklagte nicht in der Lage wäre, einen Vorschuss zu erlangen. Die Frage, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erwartet werden darf, hängt nicht von der Leistungswilligkeit oder -unwilligkeit des Vorschusspflichtigen ab. Maßgebend ist vielmehr, ob der Anspruch, der hier nach eigenem Vorbringen der Beklagten in der Sache besteht, alsbald tituliert und in der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann (vgl. dazu etwa OLG Bamberg JurBüro 1985, 1107; OLG Köln FamRZ 1985, 1067; OLG Düsseldorf FamRZ 1990, 420; Musielak/Fischer, ZPO 2. Aufl. § 115 Rdn. 37; Zöller/Philippi aaO § 115 Rdn. 71, jew. m.w.N.). Die Beklagte hat keine Anhaltspunkte glaubhaft gemacht, nach denen es an dieser Voraussetzung fehlen könnte. Sie hat sich auf die bloße Behauptung beschränkt, dass sie dann, wenn sie eine einstweilige Anordnung beantragt hätte, innerhalb der Berufungsfrist ohnehin keinen Titel erhalten und im Wege der Zwangsvollstreckung hätte verwirklichen können. Dies liegt indes neben der Sache. Die Beklagte übersieht, dass ihr dann, wenn sie innerhalb der Berufungsfrist alles veranlasst hätte, um den Vorschussanspruch prozessual durchzusetzen, Verzögerungen bei der Einlegung der Berufung, die sie nicht zu vertreten hatte, auch nicht zum Verschulden gereicht hätten. Maßnahmen zur prozessualen Durchsetzung des Vorschussanspruchs hat die Beklagte aber gerade nicht unternommen.

Nach alledem ist der Beklagten die begehrte Wiedereinsetzung zu versagen und ihre Berufung als unzulässig zu verwerfen. Dabei kann dahinstehen, ob überdies nicht schon allein die unvollständige Ausfüllung des Vordruckformulars (Bl. 11 des PKH-Hefts) zur Verweigerung der Wiedereinsetzung führen müsste, weil die Beklagte auch im Hinblick darauf nicht annehmen konnte, sie habe die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit der gebotenen Sorgfalt dargetan (vgl. dazu BGH Beschluss vom 31. August 2000 aaO m.w.N.).

Mit der Verwerfung der Berufung verliert zugleich die unselbständige Anschlussberufung des Klägers ihre Wirkung, ohne dass dies eines besonderen Ausspruchs bedarf (§ 522 Abs. 1 ZPO a.F). Die Kosten der Berufung und der unselbständigen Anschlussberufung sind gemäß § 92 Abs. 1 ZPO verhältnismäßig zu teilen (vgl. etwa BGHZ 4, 229, 241; OLG Nürnberg MDR 1989, 648; Zöller/Gummer aaO § 524 Rdn. 43, jew. m.w.N.).

Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat der Senat gemäß §§ 25 Abs. 2 GKG, 3 ZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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