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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 21.02.2002
Aktenzeichen: 4 U 101/01
Rechtsgebiete: MarkenG


Vorschriften:

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
Die Darstellung der Abbildung eines Fuchses auf einem Weinetikett verbunden mit der Wortmarke "Cuvée Fritz" bilden ein Kombinationszeichen, bei dem es für die Begründung einer Verwechslungsgefahr i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG allein darauf ankommt, ob nach der Gestaltung der Marke ein Bestandteil für den Gesamteindruck prägende Bedeutung hat (hier für den Bildbestandteil verneint).
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 4 U 101/01

Verkündet am: 21. Februar 2002

In dem Rechtsstreit

wegen Unterlassung u. a. (Markenrecht)

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab sowie die Richter am Oberlandesgericht Reichling und Prof. Dr. Dr. Ensthaler

auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 19. April 2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2 600,-- Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt eine Weinkellerei und ist Inhaberin der am 8. Mai 1996 angemeldeten und am 20. Januar 1997 unter der Register-Nr. eingetragenen Wortmarke "Fuchs", deren Warenverzeichnis "alkoholische Getränke, ausgenommen Bier", umfasst (Bl. 13 d.A.). Darüber hinaus ist die Klägerin Inhaberin der am 22. Januar 1991 angemeldeten und am 9. Januar 1996 unter der Register-Nr. eingetragenen deutschen Wortmarke "... der mit dem Fuchs", deren Warenverzeichnis die Ware "Weine, Schaumweine, weinhaltige Getränke, Spirituosen" beinhaltet (Bl. 14 d.A.). Ferner ist die Klägerin Inhaberin von zwei Bildmarken "Fuchs" mit Prioritäten vom 26. September 1998 und 2. März 2000 (vgl. Hülle Bl. 19 d.A.), welche in Verbindung mit der Wortmarke "... der mit dem Fuchs" auf ihren Wein- und Weinbrandetiketten sowie ihren Geschäftsunterlagen Verwendung findet.

Der Beklagte, Betreiber eines Weingutes, ist Inhaber einer Bildmarke mit Priorität vom 21. Februar 1997, die ebenfalls einen Fuchs darstellt (Bl. 20 d.A.). Seit 1973 verwendet er die entsprechende Zeichnung zur Ausstattung seiner Weinetiketten. Seit 1997 stattet er einen Teil seiner Weinflaschen mit nachstehendem Etikett aus.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte dadurch ihre Markenrechte verletze. Zwischen ihren Wortmarken und dem vom Beklagten benutzten Bildzeichen (der Fuchsabbildung) bestehe aufgrund der Identität der Waren eine Verwechslungsgefahr, zumindest eine hochgradige Ähnlichkeit. Das angegriffene Bildzeichen sei nicht Teil eines Kombinationskennzeichens, weil das Bildzeichen die Herstellermarke und die Wortbezeichnung "Cuvée Fritz" die Produktmarke darstelle. Zumindest jedoch sei die Fuchsabbildung prägend für die Kombinationsmarke, zumal die Worte nur einen rein beschreibenden Inhalt hätten.

Die Klägerin beantragt,

1. es bei Zahlung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500 000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland mit dem Bildzeichen versehene Weinflaschen in Verkehr zu bringen, zu dem genannten Zweck zu besitzen sowie mit dem oben abgebildeten Zeichen für Wein zu werben;

2. der Klägerin über den Umfang der in 1. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe des unter dem oben abgebildeten Zeichen erzielten Umsatz auf dem Gebiet der Weinherstellung sowie des Weinverkaufs sowie unter Angabe des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern;

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin all denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm aus den unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass es sich bei seinem Etikett um eine kombinierte Wort-Bild-Marke handle, bei dem die Fuchsabbildung, gleichgewichtig neben den Worten "Cuvée Fritz" an der Prägung des Gesamteindruckes teil habe. Eine das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft sei der Fuchsabbildung nicht beizumessen, sie sei eher als kennzeichnungsschwach einzustufen. Eine Verwechslungsgefahr mit den Wortmarken der Klägerin bestehe deshalb nicht.

Die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal hat mit Urteil vom 19. April 2001 die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des Erstgerichts stehe der Klägerin kein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten aus § 14 MarkenG wegen der Verwendung des streitgegenständlichen Weinetiketts zu. Verwechslungsgefahr würde nicht bestehen. Die Fuchsabbildung auf dem Etikett des Beklagten könne nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr bilde sie zusammen mit der Aufschrift "Cuvée Fritz" eine Einheit. Dies ergebe sich zum einen aus der farblichen Gestaltung, zum anderen aus der Größe des Schriftzuges, welcher der Bildgröße der Fuchsabbildung entspreche. Nach dem Gesamteindruck gehören daher die bildliche Darstellung des Fuchses und der Schriftzug zusammen, es handle sich somit um ein Kombinationszeichen. Der Fuchsabbildung, die eng der natürlichen Vorgabe folge, sei dabei eine besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft nicht beizumessen, das Gesamtzeichen sei vielmehr von Bild und Schrift gleichermaßen geprägt, so dass die Anforderungen, die an die Verwechslungsgefahr im kennzeichnungsrechtlichen Sinne zu stellen sind, nicht gegeben seien.

Gegen das ihr am 23. April 2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 21. Mai 2001 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel innerhalb gewährter Fristverlängerung mit am 23. Juli 2001 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie trägt - in Ergänzung zu ihren Ausführungen in der ersten Instanz - vor, dass der Beklagte durch die Verwendung des streitgegenständlichen Weinetiketts und des darauf befindlichen Bildzeichens, des dargestellten Fuchses, ihre Wortmarke verletze. Von einem Kombinationszeichen könne nicht ausgegangen werden, da der Schriftzug "Cuvée Fritz" als eigenständiges Kennzeichen für die Produktmarke anzusehen sei, das keine Einheit mit dem die Herstellermarke kennzeichnenden Bildzeichen bilde. Selbst wenn von einem Kombinationszeichen auszugehen sei, läge eine Verletzung der klägerischen Wortmarke vor, da sich dem flüchtigen Betrachter des streitgegenständlichen Weinetiketts nur die große, ins Zentrum des Etiketts gerückte Fuchsabbildung nachhaltig einpräge, der Schriftzug "Cuvée Fritz" werde nicht wahrgenommen. Die Fuchsabbildung präge somit den Gesamteindruck des Zeichens, eine Verwechslungsgefahr zu ihrer Wortmarke sei daher begründet. Letzteres würde außerdem durch die räumliche Nähe der Betriebe der Parteien begünstigt. Dass die Beklagte schon seit 1973 eine Fuchszeichnung auf ihren Weinetiketten verwende sei aus ihrer Sicht zwar nicht zu beanstanden, habe aber auch keine präjudizierende Wirkung, da der Fuchs bei diesem Bildzeichen, im Gegensatz zu dem streitgegenständlichen, eine nur untergeordnete Bedeutung einnehme.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal vom 19. April 2001 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Zahlung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500 000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland mit dem Bildzeichen versehene Weinflaschen in Verkehr zu bringen, zu dem genannten Zweck zu besitzen sowie mit dem oben abgebildeten Zeichen für Wein zu werben;

2. der Klägerin über den Umfang der in Ziffer 1) bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe des unter dem oben abgebildeten Zeichen erzielten Umsatz auf dem Gebiet der Weinherstellung sowie des Weinverkaufs sowie unter Angabe des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern;

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin all denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm aus den unter Ziffer 1) bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, er habe die Klägerin nicht in ihrem Recht aus ihrer Wortmarke verletzt, die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 NR. 2 MarkenG seien nicht erfüllt. Den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils sei nichts hinzuzufügen. Er verwende ein Kombinationszeichen, bei welchem der Schriftzug "Cuvée Fritz" das Gesamtzeichen ebenso präge, wie die Fuchsdarstellung. Der Gesamteindruck des Zeichens unterscheide sich daher deutlich von der Wortmarke der Klägerin, eine Verwechslungsgefahr sei nicht gegeben.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, in der Sache hat sie aber keinen Erfolg.

Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten aus § 14 MarkenG wegen der Verwendung der streitgegenständlichen Fuchsdarstellung auf den Weinetiketten der Beklagten zu, weil die Voraussetzungen der hier einzig einschlägigen Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht erfüllt sind.

Eine Markenrechtsverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt vor, wenn ein Dritter ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen benutzt, das mit einer geschützten Marke des Markeninhabers kollidiert. Eine Markenkollision ist dabei gegeben, wenn zwischen dem kollidierenden Zeichen und der benutzten Marke für das Publikum die Gefahr von Verwechslung besteht. Zentrale Voraussetzung der Markenrechtsverletzung ist damit die Verwechslungsgefahr, die ihrerseits Folge einer Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen ist, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen zumindest gedanklich mit der geschützten Marke in Verbindung gebracht wird (Fezer, MarkenG, § 14, Rdnr. 77).

Eine solche Verwechslungsgefahr besteht durch die vom Beklagten verwandte Fuchsdarstellung für die klägerischen Wortmarken nicht.

Grundsätzlich kann eine Verwechslungsgefahr auch zwischen einer Wortmarke und einer Bildmarke bestehen, wenn das Wort die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Benennung eines Bildes darstelle und daher der Verkehr durch das Bild an das Wort erinnert wird (Fezer, MarkenG, § 14, Rdnr. 194; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14, Rdnr. 376; BGH GRUR 1971, S. 251 (252) - Oldtimer). Davon ist jedoch nicht auszugehen. Die Wortmarke "Fuchs" oder "... der mit dem Fuchs" benennen nicht erschöpfend die Gesamtdarstellung auf dem Weinetikett des Beklagten. Dies könnte man allenfalls dann annehmen, wenn die Fuchsabbildung alleine auf einem sonst unbeschrifteten Weinetikett zu sehen wäre. Hier liegt die Sachlage jedoch anders: Die Fuchsabbildung ist nur Teil einer zeichnerischen Gesamtdarstellung aus Wort- und Bildbestandteilen. Sie kann nicht herausgelöst werden ohne den Gesamteindruck zu schmälern. Vielmehr bildet die Fuchsabbildung mit der Aufschrift "Cuvée Fritz" und der näheren Produktbeschreibung eine zusammengehörende Einheit. Dies kommt nicht nur - wie schon das LG zutreffend feststellte - durch die farbliche Gestaltung, Anordnung und Dimensionierung der Einzelbestandteile zum Ausdruck, sondern auch durch die Produktbeschreibung selbst, die quasi einen Rahmen um die Wort- und Bildbestandteil legt, indem es dort heißt: "Fritz ein ausgefuchstes Weißwein-Cuvée ...". Die verschiedenen Etikettenbestandteile gehören demnach untrennbar zusammen, sie bilden eine Einheit, so dass es sich nach dem Gesamteindruck um ein Kombinationszeichen/-marke handelt. Sofern die Klägerin dagegen vorträgt, dass der Verbraucher bei der Betrachtung des Etiketts zwischen dem Bildzeichen "Fuchs" und der Wortmarke "Cuvée Fritz" trennen würde, weil das eine die Herstellermarke und das andere die Produktmarke bezeichne, und daher eine Einheit der Etikettenbestandteile nicht gegeben wäre, ist ihr nicht zu folgen. Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass der Verbraucher, wenn er ein Weinetikett betrachtet, dieses optisch in seine Einzelteile zerlegt und die jeweiligen Bildbestandteile dann auch noch verschiedenen Marken zuordnet; diese Auffassung ist realitätsfremd. Der Verbraucher wird sich vielmehr vom Gesamteindruck des Etiketts leiten lassen, also vom Zusammenspiel der Wort- und Bildbestandteile. Das Vorbringen der Klägerin kann daher die Annahme, dass hier ein Kombinationszeichen/-marke aus Wort- und Bildbestandteilen vorliegt, nicht erschüttern.

Die Markenähnlichkeit von Kombinationszeichen/-marken und ihre Kollisionsbegründende Wirkung ist nach dem Gesamteindruck der Marken im Verkehr zu beurteilen. Bei einem - wie hier - aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen kommt es zur Begründung der Verwechslungsgefahr alleine darauf an, ob nach der Gestaltung der Marke ein Bestandteil, namentlich der angegriffene, für deren Gesamteindruck prägende Bedeutung hat (Fezer, MarkenG, § 14, Rdnr. 159, 201; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14, Rdnr. 386 ff m.w.N.; BGH GRUR 1963, 423 (426) - coffeinfrei - ff; BGH GRUR 1996, 198 (199) - Springende Raubkatze; BGH GRUR 1996, 777 - JOY). Eine solche, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft eines einzelnen Markenbestandteils kann ausnahmsweise (in der Regel wird eine Verwechslungsgefahr verneint, s. Fezer, MarkenG, § 14, Rdnr. 201) angenommen werden, wenn einem Bestandteil in der Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt und dieser Bestandteil schon für sich alleine geeignet ist, die Erinnerung an das Gesamtzeichen wach zu rufen, während die anderen Elemente der Marke eine nur untergeordnete Bedeutung einnehmen bzw. so in den Hintergrund treten, dass sie für den Verkehr an Bedeutung verlieren und zum Gesamteindruck des Zeichens nicht beitragen (BGH GRUR 2000, 233 - RAUSCH/ELFI RAUCH; BGH GRUR 1998, 942 - ALKA-SELTZER; BGH GRUR 1996, 198 (200) - Springende Raubkatze). Dass der Fuchsabbildung eine solche prägende Bedeutung und damit kollisionsbegründende Wirkung im Rahmen des Kombinationszeichens/-marke zukommt, ist nicht anzunehmen.

Stellt man nämlich auf den Gesamteindruck des Kombinationszeichens-/marke ab, so ist festzustellen, dass die unter der Fuchsabbildung zentral angeordnete Wortfolge "Cuvée Fritz" das Gesamtzeichen ebenso deutlich mitprägt wie die Fuchsabbildung. Eine nur untergeordnete Rolle dieses Schriftzuges wird man schon aufgrund seiner Größe, farblichen Gestaltung und zentralen Stellung nicht annehmen können. Selbst dem "flüchtigen Betrachter" springt der Schriftzug "Cuvée Fritz", der auf schwarzem Hintergrund hervorgehoben und ebenso klar zu erkennen ist wie die Fuchsabbildung, direkt ins Auge. Im Übrigen wird sich der Verbraucher gerade bei Wein und weinhaltigen Getränken nicht nur die bildliche Darstellung auf dem Etikett einprägen, sondern er richtet sein Augenmerk natürlich auch auf die für seine eigenen Ansprüche und einer möglichen Kaufentscheidung so wichtige Produktbeschreibung. Die Fuchsabbildung und das originelle Wort "Cuvée Fritz" prägen daher das Weinetikett gleichermaßen; sie sind - das eine wie das andere - dazu geeignet, die Erinnerung an das Gesamtzeichen wachzurufen.

Überdies sind strenge Anforderungen an die Verwechslungsgefahr im kennzeichnungsrechtlichen Sinne zu stellen, wenn es sich um Zeichenbestandteile handelt, die einer natürlichen Vorgabe folgen. In diesem Zusammenhang hat der BGH wiederholt ausgesprochen, dass der Verkehr bei der Begegnung mit einem Zeichen, dem ein sehr allgemeiner Sinngehalt zugrunde liegt, im Regelfall keinen Anlass sieht, sich den Sinngehalt als betrieblichen Herkunftshinweis zu merken (BGH GRUR 1996, 198 (200) - Springende Raubkatze; BGR GRUR 1984, 872 - Wurstmühle). Dieses muss auch für die hier streitgegenständlichen Fuchsabbildungen gelten, so dass beim Anblick des angegriffenen Bildzeichens nicht notwendig die Erinnerung an die klägerische Wortmarke wachgerufen wird.

Außerdem verwendet der Beklagte schon seit 1973 eine Fuchszeichnung auf seinen Weinetiketten und ist seit 1997 Inhaber eines entsprechenden Bildzeichens. Auch bei diesen Weinetiketten handelt es sich um Kombinationszeichen aus Wort- und Bildbestandteilen, die gleichgewichtig nebeneinander stehen und das Gesamtzeichen gleichermaßen prägen. Dass die Fuchszeichnung - wie die Klägerin behauptet - auf diesen Etiketten eine nur untergeordnete Rolle einnehme, ist nicht nachzuvollziehen. Vielmehr nimmt auch im Rahmen dieser Gesamtzeichen der Fuchs, wenngleich im Abbild abgewandt, eine zentrale und das Gesamtzeichen mitprägende Stellung ein. Daraus folgt aber auch, dass der Verkehr die nun streitgegenständliche Fuchsabbildung nicht mit der Wortmarke der Klägerin, sondern, da für den Verkehr der Gesamteindruck des Kombinationszeichens entscheidend ist, mit den vom Beklagten früher verwandten Gesamtzeichen in Verbindung bringen wird. Die von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorausgesetzte Verwechslungsgefahr mit den Wortmarken der Klägerin ist deshalb nicht gegeben; ein Unterlassungsanspruch besteht nach alledem nicht.

Der Rechnungslegungsantrag und der Schadensersatzfeststellungsantrag der Klägerin sind ebenfalls unbegründet, da sie sich unmittelbar auf den unbegründeten Unterlassungsantrag beziehen. Die Berufung der Klägerin ist daher insgesamt zurückzuweisen.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Die Entscheidung des Senats orientiert sich an der zitierten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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