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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: 4 U 105/07
Rechtsgebiete: ZPO, UWG


Vorschriften:

ZPO § 139
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 522 Abs. 2
UWG § 3
UWG § 4 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe: Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 ZPO).

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Erstgericht hat mit zutreffender Begründung das Vorliegen einer wettbewerbsbezogenen unlauteren redaktionellen Werbung im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 3 UWG auf Seite 12 der Ausgabe des Wochenblatts Speyer vom 28.02.2007 bejaht.

Sowohl der Artikel "Zähne wie angewurzelt", als auch das fingierte Interview mit dem alleinigen Beratungsarzt der D... Kurpfalz M... R... bilden bei wertender Betrachtung eine unmittelbare Einheit mit der bezahlten Werbeanzeige der D... und verstoßen gegen das gesetzliche Gebot der Trennung von Werbung und redaktionellem Text.

Die Beiträge enthalten zum einen eine übermäßig werbende Darstellung zugunsten des Anzeigenkunden D... und nennen zum anderen ausschließlich dessen Beratungsarzt R.... Wer unter der redaktionellen Tarnkappe Wirtschaftswerbung betreibt, handelt wettbewerbswidrig (BGH NJW 1997, 2679-2681 Die Besten I; BGH NJW 1997, 2681-2682 Die Besten II; OLG Stuttgart Magazindienst 2007, 861- 865; OLG Frankfurt am Main WRP 2007, 111-112).

Durch die verdeckte Werbung wird die Entscheidungsfreiheit des angesprochenen Verkehrskreises beeinträchtigt, da dieser der Berichterstattung einer neutralen Redaktion größere Bedeutung zumisst und unkritischer gegenübersteht als bei werbenden Behauptungen von Inserenten.

Ein Werbecharakter liegt dabei auch dann vor, wenn die Handlung mittelbar geeignet ist, den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen eines Unternehmens zu fördern (Seichter in Ullmann jurisPK-UWG, Stand: 06.12.2007, § 4 Nr. 3 Rn 21+23). Vorliegend trägt die Verfügungsbeklagte auch in ihrer Berufungsbegründung nicht vor, welcher im Artikel mit drei Fragezeichen gekennzeichnete Redakteur des Wochenblatts Speyer das Interview mit dem Zahnarzt R... geführt haben soll.

Insofern kann dahinstehen, ob wegen der Annahme eines fingierten Interviews durch das Erstgericht eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO vorlag.

Der Beratungsarzt der D... Kurpfalz R... weist dabei am Ende seines "Interviews" ausdrücklich auf die Liste des zahlenden Anzeigekunden hin, der die Messlatte für seine Beratungszahnärzte "sehr hoch gehängt habe".

Auch der im Gewande eines redaktionellen Beitrags aufgemachte Artikel "Zähne wie angewurzelt", der tatsächlich von dem zahlenden Anzeigekunden D... stammt, führt zu einer Irreführung des Lesers durch Verschleierung des Werbecharakters der Veröffentlichung, wobei in diesen Fällen an eine eindeutige Kennzeichnung als Werbung hohe Anforderungen zu stellen sind.

Aus dem Kürzel "D.../m..." kann der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher nicht erkennen, dass eine als redaktioneller Beitrag getarnte Werbung der D... vorliegt, die offensichtlich deren Beratungsarzt M... R... (mr) textlich formuliert hat. Ohne Erfolg beruft sich die Verfügungsbeklagte darauf, dass der ursprünglich gestellte Unterlassungsantrag in der Antragsschrift des Verfügungsklägers zu unbestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gewesen sei.

Durch die Verwendung des Begriffes "parallel zum Abdruck einer bezahlten Anzeige Werbung im redaktionellen Gewand zu veröffentlichen" wurde das Charakteristische des begehrten Verbots und dessen Grenzen mit der prozessual hinreichenden Deutlichkeit gekennzeichnet (vgl. BGH NJW-RR 1993, 936-937 Faltenglätter).

Selbst wenn man eine hinreichende Bestimmtheit der ursprünglichen Unterlassungsanträge mit dem Erstgericht verneinen sollte, läge in der durch den richterlichen Hinweis gemäß § 139 ZPO veranlassten Umformulierung des Unterlassungsbegehens keine kostenauslösende Teilantragsrücknahme, sondern lediglich ein Konkretisierung des ursprünglichen Antrags (BGH WRP 1997, 735; BGH GRUR 2000, 438; BGH GRUR 2002, 77).

Einer etwa beabsichtigten Stellungnahme wird bis 18. Januar 2008 entgegengesehen. Zweibrücken, den 20.12.2007

Ende der Entscheidung

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