Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 14.02.2002
Aktenzeichen: 4 U 114/01
Rechtsgebiete: UWG, PAngVO


Vorschriften:

UWG § 1
UWG § 3
UWG § 13
PAngVO § 1 Abs. 1 Satz 1
PAngVO § 1 Abs. 7 Satz 3
1. Die Anpreisung eines Fahrzeugs als "neu zum Gebrauchtpreis" enthält die Ankündigung es werde ein fabrikneues Fahrzeug verkauft. Eine solche Werbung ist irreführend, wenn es sich bei dem beworbenen Fahrzeug um ein Auslaufmodell handelt, das schon seit mehreren Jahren in der vorliegenden Art nicht mehr gefertigt wird.

2. Ein Verstoß gegen § 3 UWG und gegen die Preisangabenverordnung, der darin liegt, dass der Nettopreis ohne Mehrwertsteuer blickfangmäßig herausgestellt wird, entfällt nicht deshalb, weil das beworbene (Pickup-) Fahrzeug über eine LKW-Zulassung verfügt.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 4 U 114/01

Verkündet am: 14. Februar 2002

In dem Rechtsstreit

wegen Unterlassung irreführender Werbung

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab sowie die Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Dr. Ensthaler und Friemel

auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Zweibrücken vom 16. Mai 2001 wie folgt geändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 255 645,94 Euro (500 000,00 DM), ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen:

a) Mitsubishi-Fahrzeuge vom Typ L 200 GL Diesel Pick up mit "neu zum Gebrauchtwagenpreis" zu bewerben und/oder zum Verkauf anzubieten, soweit diese Fahrzeuge bereits alter als zwei Jahre seit der Herstellung sind;

b) derartige Fahrzeuge, die bereits älter als zwei Jahre seit Herstellung sind, unter Hinweis auf eine ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers "ca. 32 700,00 DM (inklusive Überführungskosten und Kfz-Brief)" zu bewerben;

c) mit einem Preis netto "zuzüglich Mehrwertsteuer" blickfangmäßig zu werben, soweit nicht der geforderte Endpreis blickfangmäßig hervorgehoben dem tatsächlich geforderten Preis einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer unter Überführungskosten gegenübergestellt wird;

d) Mitsubishi-Fahrzeuge vom Typ L 200 Diesel Pick up, die bereits in der Zeit von Januar bis März 1997 von dem Herstellerwerk produziert werden, als Neufahrzeuge mit Herstellergarantie zu bewerben.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 36.000,-- Euro und die Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche sowie um einen Anspruch auf Auskunft und Feststellung.

Der Beklagte ist Kfz-Händler. Er warb im April 2000 mit einem Werbeprospekt für Fahrzeuge des Typs Mitsubishi L 200 GL Diesel, die er als "neu zum Gebrauchtpreis" anbot. In dem Werbeprospekt finden sich die weiteren Angaben "ehem. Unverb. Preisempfehlung des Herstellers ca. 32.700 DM (incl. Überf. + Kfz-Brief)" sowie "Unser kalkulierter Tiefstpreis 21.293,- DM netto zzgl. MwSt = Brutto 24.700.- DM (incl. Verzollung, Überf. + KFZ-Brief)". Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 178 d.A. Bezug genommen.

Darüber hinaus hatte der Beklagte in einer verbindlichen Bestellung vom 18. März 2000 (Bl. 18 d.A.) eingetragen: "Fahrzeug ohne Zulassung, Modellproduktion 1997 mit Mitsubishi Werksgarantie". Mit dem Hinweis auf eine "Mitsubishi Werksgarantie" warb der Beklagte auch auf entsprechenden Verkaufsschildern (Bl. 17 d.A.).

Bei den beworbenen Fahrzeugen handelte es sich um Lagerfahrzeuge, die bereits im Jahre 1997 hergestellt worden waren.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei alleinige autorisierte Generalimporteurin für Mitsubishi Fahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland. Sie hat - in erster Instanz unbestritten - weiter vorgetragen, wegen ihres Alters und der Standzeiten sei die allgemeine Betriebserlaubnis der Fahrzeuge erloschen und es bestehe keine Werksgarantie mehr. Eine unverbindliche Preisempfehlung von Mitsubishi von 32.700,-- DM habe es nicht gegeben.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu

verurteilen, es zu unterlassen.

I.

1. Mitsubishi Fahrzeuge vom Typ L 200 GL Diesel Pick-Up mit "neu zum Gebrauchtwagenpreis" zu bewerben bzw. zum Verkauf anzubieten, soweit diese Fahrzeuge bereits älter als zwei Jahre seit Herstellung sind,

2. Fahrzeuge, die bereits alter als zwei Jahre sind, unter Hinweis auf eine ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers "ca. 32.700,00 DM (inklusive Überführungskosten und Kfz-Brief)" zu bewerben, die zu keinem Zeitpunkt existiert hat,

3. einen Preis netto "zzgl. MwSt" blickfangmäßig zu bewerben, soweit nicht der geforderte Endpreis blickfangmäßig hervorgehoben dem tatsächlich geforderten Preis einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Überführungskosten gegenübergestellt wird,

4. Fahrzeuge vom Typ L 200 Diesel Pick-Up, die bereits in der Zeit von Januar bis März 1997 seitens des Herstellerwerkes produziert wurden, als Neufahrzeuge mit Garantie zu bewerben,

II.

1. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wann, wo und in/mit welchen Medien, in welcher Auflage bzw. Stuckzahl sie Fahrzeuge Mitsubishi L 200 GL Diesel Pick-Up unter Verletzung von Ziffer I.1 bis 4 beworben hat,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Verletzung der unter Ziffer I erfassten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Zweibrücken gerügt und die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten.

Mit Urteil vom 16. Mai 2001 hat der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Zweibrücken der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Landgericht Zweibrücken sei örtlich zuständig, weil der Beklagte auch in P... einen Verkauf vorgenommen habe. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergebe sich bereits unmittelbar aus § 3 UWG. Zudem stehe aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin die alleinige autorisierte Generalimporteurin für Mitsubishi Fahrzeuge in Deutschland sei. Die Tatsachen, aus denen die Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche herleite, habe der Beklagte nicht bestritten. Demnach stehe fest, dass der Beklagte gegen § 3 UWG verstoßen habe, weil er mit der Bezeichnung "neu" sowie mit dem Hinweis auf eine angebliche unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers und auf eine angebliche Werksgarantie irreführend geworben habe. Zudem habe der Beklagte gegen § 1 Abs. 1 der Preisangabenverordnung verstoßen. Der Beklagte sei somit zur Unterlassung verpflichtet. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 6 UWG schulde er ferner Schadensersatz, zu dessen Vorbereitung die Klägerin Auskunft verlangen könne.

Gegen dieses Urteil, zu dessen weiterer Darstellung auf die Entscheidungsgrunde verwiesen wird, wendet sich der Beklagte mit seiner fristgerecht eingelegten Berufung. Er hat sein Rechtsmittel innerhalb entsprechender Fristverlängerung begründet, die ihm auf rechtzeitigen Antrag hin gewahrt worden ist.

Der Beklagte hält seine Rüge der örtlichen Zuständigkeit aufrecht und bestreitet nach wie vor die Aktivlegitimation der Klägerin. Im Übrigen trägt er vor, es fehle an einer Irreführung, weil er die in Rede stehenden Fahrzeuge nicht als "fabrikneu" sondern nur als "neu" beworben habe. Entgegen den Ausführungen im landgerichtlichen Urteil habe es für das Jahr 1997 auch eine unverbindliche Preisempfehlung der Firma Mitsubishi gegeben. Es sei im hier vorliegenden Falle auch zulässig, die Fahrzeuge mit einem Nettopreis "zuzüglich Mehrwertsteuer" zu bewerben, weil es sich um Nutzfahrzeuge gehandelt habe, die hauptsächlich im Gewerbebereich verkauft wurden. So sei es dem Beklagten jedenfalls von der Industrie- und Handelskammer in L... mitgeteilt worden, die ihm die Empfehlung gegeben habe, unter dem Nettopreis darauf hinzuweisen, dass dieser Preis "für Gewerbetreibende" gelte. Für die Fahrzeuge habe auch eine Werksgarantie bestanden. Dies sei dem Beklagten durch seinen Lieferanten ausdrücklich bestätigt worden (Beweis: Zeuge B...). Im Übrigen ergebe sich dies auch aus den Original Scheckheften und Betriebsanleitungen, die den von Mitsubishi Deutschland ausdrücklich zur Lieferung freigegebenen Fahrzeugen beigelegen hatten. Auch andere Mitsubishi-Händler hätten Fahrzeuge des Typs "Mitsubishi L 200 Einzelkabine mit Lkw-Zulassung" mit dreijähriger Garantie ab dem Tag der Zulassung bis zu 100.000 km angeboten.

Die Fahrzeuge seien auch für den deutschen Straßenverkehr zugelassen und erfüllten die Euronorm II bis III.

Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass Mitsubishi ein Schaden entstanden sei. Mit dem klagegegenständlichen Prospekt sei außer in den Geschäftsräumen lediglich einmal im Pirmasenser "Blickpunkt" geworben worden. Aufgrund dieser Anzeige sei nachweislich kein Fahrzeug verkauft worden. Die übrigen 17 verkauften Fahrzeuge seien zum Teil ins Ausland und im Übrigen an Händler und Gewerbetreibende gegangen.

Der Beklagte habe im Übrigen nach den Hinweisen der Klägerin seine Werbung sofort geändert und damit entsprechende Unklarheiten ausgeräumt.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 2. November 2001 und trägt noch vor, es Liege eine weitere Wettbewerbswidrigkeit des Beklagten darin, dass er ein Auslaufmodell angeboten habe, ohne auf diesen Umstand hinzuweisen. Die Angaben des Beklagten zu einer angeblichen ehemaligen Preisempfehlung der Firma Mitsubishi seien falsch (Beweis: Zeuge S...). Ebenfalls unzutreffend sei das Vorbringen des Beklagten zum Bestehen einer Werksgarantie. Die Fahrzeuge seien aufgrund ihres Alters und der besonderen Konditionen ohne Gewährleistung verkauft worden und zwar sogar unter der Auflage, dass sie nicht im europäischen Ausland weiterveräußert werden durften (Beweis: Zeuge E...). Im Übrigen betrage die Garantiezeit selbst dann, wenn man das Bestehen einer Werksgarantie als richtig unterstelle, jedenfalls keine drei Jahre mehr. Da für die betreffenden Fahrzeuge eine Zulassung in Deutschland nicht vorgesehen gewesen sei, könne für den Lauf der Garantiefrist nur das Datum der Auslieferung, hier also der Vertragsschluss mit E... T... maßgebend sein. Dieser sei aber schon am 3. April 1998 erfolgt (Beweis: Zeuge S...). Der Beklagte könne den Schaden der Klägerin auch nicht herunterspielen. Er verfüge offenbar noch über so viele Fahrzeuge, dass sich eine Werbung weiterhin lohne und habe nach dem Bericht eines Außendienstmitarbeiters der Klägerin am 17. März 2000 auf seinem Firmengelände in P... etwa 50 Fahrzeuge des Typs Mitsubishi L 200 ausgestellt gehabt (Beweis: Zeuge E...).

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, §§ 511, 511 a Abs. 1, 516, 518, 519 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 5 EGZPO n.F.. In der Sache führt sie zu einem Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

1. Soweit der Beklagte mit seiner Berufung die Rüge der örtlichen Zuständigkeit wiederholt, verhilft dies seinem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Die Klägerin weist mit Recht darauf hin, dass dem die Regelung des § 512 a ZPO a.F. entgegensteht. Im Übrigen ist die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit durch das Landgericht auch in der Sache nicht zu beanstanden.

2. Entgegen der Ansicht des Beklagten besteht auch kein Anlass, an der Aktivlegitimation der Klägerin zu zweifeln. Insoweit nimmt der Senat gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F., 26 Nr. 5 EGZPO Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Darin ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1999, 3267) zutreffend dargelegt, dass die Klägerin bereits unmittelbar gemäß § 3 UWG aktivlegitimiert ist, weil sie gleichartige Waren innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versucht und es dabei nicht darauf ankommt, dass dies auf verschiedenen Stufen des Vertriebsablaufs geschieht. Zu Recht ist das Landgericht dabei aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass die Klägerin Generalimporteuerin für Mitsubishi-Fahrzeuge in Deutschland ist.

3. In der Sache hat das Landgericht den verschiedenen Unterlassungsbegehren der Klägerin zu Recht stattgegeben.

a. Das Landgericht hat es dem Beklagten verboten, Fahrzeuge des hier in Rede stehenden Typs mit der Anpreisung "neu zum Gebrauchtwagenpreis" zu bewerben, weil es sich insoweit um eine irreführende Werbung i.S.v. § 3 UWG handle. Dies ist nicht zu beanstanden und hält dem Berufungsvorbringen stand.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die von ihm verwendete Formulierung "neu zum Gebrauchtpreis" nicht lediglich in dem Sinne zu verstehen, dass die Fahrzeuge aus neuen Materialien hergestellt worden und bis zu ihrem Verkauf nicht benutzt worden sind. Aus dem vom Beklagten herangezogenen Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLGR 1998, 400) ergibt sich nichts, was seine Auffassung stützt. Der Sachverhalt dieser Entscheidung ist mit dem hier vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Soweit der 5. Zivilsenat darin ausgeführt hat, dass die Bezeichnung als "fabrikneu" und "neu" nicht in jedem Fall synonym zu verstehen sind, mag dies zutreffen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Verkauf eines Neuwagens durch einen Kfz-Händler jedenfalls in der Regel auch die Zusicherung enthält, das verkaufte Fahrzeug sei "fabrikneu" (so auch BGH NJW 2000, 2018, 2019). Einen solchen Verkauf als Neuwagen hat der Beklagte - insoweit im Unterschied zum Urteil des 5. Zivilsenats - in seinem Werbeinserat (Bl. 178 d.A.) angekündigt, indem er die Fahrzeuge ausdrücklich als "neu" bezeichnet hat. Letztlich hat er das vorprozessual in seinem Schreiben vom 28. April 2000 auch selbst eingeräumt (vgl. Bl. 23 d.A.).

Gesichtspunkte, die bei dem Verbraucher die Erwartung des Verkaufs eines "fabrikneuen" Fahrzeugs ausschließen konnten, liegen nicht vor. Dies kann der Senat, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verbraucherkreisen gehören, aus eigener Anschauung des Werbeprospekts (Bl. 178 d.A.) beurteilen. Allein der nach seinem Erscheinungsbild eher unauffällige Hinweis auf eine "ehem." unverbindliche Preisempfehlung spricht nicht zwingend dagegen, dass es sich hier um fabrikneue Fahrzeuge handelt. Der Werbeprospekt enthält keine Erläuterung, aus welchen Gründen die Preisempfehlung des Herstellers in Wegfall geraten sein soll. Sie könnte aus Sicht eines unbefangenen Verbrauchers somit gänzlich aufgegeben oder durch eine andere, im Prospekt nicht mitgeteilte Empfehlung ersetzt worden sein. Daraus wäre aber nicht unbedingt zu folgern, dass hier nur Auslaufmodelle angeboten werden. Ob bei Berücksichtigung der nicht unmittelbar aus dem Werbeprospekt ersichtlichen Umstände - wie etwa des Verkaufsschildes am Fahrzeug selbst (vgl. Bl. 17 d.A.) oder des Formulars für ein Gebrauchtfahrzeug (vgl. Bl. 18 d.A.) - eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre, kann dahinstehen. Maßgebend ist allein der Werbeprospekt, aus dem solche Umstände gerade nicht ersichtlich werden.

Entgegen den vom Beklagten mit dem Werbeprospekt geweckten Erwartungen waren die Fahrzeuge nicht fabrikneu. Dazu wäre erforderlich, dass die entsprechenden Modelle unverändert weitergebaut werden und keine durch längere Standzeit bedingten Mangel aufweisen (BGH NJW 2000 aaO m.w.N.). Unstreitig werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Es handelt sich hier um Fahrzeuge, die schon seit März 1997 in der vorliegenden Art nicht mehr gefertigt werden.

b. Das Landgericht hat es dem Beklagten auch zu Recht verboten, die Fahrzeuge unter Hinweis auf eine ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers "ca. 32.700 DM (inklusive Überführungskosten und Kfz-Brief)" zu bewerben.

Die Bezugnahme auf eine kartellrechtlich zulässige (§ 38a GWB a.F. = § 23 GWB n. F.) unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig (vgl. BGH GRUR 2000, 436, 437 m.w.N.). Sie ist nur dann als irreführend anzusehen, wenn nicht klargestellt wird, daß es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt, wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist oder wenn der vom Hersteller empfohlene Preis im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht als Verbraucherpreis in Betracht kommt. Dabei kann grundsätzlich auch auf eine ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers hingewiesen werden. In Betracht kommt dies gerade bei der Werbung für ein Auslaufmodell, bei dem die interessierten Verbraucher ein besonderes Interesse an einem solchen Preisvergleich haben werden (vgl. BGH GRUR 2000 aaO sowie GRUR 1999, 760, 761). Die Angabe der ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers ermöglicht es diesen Kunden, das Ausmaß der Preisherabsetzung einzuschätzen. Zwar ist es nicht auszuschließen, daß die Angabe der ehemaligen Preisempfehlung in diesen Fällen beispielsweise dann irreführend wirkt, wenn die Preissenkung bereits längere Zeit zurückliegt. Jedoch ist dies eine Frage des Einzelfalls, die kein generelles Verbot rechtfertigt, auf ehemalige unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers Bezug zu nehmen (BGH aaO).

Die Klägerin meint, nach diesen Grundsätzen erlaube die angebliche frühere Preisempfehlung des Herstellers für den Verbraucher keine Orientierung mehr, weil sie schon zu lange zurück liege. Ob dem zu folgen wäre, kann dahinstehen. Die Klägerin hat des Weiteren vorgetragen, dass es überhaupt keine Preisempfehlung des Herstellers gegeben hat, die derjenigen entspricht, die der Werbung des Beklagten zugrunde liegt. Das wird letztlich durch das eigene Vorbringen des Beklagten bestätigt. Er hat Preislisten vorgelegt (Bl. 179, 180 d.A.), aus denen die Preisempfehlung des Herstellers hervorgehen soll. Die darin enthaltenen Betrage stehen nicht mit den Angaben auf dem Werbeprospekt in Einklang. Anders als der Werbeprospekt enthalten sie keine cirka-Angabe. Anders als der Werbeprospekt enthalten sie auch kein Angaben über Überführungskosten und Kfz.Brief. Soweit dazu handschriftliche Eintragungen vorhanden sind (Bl. 179 d.A.), sind sie ersichtlich nachträglich in die Preisliste eingefügt worden. Im Hinblick darauf ist das titulierte Verbot schon deshalb gerechtfertigt, weil der Hinweis auf die ehemalige Preisempfehlung des Herstellers in seiner konkreten Form nicht den Tatsachen entspricht.

c. Das Landgericht hat es dem Beklagten auch zu Recht verboten, mit einem Nettopreis "zzgl. Mehrwertsteuer" blickfangmäßig zu werben, soweit nicht der geforderte Endpreis ebenfalls blickfangmäßig hervorgehoben dem tatsächlich geforderten Preis einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Überführungskosten gegenübergestellt wird.

In dem Werbeprospekt (Bl. 178 d.A.) wird der Nettopreis ohne Mehrwertsteuer blickfangmäßig herausgestellt. Das verstoßt gegen § 3 UWG (vgl. dazu BGH GRUR 1979, 553). Darüber hinaus liegt auch ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngVO ist gegenüber Letztverbrauchern der Preis anzugeben, der einschließlich Umsatzsteuer zu zahlen ist. Darüber hinaus ist dann, wenn - wie hier - eine Aufgliederung vorgenommen wird, gemäß § 1 Abs. 7 Satz 3 PAngVO der Endpreis außerdem besonders hervorzuheben (BGH aaO; Köhler/Piper, UWG 2. Aufl. § 1 PAngVO Rdn. 28).

Die Ausführungen in der Berufungsbegründung geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Der Beklagte meint, im Hinblick darauf, dass die beworbenen Fahrzeuge über eine LKW-Zulassung verfugten, richte sich seine Werbung in erster Linie an Gewerbetreibende. Ihnen gegenüber sei es zulässig, mit Nettopreisen zzgl. Mehrwertsteuer zu werben. Das trifft nicht zu. Auch bei Angeboten an einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer ist die Mehrwertsteuer grundsätzlich im angebotenen Preis enthalten (vgl. etwa Palandt/Heinrichs, BGB 60. Aufl. § 157 Rdn. 13 m.w.N.). Deshalb müssen hinsichtlich der Frage irreführender Preisbezeichnungen die gleichen Maßstäbe gelten, wie bei privaten Verbrauchern. Aus dem mit der Berufung herangezogenen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe (WRP 1988, 184) ergibt sich nichts anderes. Er befasst sich mit einem anders gelagerten Sachverhalt, bei dem nicht - wie vorliegend - mit blickfangmäßig herausgestellten Nettopreisen ohne Mehrwertsteuer, sondern mit Preisen "incl. MWSt" geworben wurde.

Soweit der Beklagte behauptet (Bl. 167 d.A.), die Industrie- und Handelskammer habe ihm die Auskunft erteilt, seine Art der Werbung sei zulässig, hat er dafür keinen Beweis angetreten. Zudem entspricht seine Werbung auch nicht demjenigen, was ihm empfohlen worden sein soll. Den Hinweis, sein Preis gelte nur "für Gewerbetreibende" hat er gerade nicht angebracht.

d. Das Landgericht hat es dem Beklagten auch zu Recht verboten, die Fahrzeuge als Neufahrzeuge mit Herstellergarantie zu bewerben. Dabei kann die zwischen den Parteien streitige Frage dahinstehen, ob und gegebenenfalls für welchen Zeitraum für die beworbenen Fahrzeuge noch eine Herstellergarantie bestand. Auch insoweit rechtfertigt sich der zuerkannten Unterlassungsanspruch jedenfalls daraus, dass Fahrzeuge als Neufahrzeuge mit Herstellergarantie beworben worden sind, obwohl es sich gerade nicht um Neufahrzeuge handelte.

e. Die für die Unterlassungsansprüche erforderliche Wiederholungsgefahr wird vermutet. Allein die geänderte Werbung des Beklagten (Bl. 187 d.A.) ist nicht geeignet, die Vermutung zu widerlegen. Eine außergerichtlich geforderte Unterlassungserklärung hat der Beklagte nicht abgegeben.

f. Auf das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 1 UWG kommt es nicht an, weil die Parteien in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen und die Klägerin deshalb als unmittelbar Betroffene gemäß § 3 UWG vorgehen kann (BGH NJW 1999 aaO).

Nach alledem ist die Berufung insoweit als unbegründet zurückzuweisen, als sie sich gegen die zuerkannten Unterlassungsansprüche wendet.

2. Soweit das Landgericht dem Feststellungs- und Auskunftsanspruch entsprochen hat, ist das Rechtsmittel begründet. Insoweit ist die Klage unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Als Grundlage eines festzustellenden Schadensersatzanspruchs und des zu dessen Vorbereitung geltend gemachten Auskunftsanspruchs kommt - wovon auch das Landgericht ausgeht - nur ein sog. Marktverwirrungsschaden in Betracht. Demnach sind diejenigen Vermögenseinbußen der Klägerin ersatzfähig, welche auf die Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise zurückzuführen sind (vgl. dazu BGH GRUR 1987, 364, 365; BGH GRUR 1991, 921, 923; Baumbach/Hefermehl aaO UWG Einl. Rdn. 391, jew. m.w.N.). Voraussetzung ist allerdings, dass die Klägerin darlegt, welche Arten von Vermögenseinbußen das sein sollen (BGH GRUR 1991 aaO). Dazu hat die Klägerin ausdrücklich behauptet, ihr Schaden sei bereits nachweisbar. Sie habe mit erheblichem Personaleinsatz und besonderen Informationsaktionen das wettbewerbswidrige Agieren des Beklagten erläutern und mit gezielten Werbemaßnahmen die angesprochenen Mitsubishi-Kunden aufklären müssen (Bl. 14 f. d.A). Wie in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2002 erörtert, genügt dies nicht, um einen Feststellungsanspruch schlüssig zu stellen. Wenn die Klägerin bereits Aufwendungen getätigt hat, ist sie im Stande, den Schadensersatzanspruch zu beziffern. Dann ist aber nicht ersichtlich, worin ihr Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO liegen soll und warum es für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs noch einer vorherigen Auskunft bedarf.

3. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheint eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf insgesamt 40.903,36 € (80.000 DM) festgesetzt und setzt sich wie folgt zusammen:

- Unterlassungsantrag zu Ziffer 1.1: 10.225,84 € (20.000 DM) - Unterlassungsantrag zu Ziffer 1.2: 10.225,84 € (20.000 DM) - Unterlassungsantrag zu Ziffer 1.2: 5.112,92 € (10.000 DM) - Unterlassungsantrag zu Ziffer 1.4: 5.112,92 € (10.000 DM) - Auskunftsantrag zu Ziffer II.1: 2.556,46 € ( 5.000 DM) - Feststellungsantrag zu Ziffer II.2: 7.669,38 € (15.000 DM)

Ende der Entscheidung

Zurück