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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: 4 U 156/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 632

Entscheidung wurde am 26.11.2007 korrigiert: die Rechtsgebiete und Vorschriften wurden geändert und ein Leitsatz hinzugefügt
Ohne ausdrückliche Vereinbarung schuldet der Auftraggeber keine Verlade- oder Montagekosten.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 4 U 156/06

Verkündet am: 12. Juli 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Werklohnforderung

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab, den Richter am Oberlandesgericht Friemel und die Richterin am Oberlandesgericht Bastian-Holler auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Juli 2006 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4 914,12 € zu zahlen Zug um Zug gegen die Beseitigung folgender Mängel an den von der Klägerin gelieferten Küchenmöbeln:

- die mittleren und unteren Schubladen des Kochblocks weisen an den Traversen der Schübe zu weite Abstände auf

- die Oberfläche des Backblockes weist unterschiedliche Glanzeinstellungen des Lackes auf.

Im Übrigen werden die Klage und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Beklagte 3/4 und die Klägerin 1/4, von den Kosten des Berufungsverfahrens die Beklagte 1/4 und die Klägerin 3/4 zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der Verlade- und Transportkosten in Höhe von 491,26 € brutto wendet. Soweit sie ihre Verurteilung zur Zahlung der Kosten für die Umänderung zweier Schubladen (153,12 € brutto) angreift, liegt ein zulässiger Berufungsangriff (§ 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO) nicht vor, weil die Beklagte pauschal behauptet, diese Kosten nicht zu schulden.

Mit Recht macht die Beklagte aber geltend, dass sie der Klägerin keine Verlade- und Transportkosten (491,26 €) schuldet.

Auszugehen ist davon, dass Leistungsort (§ 269 BGB) der von der Klägerin zu erbringenden Werkleistung die Wohnung der Beklagten war, weil dort der bestellte Küchenkorpus aufzustellen war (vgl. dazu auch BGH Beschluss vom 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85 -; OLG München, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 22 AR 56/05 -; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25. September 2002 - 21 AR 106/03 bei juris -). Grundsätzlich kann angenommen werden, dass der mit der An- und Abreise zur Baustelle für den Unternehmer verbundene Aufwand im vereinbarten Preis einkalkuliert ist, wenn nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, dass der Auftraggeber diese Kosten tragen soll. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Auftraggeber zur Tragung solcherer Kosten nur verpflichtet, wenn ihre Entstehung auf seiner Anweisung beruhte oder durch von ihm verursachte Umstände von ihm zu verantworten sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. November 1995 - 5 U 233/94 - bei juris).

Ihr Angebot vom 12. September 2003 beinhaltete allein die Materialkosten und den Zeitaufwand für die Fertigung der Küchenmöbel. Ferner war vereinbart, dass die Klägerin die Küche bei der Beklagten gegen Vergütung (§ 632 BGB) montieren sollte. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung von Verlade- und Transportkosten konnte die Beklagte deshalb davon ausgehen, dass dieser Aufwand in den Montagepreis einkalkuliert war und sie deshalb diese Kosten nicht zusätzlich gesondert bezahlen musste.

Die von der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Einwände gegen die Kostenentscheidung rechtfertigen keinen günstigeren, als den im Urteil des Senats getroffenen Ausspruch. Zu Unrecht meint die Beklagte, die Zug-um-Zug-Verurteilung müsse zu ihren Gunsten besser gewichtet werden.

Der Zug-um-Zug-Vorbehalt führt gemäß § 92 Abs. 1 ZPO zu einem Teilunterliegen der Klägerin, so dass über die Kosten insoweit nach § 92 ZPO zu entscheiden ist (vgl. auch Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl. § 92 Rdnr. 3). Bei der insoweit nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung ist vor allem das wirtschaftliche Teilunterliegen der Klägerin zu bewerten, worüber allein die wirtschaftliche Betrachtungsweise entscheidet (vgl. Hensen NJW 1999, 395 ff). Entscheidend ist daher der Kostenaufwand, welcher der Klägerin zur Mangelbeseitigung voraussichtlich entstehen wird. Dieser Wert bestimmt die Tragweite ihres wirtschaftlichen Teilunterliegens.

Der Sachverständige D... hat die Kosten für die Behandlung der Lackoberfläche des Backblocks auf 475,00 € veranschlagt. Kosten für die Regulierung der zu weiten Abstände der beiden Schubladen des Küchenblocks hat er zwar nicht gesondert ermittelt. Diese Kosten dürften aber die Unkosten für die - eher aufwendigeren - Ausbesserungsarbeiten des Lacks nicht übersteigen. Damit liegt der wirtschaftliche Gesamtwert des Teilunterliegens der Klägerin bei allenfalls 1 000,00 €, weshalb die Kosten des erstinstanzliche Verfahren im Verhältnis von 3/4 zu 1/4 zu Lasten der Beklagten zu teilen waren (§ 92 ZPO); die Kostenentscheidung für den 2. Rechtszug beruht auf entsprechenden Erwägungen (§ 92 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 644,38 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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