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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 08.07.2004
Aktenzeichen: 4 U 162/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 260
BGB § 242
BGB § 249
BGB § 273
BGB § 2287
Für eine Auskunftsklage, mit welcher der Kläger Gegenansprüche in Erfahrung bringen will, um von vorn herein einem Zurückbehaltungsrecht des Beklagten zu begegnen, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

4 U 162/03

Verkündet am: 8. Juli 2004

In dem Rechtsstreit

wegen Auskunft,

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab und die Richter am Oberlandesgericht Reichling und Friemel

auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 11. September 2003 geändert: Der Klageantrag Nr. 1 (Auskunft) wird als unzulässig abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen einer angeblich seine Erbschaft beeinträchtigenden Schenkung des Erblassers, des am 13. Juni 1990 verstorbenen J... H..., in Anspruch, der mit seiner Ehefrau und seinen Geschwistern (P..., D... und F... H...) einen Erbvertrag geschlossen hatte.

Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 12. Juni 1990 hatte der Erblasser sein Hausgrundstück A... in S... auf den Beklagten, den Sohn des am 29. Dezember 1986 verstorbenen Bruders G... des Klägers übertragen.

Der Kläger meint, er sei Nacherbe nach J... H... zu einem Zehntel geworden; die notarielle Schenkung am 12. Juni 1990 beeinträchtigte seine Erbschaft. Er begehrt deshalb von dem Beklagten Auskunft und Übertragung eines Anteils des vorgenannten Grundstücks.

Durch Teilurteil vom 11. September 2003 hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) den Beklagten verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe der für das Grundstück getätigten Investitionen zu geben.

Mit seiner Berufung begehrt der Beklagte die Abweisung der Auskunftsklage. Er wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen.

Er beantragt,

das angefochtene Teilurteil zu ändern und die Klage insoweit abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Auf das angefochtene Urteil sowie die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung führt zum Erfolg. Die erhobene Auskunftsklage ist unzulässig.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Stufenklage, obwohl der Kläger den Leistungsantrag Nr. 2 ausdrücklich von der erteilten Auskunft abhängig gemacht hat.

Eine Stufenklage ist der Sonderfall einer objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO). Bei ihr wird ein der Höhe oder dem Gegenstand nach noch unbekannter Leistungsanspruch mit dem zu seiner Konkretisierung erforderlichen Auskunftsanspruch verbunden. Sie ist ein Hilfsmittel, um die noch fehlende Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (BGH NJW 2000, 1645; Zöller/Greger, ZPO 24. Aufl., § 254 Rdnr. 1). Bei dem geltend gemachten Auskunftsanspruch des Klägers geht es nicht darum, dass der Kläger mit der Auskunft einen ihm noch unbekannten Leistungsanspruch vorbereiten will. Wie sein Leistungsantrag zeigt, kann er ohne weiteres bestimmen, was er vom Beklagten begehrt, nämlich die Übertragung eines 2/16-Miteigentumsanteils an dem Grundstück in S---. Mit der gewünschten Auskunft will der Kläger vom Beklagten indes erfahren, in welcher Höhe dem Beklagten wegen seiner Investition Gegenansprüche zustehen, die dieser im Wege eines Zurückbehaltungsrechts dem Anspruch des Klägers entgegensetzen könnte und die der Kläger bei seinem Leistungsanspruch von vornherein berücksichtigen möchte. Eine solche Klage ist aber unzulässig. Denn sie dient allein dem Zweck, dem Kläger sonstige, mit der Bestimmbarkeit seines Anspruchs nicht im Zusammenhang stehende Informationen zu verschaffen, nicht aber die Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (BGH aaO).

Die damit als solche unzulässige Stufenklage kann aber in eine - zulässige - Häufung einer Auskunfts- und Leistungsklage im Sinne von § 260 ZPO umgedeutet werden (vgl. BGH aaO). Die erhobene Auskunftsklage ist indes mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Ein berechtigtes Interesse des Klägers daran, dass der Beklagte ihm den Umfang seiner möglichen Gegenansprüche mitteilt, ist nicht gegeben. Zwar kann auch der Vertragserbe, der ein Anspruch nach § 2287 BGB geltend macht, vom Erben Auskunft verlangen (BGHZ 97, 188). Auch diese Auskunft bezieht sich aber nur - wie allgemein beim Auskunftsanspruch - auf eine Unkenntnis des Klägers über Bestehen und Umfang seines eigenen Rechts (BGHZ 97, aaO; NJW 1978, 1002), nicht aber auf mögliche Gegenansprüche des Beklagten.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1 000,00 EUR festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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