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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Urteil verkündet am 04.03.2004
Aktenzeichen: 4 U 167/02
Rechtsgebiete: CMR, EGBGB, BGB


Vorschriften:

CMR Art. 17 Abs. 1
CMR Art. 17 Abs. 2
CMR Art. 32 Abs. 1 Satz 3 lit. c
CMR Art. 32 Abs. 3
CMR Art. 32 Abs. 4
EGBGB Art. 229 § 6
BGB § 209 a.F.
BGB § 387
BGB § 388
BGB § 389
1. Ein unabwendbares Ereignis i. S. v. Art. 17 Abs. 2 CMR liegt nicht vor, wenn das Frachtgut beschädigt wird, weil der zum Transport eingesetzte LKW auf einer italienischen Autobahn mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 90 km/h ungebremst zwei große, für den Fahrer bei ordnungsgemäßer Sorgfalt erkennbare Schlaglöcher durchfährt, ins Schleudern gerät und umstürzt.

2. Art. 32 Abs. 4 CMR schließt es nicht aus, dass der Anspruchsinhaber sich nach Ablauf der Verjährungsfrist darauf beruft, mit seiner seinerzeit noch unverjährten Forderung aufgerechnet und dadurch die Erfüllung des Gegenanspruchs bewirkt zu haben.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 4 U 167/02

Verkündet am: 4. März 2004

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung aus Transportvertrag

hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab sowie die Richter am Oberlandesgericht Reichling und Friemel

auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Vorsitzenden der zweiten Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 17. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung verschiedener Transportrechnungen.

Beide Parteien sind Speditionsbetriebe. Die Klägerin führte für die Beklagte verschiedene Transporte durch. Dafür stellte sie insgesamt 25.422,91 DM in Rechnung. Diesen Betrag hat sie nebst Zinsen mit ihrer Klage geltend gemacht. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie stellt die Klageforderung als solche nicht in Abrede, rechnet dagegen aber mit einem Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe auf. Ihren Gegenanspruch begründet sie damit, dass bei einem weiteren von der Klägerin durchgeführten Transport infolge eines Unfalls die Ladung total beschädigt worden sei.

Mit Urteil vom 17. Oktober 2002, auf das zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat die Vorsitzende der zweiten Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, die sie innerhalb gesetzlicher Frist eingelegt hat. Sie hat das Rechtsmittel innerhalb bewilligter Fristverlängerung begründet, die ihr auf rechtzeitigen Antrag gewährt worden ist.

Die Klägerin ist der Ansicht, entgegen der Auffassung des Landgerichts könne nicht von einer Aufrechnungserklärung ausgegangen werden, weil ein Aufrechnungswille der Beklagten nicht hinreichend erkennbar geworden sei. Unabhängig davon sei die Aufrechnung aber jedenfalls gem. Art. 32 Abs. 4 CMR ausgeschlossen. Soweit das Landgericht ein unabwendbares Ereignis i. S. v. Art. 17 Abs. 2 CMR verneint habe, enthalte das angefochtene Urteil eine Überraschungsentscheidung. Der Unfall sei für die Klägerin unvermeidbar gewesen. Das Landgericht habe ihr Vorbringen übergangen, nach dem der Unfall auch bei Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht hätte verhindert werden können (Beweis: Sachverständigengutachten). Im Übrigen habe das Landgericht auch den Wert der Sendung zu Unrecht als unstreitig angesehen.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.998,53 € nebst 5% Zinsen seit dem 14. April 2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 17. Februar 2003 unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, §§ 511 Abs. 1 und 2 Nr.1, 519, 520 ZPO. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 453 Abs. 2 HGB auf Zahlung der mit der Klage geltend gemachten Transportrechnungen. Ihr Vergütungsanspruch ist gemäß § 389 BGB erloschen. Der Beklagten steht wegen des Unfalls vom 29. März 2000 ein Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe zu. Damit hat sie wirksam gegen die Klageforderung aufgerechnet.

2. Die Klägerin ist eine österreichische Gesellschaft. Sie hatte es übernommen, für die Beklagte Güter aus verschiedenen europäischen Ländern nach Deutschland bzw. Österreich, in einem Falle auch von Deutschland nach Italien zu transportieren. Das Landgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass auf die Rechtsbeziehungen der Parteien das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) vom 19. Mai 1956/16. August 1961 Anwendung findet, vgl. Art. 1 Abs. 1 CMR.

a. Gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR hat die Beklagte gegen die Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 12.998,53 € (25.422,91 DM). Nach dieser Vorschrift haftet der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme und seiner Ablieferung eintritt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

aa. Unstreitig war die Klägerin von der Beklagten mit der Durchführung eines Pflanzentransports von A.../I... nach M... beauftragt. Das Transportfahrzeug ist am 29. März 2000 auf der Autobahn in Italien verunglückt. Dabei wurde die Sendung der Beklagten total beschädigt. Für die Beschädigung muss die Klägerin einstehen.

bb. Bei dem Unfall vom 29. März 2000 handelte es sich nicht um ein unabwendbares Ereignis, für das eine Haftung der Klägerin gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR ausgeschlossen wäre. Die Frage, wann der Verlust oder die Beschädigung einer Ladung durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, ist dabei ebenso zu beurteilen, wie im deutschen Straßenverkehrsrecht (vgl. dazu Thume, CMR Art. 17 Rdn. 96 m. w. N.). Unabwendbarkeit liegt demnach vor, wenn der Unfall auch durch äußerste mögliche Sorgfalt bei einem sachgemäßen, geistesgegenwärtigen und über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinausgehenden Handeln nicht hätte vermieden werden können (vgl. dazu etwa Hentschel, StraßenverkehrsR 37. Aufl. § 17 StVG Rdn. 22 m. w. N.).

Der Unfall, der zum Totalschaden der Ladung geführt hat, hat sich dadurch zugetragen, dass der LKW-Fahrer, der bei dem Unfall zu Tode gekommen ist, auf der italienischen Autobahn bei N... mit den rechten Vorderrädern in ein großes Schlagloch geraten ist. Seine Ausgangsgeschwindigkeit betrug 90 km/h. Erlaubt war nur eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Der Unfall ereignete sich eine halbe Stunde nach Sonnenaufgang. Die Schadstelle war nicht abgesichert.

Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Unfall für einen besonders gewissenhaften Frachtführer auch bei Anwendung der äußerst möglichen Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. Ob dies schon deshalb zu gelten hätte, weil der LKW-Fahrer der Klägerin die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit nicht eingehalten hat, kann dahinstehen. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es insoweit nicht. Nach dem Inhalt der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft A..., welche die Klägerin im Berufungsrechtszug vorgelegt hat, befanden sich auf der ersten Fahrspur zwei ovale Löcher "140 x 80 cm groß und 12 cm tief bzw. 115 x 70 cm groß und 14 cm tief". Ein solches Hindernis ist sichtbar und darf einem besonders sorgfältig handelnden Fahrzeugführer nicht verborgen bleiben. Er hat deshalb rechtzeitig abzubremsen und seine Fahrgeschwindigkeit darauf einzurichten, dass er die Schadstelle ungefährdet passieren kann. Unstreitig hat der Fahrer der Klägerin sich daran nicht gehalten, sondern ist mit ungebremster Ausgangsgeschwindigkeit in die Schadstelle hinein gefahren. Deshalb ist es zu dem Unfall gekommen. Die aus den italienischen Ermittlungsakten ersichtlichen sonstigen Umstände geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Der von der italienischen Staatsanwaltschaft eingeschaltete Sachverständige Dr. Ing. P... hat zwar ausgeführt, dass es bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h unter den gegebenen Tageszeit- und Witterungsverhältnissen "kaum" möglich gewesen sei, die Unregelmäßigkeiten in der Fahrbahn rechtzeitig zu erkennen. Durch diese eher zurückhaltende Formulierung wird die Vermeidbarkeit des Unfalls aber gerade nicht in jeder Hinsicht ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass nach dem Inhalt der italienischen Ermittlungsakten ein weiterer Lastwagenfahrer, der Zeuge M... T..., die Schadstelle mit seinem Sattelschlepper kurz vor dem Fahrer der Klägerin passiert hatte. Auch dieser Fahrer war ins Schleudern geraten, hatte sein Fahrzeug aber wieder abfangen können. Dies spricht dafür, dass ein Unfall für einen besonders sorgfältigen Frachtführer vermeidbar war.

Sonstige Umstände, die für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses sprechen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dies geht zu Lasten der Klägerin, die für die Unabwendbarkeit gemäß Art. 18 Abs. 1 CMR die Beweislast trägt.

cc. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs der Beklagten ergibt sich daraus, dass ihre eigene Auftraggeberin ihr den Betrag von 25.422,91 DM von ihren eigenen Forderungen abgezogen hat (vgl. dazu die Rechnung vom 10. April 2000, Bl. 23 d.A.). Die Klägerin hat die von der Beklagten geltend gemachte Schadensersatzforderung ohne Einschränkung in ihrem Mahnkonto berücksichtigt. Wie der Senat in seiner Hinweisverfügung vom 17. November 2003 ausgeführt hat, wäre es deshalb Sache der Klägerin gewesen, darzulegen und zu beweisen, warum die Forderung der Höhe nach gleichwohl nicht zutreffen soll. Einen solchen Nachweis hat die Klägerin nicht geführt. Das geht zu ihren Lasten.

b. Mit dem Schadensersatzanspruch hat die Beklagte wirksam aufgerechnet. Ihre gemäß § 388 BGB erforderliche Aufrechnungserklärung liegt nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin darin, dass die Beklagte am 28. Juni 2000 andere Forderungen bezahlt und dabei einen Abzug in Höhe der von ihr beanspruchten Schadenersatzforderung vorgenommen hat. Der Sache nach kann dies nur so verstanden werden, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Forderungen mit ihrem Gegenanspruch zum Erlöschen bringen wollte. Dies ist nur im Wege der Aufrechnung zu bewirken, § 389 BGB. Zu Recht ist deshalb das Landgericht davon ausgegangen, dass eine konkludente Aufrechnungserklärung vorliegt.

c. Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Regelung in Art. 32 Abs. 4 CMR, nach der verjährte Ansprüche nicht im Wege der Einrede geltend gemacht werden können, der Aufrechnung nicht entgegensteht.

aa. Der Schadensersatzanspruch der Beklagten verjährt gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 3 lit. c CMR innerhalb eines Jahres, wobei die Frist drei Monate nach Abschluss des Beförderungsvertrages beginnt. Nach dem insoweit nicht bestrittenen erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin ist der dem Schadensersatzanspruch zu Grunde liegende Vertrag am 27. März 2000 telefonisch geschlossen worden. Die dreimonatige Vorfrist, bei deren Berechnung der erste Tag nicht mitgezählt wird, war somit am 28. Juni 2000 und die Verjährungsfrist am 28. Juni 2001 abgelaufen.

bb. Bis zu diesem Zeitpunkt war zwar keine verjährungsunterbrechende Handlung i. S. v. Art. 32 Abs. 3 CMG, Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB, § 209 BGB a.F. vorgenommen worden. Die Beklagte hatte aber in unverjährter Zeit die Aufrechnung erklärt und damit die Klageforderung zum Erlöschen gebracht, § 389 BGB. Dieser Wirkung steht Art. 32 Abs. 4 CMR nicht entgegen. Der Sinn des Art. 32 Abs. 4 CMR liegt darin, nationalen Bestimmungen die Geltung zu nehmen, die - wie etwa § 215 BGB = § 390 Satz 2 BGB a.F. - eine einredeweise Geltendmachung der Aufrechnung noch nach Eintritt der Verjährung erlauben (BGH NJW 1985, 2091, 2092). Darum geht es im vorliegenden Fall nicht. Die Beklagte will nicht noch nach Eintritt der Verjährung aufrechnen. Sie beruft sich vielmehr darauf, mit einer seinerzeit noch unverjährten Forderung aufgerechnet und dadurch die Erfüllung der Gegenforderung bewirkt zu haben. Diese Möglichkeit wird durch Art. 32 Abs. 4 CMR nicht ausgeschlossen (vgl. Thume/Demuth aaO Art. 32 Rdn. 99; Koller, TranspR 4. Aufl. Art. 32 CMR Rdn. 21, jeweils m. w. N.; a.A. OLG Düsseldorf VersR 1980, 389, 390).

d. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 16. Februar 2004 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, §§ 156, 296 a ZPO.

3. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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